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Amtsgericht Düsseldorf·143 Ds 20 Js 9477/21 - 242/22·22.08.2024

Verurteilung wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung mit Bewährungs aussetzung

StrafrechtKörperverletzungsdelikteStrafzumessungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte schlug in einer Auseinandersetzung mehrfach auf einen Kontrahenten ein; ein Beteiligter wurde mit einer Glasflasche verletzt. Das Gericht wertete Videoaufzeichnungen und Einlassungen als beweiskräftig und sprach den Angeklagten wegen einfacher und gefährlicher Körperverletzung schuldig. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Aufgrund teilweiser Geständigkeit, fehlender Vorstrafen und günstiger Sozialprognose wurde mildernd berücksichtigt.

Ausgang: Angeklagter wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Videoaufzeichnungen in der Gesamtschau zusammen mit Einlassungen können ausreichen, um den Tathergang und die Täterschaft zweifelsfrei festzustellen.

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Gefährliche Körperverletzung liegt vor, wenn die Tat mit einem als gefährlich einzustufenden Mittel oder durch eine lebensgefährliche Behandlung begangen wird und damit die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 StGB erfüllt sind.

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Eine Milderung des Strafrahmens ist angezeigt, wenn vor der Tatausführung schwere Verletzungen die Steuerungsfähigkeit des Täters derart vermindert haben, dass seine Verantwortlichkeit reduziert ist.

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Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Sozialprognose günstig ist und die Gesamtwürdigung der Tat und Persönlichkeit des Verurteilten dies rechtfertigt.

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Bei mehreren Taten ist eine Gesamtstrafenbildung vorzunehmen; bei der Strafzumessung sind tat- und schuldangemessene Einzelstrafen sowie mildernde und erschwerende Umstände zu gewichten.

Relevante Normen
§ 223 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 21 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 49 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 53 StGB

Tenor

In der Strafsache

gegen              Q.,

wegen              Körperverletzung, Gefährliche Körperverletzung

hat das Amtsgericht Düsseldorfaufgrund der Hauptverhandlung vom 23.08.2024,an der teilgenommen haben:

Richter M.

als Richter

Amtsanwalt B.

als Vertreter der Staatsanwaltschaft Düsseldorf

Rechtsanwalt Z. aus Düsseldorfals Verteidiger des Angeklagten Q.

T.als Nebenkläger,

Justizbeschäftigte F.

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Der Angeklagte Q. wird wegen Körperverletzung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt;

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

Angewendete Vorschriften:

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 5, 21, 49, 53 StGB

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

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I.

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Der zur Zeit der Hauptverhandlung 38 Jahre alte Angeklagte ist ledig, hat keine Kinder und ist deutscher Staatsangehöriger. Er verfügt über einen Realschulabschluss und absolvierte im Jahr 2007 eine Ausbildung zum Restaurantfachmann. Derzeit ist er als selbständiger Gastwirt tätig und betreibt eine Restaurantkneipe in J.. Hierbei erwirtschaftet er monatlich einen Betrag in Höhe von etwa 1.500,00 Euro netto. Gleichzeitig zahlt er einen Kredit in Höhe von 150.000,00 Euro ab, den er zur Finanzierung der besagten Restaurantkneipe aufgenommen hat.

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Ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 23.07.2024 ist der Angeklagte bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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Am 18.09.2021 gegen 00:30 Uhr rempelte der Mitangeklagte I. genannt A. einen Freund des Angeklagten Q, mutmaßlich den Zeugen E., auf der D.-straße in J. an, woraufhin es zu einer kurzen verbalen Auseinandersetzung zwischen den Beiden kam. Sodann schlug der Angeklagte Q., der neben den beiden Streitenden stand, plötzlich und überraschend dem Mitangeklagte I. genannt A. mit der flachen Hand ins Gesicht. Dieser reagierte zunächst nicht. Sodann schlug der Angeklagte Q. ihm ein zweites Mal mit der Faust wuchtig ins Gesicht, wodurch dessen Kopf ruckartig nach hinten gestoßen wurde.

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Nach dem der Mitangeklagte I. genannt A. den zweiten Schlag erlitten hatte, wehrte er sich, indem er den Kopf des Angeklagten Q. mit der linken Hand nach unten drückte und ihm mit einer in seiner rechten Hand befindlichen gläsernen Wasserflasche vier Mal schnell hintereinander auf den Hinterkopf schlug. Hierdurch erlitt der Angeklagte Q. mehrere stark blutende Platzwunden am Hinterkopf, wobei die größte Platzwunde eine Länge von ca. 10 cm aufwies.

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Sodann wurde der Mitangeklagte I. genannt A. durch den Zeugen E. zu Boden gerissen und es entstand ein Tumult auf der stark besuchten Straße. Dabei lief der Angeklagte Q. erneut auf den Mitangeklagten I. genannt A. zu und schlug diesem mindestens 10-mal in Richtung Kopf und Oberkörper.

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Im Zuge dieser Auseinandersetzung versuchte der Zeuge O. schlichtend einzugreifen und den Mitangeklagten I. genannt A. von dem Angeklagten Q. und dem Zeugen E. zu trennen. Mutmaßlich verletzte sich der Zeuge O. hierbei an dem abgebrochenen Hals der Glasflasche, welche der Mitangeklagte I. genannt A. mutmaßlich noch immer festhielt. Die Umstände der Verletzung des Zeugen O. konnten nicht näher aufgeklärt werden. Der Zeuge O. erlitt eine tiefe, stark blutende Fleischwunde am rechten Unterarm, wobei Muskel, Sehnen und Nerven durchtrennt wurden. Die Blutung musste durch die eingesetzten Polizeibeamten durch Anlegen eines Tourniquets notversorgt werden. Der Zeuge musste noch am gleichen Abend notoperiert werden und befand sich vorübergehend in Lebensgefahr.

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Im weiteren Verlauf der körperlichen Auseinandersetzung lag der Mitangeklagte I. genannt A. mit dem Gesicht auf dem Boden, während der Zeuge E. sich über ihm befand. Zu diesem Zeitpunkt war eine Glasflasche nicht mehr sichtbar. Trotz der mittlerweile hilflosen Lage des Mitangeklagte I. genannt A. schlug der Angeklagte Q. diesem mit einer „Hammerfaust“ in Folge einer großen Ausholbewegung wuchtig in Richtung Kopf. Danach stand der Angeklagte Q. auf und trat einen Schritt zurück, während der Mitangeklagte I. genannt A. weiter mit dem Gesicht auf dem Boden lag, durch den Zeugen E. fixiert wurde und er den Angeklagten Q. nicht sehen konnte. Sodann trat der Angeklagte Q. jeweils mit kurzem Anlauf zweimal mit dem beschuhten Fuß in Richtung Kopf und Oberkörper des am Boden liegenden Mitangeklagten I. genannt A.. Mindestens einer der beiden Tritte traf dessen Kopf. Gleichwohl erlitt der Mitangeklagte I. genannt A. keine erheblichen Verletzungen.

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III.

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1. Die Feststellungen unter I. beruhen auf den Angaben des Angeklagten Q. sowie auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug.

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2. Der Sachverhalt unter II. steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt wird, sowie aufgrund der Einlassung des Mitangeklagten, soweit dieser gefolgt wird und der Inaugenscheinnahme der drei Videoaufzeichnungen (1.) P.-straße, (2.) Y. sowie (3.) der Videoaufzeichnung eines Smartphones, das der Staatsanwaltschaft von unbekannter Stelle her zugesandt wurde sowie aufgrund der weiteren Beweisaufnahme, deren Einzelheiten sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben.

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Die Videoaufzeichnungen zeigten in der Gesamtschau die gesamte Tat entsprechend der getroffenen Feststellungen. Es konnte indes nicht festgestellt werden, wie es zu der Verletzung des Zeugen O. kam. Insoweit gibt es eine zeitliche Lücke zwischen den Videos P.-straße und dem der Staatsanwaltschaft von unbekannt zugesandten Video. In der Videoaufzeichnung P.-straße sind die ersten zwei Faustschläge des angeklagten Q., die vier Schläge mit einer Wasserflasche durch den Mitangeklagten I. genannt A. sowie die weiteren 10 Faustschlägen des Angeklagten Q. zu sehen. Hierbei ist der Zeuge O. zunächst unverletzt in der Nähe des Geschehens zu erkennen.

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Zeitlich versetzt beginnt sodann das Smartphone Video. Zu Beginn der Aufzeichnung liegt der Mitangeklagten I. genannt A. schon auf dem Boden, während der Zeuge O. erheblich am rechten Unterarm blutet und der Angeklagte Q. weiter auf den Kopf des Mitangeklagten eintritt. Sodann ist zu sehen, wie der Zeuge O. den Mitangeklagten I. genannt A. am Hosenbund greift und festhält, während er ihn gleichzeitig von dem Angeklagten Q. abschirmt, wodurch er eine weitere Eskalation der Auseinandersetzung verhindert. Offen bleibt jedoch, wann genau und wie es in dem kurzen nicht aufgezeichneten Zeitraum zu der erheblichen Verletzung des Zeugen O. kam.

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Von einer weiteren Darstellung der Beweisaufnahme wird nach § 267 Abs. 4 StPO abgesehen.

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IV.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte Q. einer einfachen Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1, Nr. 4, 5, 21, 49, 53 StGB schuldig gemacht.

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Der Angeklagte handelte dabei rechtswidrig und schuldhaft. Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.

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V.

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Bei der Strafzumessung ist das Gericht hinsichtlich der einfachen Körperverletzung von dem gesetzlichen Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.

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Hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung ist das Gericht von dem gesetzlichen Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis hin zu 10 Jahren vorsieht. Eine Strafrahmenverschiebung aufgrund eines minder schweren Falles kam nicht in Betracht. Gleichwohl war hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung eine Minderung gemäß §§ 21, 49 StGB geboten, da der Angeklagte Q. unmittelbar vor Begehung der Tat vier schwere Schläge auf den Hinterkopf erlitten hat wodurch jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten Q. unmittelbar danach erheblich vermindert war. Hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung kam insoweit ein gem. § 49 StGB verminderter Strafrahmen von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten in Betracht.

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Ausgangspunkt für die Bemessung der konkreten Strafe stellt § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB dar, nach welchem die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe ist.

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Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser sich jedenfalls teilweise geständig eingelassen hat, dass er strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist, er selbst erhebliche Verletzungen erlitten hat während der Mitangeklagte I. genannt A. keine schweren Verletzungen erlitten hat, sowie, dass die Tat länger zurückliegt. Strafschärfend musste sich hingegen auswirken, dass die Tat aufgrund eines nichtigen Anlasses (Anrempeln) erfolgte und die Tritte vor den Kopf und Oberkörper einer wehrlos am Boden liegende Person erfolgten, die dabei von einer anderen Person fixiert wurde. Strafschärfend wirkte sich schließlich aus, dass der Zeuge O. im Zuge der auf die Tat folgenden Gewalteskalation lebensbedrohlich verletzt wurde.

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Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht hinsichtlich der einfachen Körperverletzung die Verhängung einer Geldstrafe von

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90 Tagessätzen zu je 50 Euro

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für tat- und schuldangemessen.

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Hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung hielt das Gericht nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

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8 Monaten

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für tat- und schuldangemessen.

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Nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht sodann die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von

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9 Monaten

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für tat- und schuldangemessen.

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Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte indes noch zur Bewährung ausgesetzt werden.

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Dem Angeklagten war unter Gesamtwürdigung der Tat und seiner Persönlichkeit eine günstige Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB zu stellen. Er ist bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten und lebt in gefestigten persönlichen Verhältnissen und arbeitet im Bereich des Gaststättengewerbes. Das Gericht geht davon aus, dass die verhängte Freiheitsstrafe geeignet ist dergestalt auf den Angeklagten einzuwirken, dass er seine künftige Lebensführung nunmehr straffrei begehen wird. In der Gesamtschau ist das Gericht daher davon überzeugt, dass sich der Angeklagte diese Verurteilung nunmehr hinreichend zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.

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Der Angeklagte wird im Rahmen der ihm durch den Bewährungsbeschluss auferlegten Auflagen und Weisungen nunmehr zu beweisen haben, dass er das in ihn seitens des Gerichts gesetzte Vertrauen rechtfertigt.

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Auch steht § 56 Abs. 3 StGB einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht entgegen.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

41

M.

42

Richter