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Amtsgericht Düsseldorf·140 Ds-40 Js 1880/13-298/14·25.03.2015

Versuchter Versicherungsbetrug nach Auffahrunfall; Beweisverwertung heimlicher Tonaufnahme

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerkehrsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Nach einem Auffahrunfall machte der Angeklagte über seinen Anwalt gegenüber der gegnerischen Versicherung wahrheitswidrig geltend, der Unfallgegner habe durch Zurücksetzen den Schaden verursacht, und verlangte Ersatz. Die Mitangeklagte bestätigte diese Unfallschilderung wissentlich in einem Zeugenbericht. Das Gericht wertete eine von einem privaten Dritten heimlich gefertigte Tonaufnahme des Unfallgesprächs nach Abwägung als verwertbar und sah den Betrugsversuch als erwiesen an. Verurteilt wurde der Angeklagte wegen versuchten Betruges zu 6 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung, die Mitangeklagte wegen Beihilfe zu 30 Tagessätzen Geldstrafe.

Ausgang: Angeklagte wegen Beihilfe zum versuchten Betrug bzw. versuchten Betrugs verurteilt; Freiheitsstrafe teils zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein versuchter Betrug liegt vor, wenn nach einer Täuschungshandlung eine Zahlung erstrebt wird, die Auszahlung jedoch ausbleibt, und der Täter durch die Geltendmachung des Anspruchs unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt.

2

Beihilfe zum (versuchten) Betrug begeht, wer wissentlich eine falsche Tatsachendarstellung gegenüber dem Getäuschten bekräftigt und dadurch die Haupttat fördert.

3

Eine von einem privaten Dritten heimlich gefertigte Tonaufnahme ist nicht allein wegen der Persönlichkeitsrechtsverletzung unverwertbar; ihre Verwertbarkeit richtet sich nach einer Abwägung zwischen Aufklärungsinteresse und Schutzinteressen des Betroffenen.

4

Bei der Abwägung zur Verwertbarkeit heimlicher Aufnahmen ist u.a. zu berücksichtigen, ob der Intimbereich betroffen ist oder lediglich der Randbereich privater Lebensgestaltung, sowie ob die Aufnahme der Wahrheitsfindung in erheblichem Maße dient.

5

Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kann trotz einschlägiger Vorbelastungen in Betracht kommen, wenn aufgrund einer positiven Sozialprognose und längerer Straffreiheit seit der Tat die Erwartung besteht, dass künftig keine Straftaten begangen werden.

Relevante Normen
§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23, 56 StGB§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23, 27 StGB§ STGB § 153§ 224 Abs. 2, § 224 Abs. 4, § 25 Abs. 2 StGB§ 153 StGB§ 267 Abs. 1, § 263 Abs. 1, § 52 StGB, § 53 StGB

Tenor

I.

Die Angeklagte D wird wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt, die sie in monatlichen Raten zu je 25 Euro abtragen kann.

II.

Der Angeklagte C wird wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

III.

Die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten.

Angewandte Vorschriften:

C: §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23, 56 StGB

D: §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23, 27 StGB.

Gründe

2

I.

3

Der Angeklagte C ist türkischer Staatsangehöriger und ledig. Er hat den Beruf des Formers gelernt. Zur Zeit ist er arbeitslos und lebt von ALG II. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin zusammen und bemüht sich nach eigenen Angaben intensiv um eine neue Anstellung, hat bislang jedoch nur Absagen erhalten. Früher litt er unter einer Drogenabhängigkeit, die er aus eigener Kraft überwinden konnte.

4

Der Angeklagte C ist bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der ihn betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister weist insgesamt 9 Eintragungen auf:

5

1. 08.04.1998 AG Velbert, rechtskräftig seit: 15.05.1998

6

Tatbezeichnung: Falsche uneidliche Aussage

7

Angewendete Vorschriften: STGB § 153

8

40 Tagessätze zu je 40,00 DM Geldstrafe

9

2.  21.09.2000 AG Velbert, rechtskräftig seit: 29.09.2000

10

Tatbezeichnung: Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung

11

Angewendete Vorschriften: STGB § 224 ABS. 2, ABS. 4, § 25 ABS. 2

12

180 Tagessätze zu je 40,00 DM Geldstrafe

13

3. 14.12.2001 AG Velbert, rechtskräftig seit: 04.01.2002

14

Tatbezeichnung: Falsche uneidliche Aussage

15

Angewendete Vorschriften: STGB § 153

16

100 Tagessätze zu je 20,45 EUR Geldstrafe

17

4. 16.10.2003 AG Düsseldorf, rechtskräftig seit: 16.10.2003

18

Tatbezeichnung: Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 2 Fällen

19

Angewendete Vorschriften: STGB § 267 ABS. 1, § 263 ABS. 1, § 52, 53

20

70 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe

21

5. 08.07.2004 AG Velbert, rechtskräftig seit: 31.08.2004

22

Tatbezeichnung: Betrug

23

Angewendete Vorschriften: STGB § 263 ABS. 1, § 248 A, § 42

24

40 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe

25

6. 27.03.2008 AG Hildesheim, rechtskräftig seit: 20.08.2008

26

Tatbezeichnung: Körperverletzung

27

Angewendete Vorschriften: StGB § 223, § 230

28

100 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

29

7. 08.10.2009 AG Hildesheim, rechtskräftig seit: 08.10.2009

30

Tatbezeichnung: Sachbeschädigung und vorsätzliche Körperverletzung

31

Angewendete Vorschriften: StGB § 303, § 303 c, § 223, § 230, § 53

32

70 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

33

8. 03.05.2012 Landgericht Wuppertal, rechtskräftig seit: 11.05.2012

34

Tatbezeichnung: Unerlaubtes Handeltreiben mit

35

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

36

Datum der (letzten) Tat: 06.06.2011

37

Angewendete Vorschriften: StGB § 73a, § 73, § 56d, § 56, § 45, BtMG

38

§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 1, JArbSchG § 25

39

2 Jahr(e) Freiheitsstrafe, Bewährungszeit bis 10.05.2015

40

9. 13.05.2012 Amtsgericht Velbert, rechtskräftig seit: 19.05.2012

41

Tatbezeichnung: Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz

42

Datum der (letzten) Tat: 01.04.2011

43

Angewendete Vorschriften: StGB § 44, PflVG § 6 Abs. 1, § 1

44

80 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe und 1 Monat Fahrverbot

45

Die Angeklagte D ist ebenfalls türkische Staatsangehörige und ledig. Sie ist Hausfrau und Mutter zweier Kinder im Alter von 15 und 8 Jahren. Sie lebt mit den Kindern und dem Vater der Kinder in einem Haushalt. Die Familie lebt von ALG 2 und Kindergeld.

46

Die Angeklagte D ist ausweislich des sie betreffenden Bundeszentralregisterauszuges bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

47

II.

48

Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

49

Am 19.09.2012 verursachte der Angeklagte C in E, L-Straße, einen Verkehrsunfall, indem er mit seinem Wagen auf den PKW des Zeugen Q auffuhr. Beifahrerin war die Zeugin D. Am Unfallort räumte er den Unfallhergang gegenüber dem Zeugen Q ein.

50

Der Angeklagte C beauftragte sodann Rechtsanwalt X aus W mit seiner Vertretung. Über seinen Anwalt ließ er der gegnerischen Versicherung wahrheitswidrig mitteilen, der Zeuge Q habe durch Zurücksetzen seines Pkws den Unfall verursacht. Der Angeklagte verlangte für die Beschädigung seines Fahrzeugs einen Schadensersatz in Höhe von 1.299,25 Euro. Die wahrheitswidrige Unfallschilderung wiederholte die Angeklagte D wissentlich in dem von ihr erstellten Zeugenbericht vom 13.02.2013.

51

Die Versicherung des Zeugen Q zahlte den verlangten Betrag jedoch nicht.

52

III.

53

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit das Gericht ihnen folgte sowie auf den Aussagen der Zeugen Q, T und W und schließlich auf dem Inaugenschein genommenen Audiomitschnitt und den verlesenen Schreiben des Anwalts X vom 08.10.2012, und dem verlesenen Zeugenbogen der Angeklagten D vom 13.02.2013.

54

Die Angeklagten haben den Vorwurf bestritten. Der Angeklagte C hat sich dahin eingelassen, den Unfall selbst nicht wahrgenommen zu haben. Zeugen hätten ihm am nächsten Tag von einer Verursachung durch den Zeugen Q berichtet. Auf deren Aussagen habe er sich verlassen. Die Angeklagte D hat sich nicht geäußert, hat in ihrem letzten Wort jedoch angegeben, sie habe den Unfall wie im Zeugenbogen angegeben, wahrgenommen.

55

Diese Einlassungen wurden durch die Beweisaufnahme widerlegt und die Angeklagten überführt.

56

Der Unfall wurde von dem Angeklagten C verursacht, was dieser auch genau wusste. Der Zeuge Q sagte glaubhaft aus, dass der Unfall durch ein Auffahren des Angeklagten C verursacht wurde. Er selbst habe mit seinem Wagen an der Ausfahrt gestanden, als er einen Ruck durch das auffahrende Auto des Angeklagten spürte und den Knall hörte. Der Angeklagte habe dies ihm gegenüber auch eingeräumt und habe versucht, die Angelegenheit ohne Polizei zu erledigen, was er -der Zeuge- aber abgelehnt habe. Daraufhin habe ihm der Angeklagte bereits angekündigt, einfach zu behaupten, der Unfall sei durch ein Zurücksetzen verursacht worden. Hierfür werde er Zeugen haben.

57

Das Gericht glaubt dem Zeugen Q. Er hat den Vorfall detailreich geschildert. Eine Belastungstendenz war nicht zu erkennen. Bestätigt wird die Aussage zudem durch die Bekundungen der Polizeibeamten T und W, die aussagten, vor Ort habe niemand behauptet, der Zeuge Q habe zurückgesetzt. Vielmehr habe alles für einen normalen Auffahrunfall gesprochen. Zudem sei ein Verwarngeld dem Angeklagten C angeboten worden, dem dieser nicht widersprochen habe.

58

Zuletzt wird die Aussage des Zeugen Q durch den Gesprächsmitschnitt bestätigt. Der Zeuge nahm ein mit dem Angeklagten C vor Ort geführtes Gespräch mit seinem Handy auf, da er sich -wie er aussagte- bedrängt fühlte. Auf dem Mitschnitt ist zu hören, wie der Angeklagte seine Schuld einräumt und ankündigt, nun, da die Polizei gerufen worden sei, zu behaupten, der Zeuge Q habe den Unfall verursacht. Der heimliche Mitschnitt des Gesprächs konnte in der Hauptverhandlung zulässigerweise abgespielt werden und war bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Das Gericht hat in der Hauptverhandlung die Inaugenscheinnahme durch Beschluss bestätigt, denn die Beweiserhebung und Beweisverwertung ist zulässig. Die vom Gericht vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit an der Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Angeklagten an der Nichtverwertung einer heimlichen Tonaufnahme führt hier dazu, dass das Interesse der Allgemeinheit überwiegt. Das Gericht verkennt nicht, dass die Tonaufnahme heimlich und dort unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Angeklagten C erfolgte. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zur Unverwertbarkeit. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Aufnahme von einem privaten Dritten erstellt wurde. Der Kernbereich der Intimsphäre ist nicht betroffen, vielmehr handelt es sich um ein Gespräch auf der Straße unter Fremden, mithin ist lediglich der Randbereich des Art. 2 GG betroffen. Dem steht das Interesse der Allgemeinheit an einer umfassenden Aufklärung der vorgeworfenen Straftat gegenüber, die aus dem gehobenen Bereich der Kriminalität stammt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass durch die Inaugenscheinnahme die Zeugenaussage bestätigt aber auch widerlegt werden kann. Die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.

59

Der Angeklagte ließ sodann über seinen Anwalt den Schaden an seinem eigenen Fahrzeug mit der wahrheitswidrigen Behauptung geltend machen, der Unfall sei von dem Zeugen Q verursacht worden. Dies ergibt sich aus dem verlesenen Schriftsatz des Rechtsanwalts X, mit dem 1.299,25 Euro von der gegnerischen Versicherung verlangt werden.

60

Die Angeklagte D bestätigte in dem von ihr verfassten und in der Hauptverhandlung verlesenen Zeugenbogen, die unrichtige Unfallschilderung. Die Angabe der Angeklagten in der Verhandlung, sie habe den Unfall so wahrgenommen, wertet das Gericht als reine Schutzbehauptung.

61

IV.

62

Der Angeklagte C hat sich damit des versuchten Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23 StGB strafbar gemacht.

63

Er täuschte die Versicherung über die eigentliche Unfallverursachung, indem er wahrheitswidrig angab, der Zeuge Q habe den Unfall verursacht. So wollte er einen entsprechenden Irrtum bei der Versicherung über die Anspruchsberechtigung erzeugen und eine Auszahlung in Höhe seines eigenen Schadens erreichen, um sich so zu Unrecht zu bereichern. Der Schaden bei der Versicherung ist spiegelbildlich zu seiner eigenen Bereicherung. Da es zu einer Auszahlung jedoch nicht kam, bleib es beim Versuch, denn durch die Geltendmachung eines Schadensersatzes setzte er unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung an.

64

Er handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

65

Die Angeklagte D leistete zu der Tat des Angeklagten C Beihilfe und machte sich so gemäß §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23, 27 StGB strafbar. Indem sie wissentlich die wahrheitswidrige Unfallschilderung der Versicherung übersandte, unterstützte sie die im Versuchsstadium geblieben Betrugstat des Angeklagten C. Sie handelte vorsätzlich bezüglich ihres eigenen Tatbeitrages und bezüglich der Haupttat des Angeklagten C. Sie handelte weiterhin rechtswidrig und schuldhaft.

66

V.

67

Die Angeklagten waren mithin zu bestrafen. Betrug sieht einen Strafrahmen vor, der von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren reicht. Da die Tat des Angeklagten C im Versuch geblieben ist, konnte der Strafrahmen gemäß § 49 StGB auf Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten gemildert werden. Von diesem Strafrahmen ist für den Angeklagten C auszugehen. Der Strafrahmen bezüglich der Angeklagten D konnte gemäß §§ 27, 49 StGB nochmals auf Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren und 9 Monaten gemildert werden.

68

Hinsichtlich der Bemessung der konkreten Strafe war von § 46 StGB auszugehen, nach dem die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe ist.

69

Hinsichtlich des Angeklagten C wirkte sich strafmildernd aus, dass die Tat nun schon sehr lange her ist. Allerdings war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und bei Tatbegehung unter Bewährung stand.

70

Hinsichtlich der Angeklagten D war ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Tat schon sehr lange her ist. Sie ist zudem bislang noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ihr Tatbeitrag beschränkte sich zudem auf das Verfassen einiger Sätze.

71

Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände erachtet das Gericht folgende Strafen für tat- und schuldangemessen aber auch zur Einwirkung auf die Angeklagten für erforderlich sowie ausreichend:

72

Für die Angeklagten D eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro. Die Höhe des Tagessatzes ergibt sich dabei aus den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten.

73

Für den Angeklagten C kam in Anbetracht der erheblichen Vorbelastung eine Geldstrafe nicht in Betracht. Das Gericht erachtet eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen aber auch für erforderlich sowie ausreichend.

74

VI.

75

Die Freiheitsstrafe des Angeklagten C konnte hier gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann eine positive Sozialprognose gestellt werden. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Angeklagte bereits unter einer laufenden Bewährung steht. Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Tat nun sehr lange zurückliegt und der Angeklagte seither keine Straftaten mehr begangen hat. Es handelt sich hier um eine Tat aus einem anderen Lebensabschnitt des Angeklagten. Er hat die früher einmal bestehende Drogenproblematik aus eigener Kraft überwunden und gezeigt, dass er straffrei leben kann. Er bemüht sich um Arbeit und lebt heute in stabilen sozialen Verhältnissen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass es der Vollstreckung der Strafe nicht bedarf und der Angeklagte auch ohne Vollzug der Freiheitsstrafe weiterhin ein straffreies Leben führen wird.

76

VII.

77

Die Kostenentscheidung folgt § 465 StPO.