Freispruch wegen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung bei Betriebsunfall
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten wurden wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Der tödliche Absturz von Stahlrohren erfolgte, weil der Geschädigte die gefährliche Anschlagsart im sogenannten „Hängegang“ wählte und sich unzulässig unterhalb der Last aufhielt. Das Gericht sah hierin eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung, die die Strafbarkeit der Verantwortlichen ausschließt. Eine Verletzung von Arbeitssicherheitsvorschriften führte hier nicht zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit.
Ausgang: Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung freigesprochen; Gericht sieht eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers als ausschließenden Umstand.
Abstrakte Rechtssätze
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers schließt die Strafbarkeit Dritter wegen Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung aus, wenn das Opfer die Gefahr bewusst eingeht.
Die bloße Ermöglichung, Förderung oder Veranlassung eines bewusst gewollten Selbstgefährdungshandelns durch Dritte begründet noch keinen tatbestandsmäßigen strafbaren Vorgang.
Die Strafbarkeit eines Dritten beginnt erst dort, wo er aufgrund überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende.
Verletzungen betrieblicher Sicherheitsvorschriften führen nicht automatisch zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn die tatbestimmende Gefährdung auf einer vom Geschädigten bewusst gewählten und ihm bekannten Handlung beruht.
Tenor
Die Angeklagten werden auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
Gründe
- abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO -
Den Angeklagten wird vorgeworfen, sich einer fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB schuldig gemacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft legt ihnen in der Anklageschrift vom 14.04.2008 folgenden Sachverhalt zur Last:
Am 29.11.2006 gegen 08.40 Uhr transportierte der Geschädigte L mit einem Kran zehn Stahlrohre (Einzelgewicht der Rohre ca. 200-250 kg) durch die Lagerhalle 0 der Firma C an der I-Straße 00 in E. Nach Bremsung des Krans am Ende der Kranschiene wurde der Kran durch einen Puffer ein kurzes Stück zurückgedrückt. Hierdurch geriet die am Haken befestigte Last in Schwingung, fiel aus den am Haken befestigten Seilen und stürzte auf den am Boden stehenden Geschädigten. Der Geschädigte erlitt multiple Verletzungen, die zu seinem Tod führten.
Zur Ablösung der Stahlrohre kam es aufgrund des unsachgemäßen Anschlags im sogenannten „Hängegang“.
Als Verantwortliche der Firma C haben die Angeklagten nicht dafür Sorge getragen, dass für den Transport der Stahlrohre eine sichere Anschlagsart gewählt wurde. Ihnen war bekannt, dass die von ihnen verwendete Anschlagsart erhöht gefährlich war und dass alternative Anschlagsarten möglich und notwendig waren.
Von diesem Vorwurf sind die Angeklagten aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freizusprechen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zwar davon auszugehen, dass die Rohre deshalb heruntergefallen sind, weil sie im sog. „Hängegang“ angeschlagen wurden; d.h. die Anschlagsmittel wurden nur einmal um die Rohre gelegt und die freien Enden nach oben und in den Kranhaken geführt. Die Verwendung dieser gefährlichen Anschlagsart beruhte aber – davon muss nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgegangen werden – allein auf der freien Entscheidung des Geschädigten, der sich der Gefährlichkeit seines Handelns bewusst war. So hat die Fa. C durch eine Betriebsanweisung ausdrücklich das Anschlagen im Hängegang verboten. Mit den vorhandenen Betriebsmitteln wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Rohre auf sicherere Weise durch „Umschlingung“ oder „doppelte Schnürung“ anzuschlagen. Nach den Ausführungen des sachverständigen Zeugen X hätte dies einen zeitlichen Mehraufwand von etwa einer Minute bedeutet. Der Geschädigte hat im Jahr 2004 auf Veranlassung der Firma C an einem Seminar über das Thema „Ladungssicherung“ teilgenommen.
Damit liegt durch die Wahl der Anschlagsart „Hängegang“ – und des Umstandes, dass er sich beim Transport verbotenerweise unterhalb der Last befand – eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Geschädigten vor, die dann tragischerweise zu seinem Tod führte. Dafür können die Angeklagten strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden.
Die eigenverantwortlich gewollte – erstrebte, als sicher vorausgesehene oder in Kauf genommene – und vollzogene Selbstgefährdung unterfällt nicht dem Tatbestand eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts. Wer lediglich den Akt der bewussten Selbstgefährdung vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert, nimmt deshalb an einem Geschehen teil, das kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist. Die Strafbarkeit des die Selbstgefährdung veranlassenden Dritten beginnt erst dort, wo er kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende (BGH NJW 2003, 2326; OLG Rostock, Urt. v. 10.09.2004, Az.: 1 Ss 80/04 I 72/04, zitiert bei www.juris.de). Letzteres ist hier nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs.1 StPO.