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Amtsgericht Düsseldorf·135 Ds 80 Js 530/16 - 247/16·23.10.2016

Verurteilung wegen Volksverhetzung und öffentlicher Aufforderung zu Straftaten (Facebook-Posts)

StrafrechtJugendstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher Veröffentlichungen auf Facebook, die zur Begehung von Gewalttaten aufriefen und Flüchtlinge herabwürdigten, angeklagt. Das Gericht sprach ihn wegen Volksverhetzung und öffentlicher Aufforderung zu Straftaten schuldig. Es bildete aus Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und setzte diese zur Bewährung aus. Die Entscheidung berücksichtigt Jugendstrafrecht und strafzumessungsrelevante Vorbelastungen.

Ausgang: Angeklagter wegen Volksverhetzung und öffentlicher Aufforderung zu Straftaten verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Öffentliche, für jedermann einsehbare Online-Postings können als öffentliche Aufforderung zu Straftaten im Sinne des § 111 StGB bzw. als Volksverhetzung nach § 130 StGB strafbar sein, wenn sie zur Begehung von Gewalt aufrufen oder gegen Gruppen hetzen.

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Bei der Strafzumessung sind Vorstrafen, die fortdauernde Zugänglichkeit der Äußerungen und der Gesamtcharakter der Internetseiten (z. B. wiederholte Hasskommentare) als schwerwiegende Umstände zu berücksichtigen.

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Bei mehreren Tatbegehungen ist eine Gesamtstrafe nach §§ 53, 54 StGB zu bilden; Maß und Erhöhung der Gesamtstrafe richten sich nach der Gesamtwürdigung der Taten, ihrer Anzahl, dem Verhältnis zueinander und möglichen zeitlich-sachlichen Zusammenhängen.

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Bei Heranwachsenden sind spezielle jugendstrafrechtliche Gesichtspunkte zu beachten; die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn positive sozialprognostische Gründe vorliegen.

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Die Zugänglichmachung strafbarer Inhalte in sozialen Netzwerken und das Beharren auf den Äußerungen in Kommentaren sprechen gegen mildernde Wirkung bloßer Einsicht und können strafzumessend zuungunsten des Täters berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 111 Abs. 1 StGB§ 111 Abs. 2 StGB§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 53 StGB§ 56 Abs. 1 StGB

Tenor

In der Jugendstrafsache

gegen              X,

wegen              öffentlicher Aufforderung zu Straftaten

hat das Amtsgericht Düsseldorf, Abt. 135

aufgrund der Hauptverhandlung vom 24.10.2016,

an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht N

als Jugendrichter

Amtsanwältin L

als Vertreter der Staatsanwaltschaft

Justizhauptsekretär I

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Der Angeklagte X wird wegen Volksverhetzung sowie öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

Angewendete Vorschriften:

§§ 111 Abs. 1 und Abs. 2, 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 53, 56 Abs. 1 und Abs. 3  StGB, § 1 JGG

Gründe

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I.

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[…]

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Er wurde 2011 und 2012 insgesamt dreimal wegen Diebstahls verurteilt, u.a. wurde Arrest verhängt. 2015 erfolgte eine Verurteilung wegen Körperverletzung und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

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II.

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Am 18.01.2016 postete der Angeklagte auf seiner öffentlich einsehbaren Seite bei Facebook folgenden Beitrag:

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Jetzt ist der Punkt gekommen wo ich sagen würde bevor ihr die Flüchtlinge anzündet zündet mal lieber paar Polizeiwachen ab und am besten die die voll besetzt sind fangt am besten am Jürgens platz an da sind die meisten".

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Er forderte mit dem Eintrag zur Begehung von Gewalttaten auf.

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Ebenfalls am 18.01.2016 postete er, ebenfalls auf seiner Seite bei Facebook folgendes:

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Es geht zu weit jetzt auch noch Rücksicht auf die pedovielen notgeilen Flüchtlinge zunehmen?? Also nochmal alle Flüchtlinge die so durchtriebene Gedanken haben und bevor sich jemand beschwert auch deutsche mit solchen Gedanken alle in ein Boot und untergehen lassen oder alle in einen Container und langsam ersticken lassen".

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Mit dem Eintrag kommentierte er einen Artikel einer überregionalen Tageszeitung, der sich mit den Geschehnissen in der Silvesternacht 2015/16 in Köln auseinandersetzte. Seine Äußerung richtete sich konkret gegen in Deutschland lebende Flüchtlinge, denen der Angeklagte schwere Straftaten, nämlich den sexuellen Missbrauch von Kindern, unterstellte. Dies war dem Angeschuldigten auch bewusst und von ihm beabsichtigt.

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Beide Postings waren am Tag der Hauptverhandlung noch auf der Seite des Angeklagten uneingeschränkt einsehbar. In Kommentaren unter seinen Postings rechtfertigte der Angeklagte sich für die Äußerungen und rückte nicht von ihnen ab oder relativierte sie.

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Auf den beiden vom Angeklagten betriebenen Facebookseiten findet sich eine Vielzahl von sogenannten Hasskommentaren, ohne dass diese in jedem Einzelfall einen Straftatbestand verwirklichen würden.

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Es ist nicht bekannt, dass es zu tatsächlichen Übergriffen aufgrund der Postings kam.

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III.

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Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung.

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Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Angaben des Angeklagten und den verlesenen Urkunden und in Augenschein genommenen Lichtbildern. Der Angeklagte lässt sich dahingehend ein, dass die Postings nicht durch ihn veröffentlicht wurden. Dies ist widerlegt durch die von ihm betriebenen Facebookseiten und deren Inhalte, welche in der Hauptverhandlung ausführlich behandelt wurden. Die Einlassung des Angeklagten ist als Schutzbehauptung widerlegt.

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Von einer weiteren Beweiswürdigung wird abgesehen, § 276 Abs. 4 StPO.

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IV.

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Der Angeklagte ist der im Tenor benannten Verfehlungen bei Anwendung der aufgelisteten Vorschriften schuldig.

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V.

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Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender. Reife- und Entwicklungsverzögerungen sind nicht festzustellen.

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VI.

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Für die Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 5 Jahren zu verhängen. Für die öffentliche Aufforderung zu Straftaten nach § 111 abs. 1, Abs. 2 StGB ist eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren zu verhängen.

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Zu Gunsten des Täters gab es nichts zu berücksichtigen. Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach vorbelastet ist und die Einträge auch noch am Tage der Hauptverhandlung der Öffentlichkeit zugänglich waren. Auch der sonstige Inhalt seiner Seiten, welche geprägt waren von Hass-Kommentaren, war zu berücksichtigen.

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Unter Zugrundelegung der benannten Strafzumessungskriterien ist eine Freiheitsstrafe von jeweils vier Monaten tat und schuldangemessen und zur Einwirkung auf die Angeklagte sowie zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich, aber auch ausreichend, § 47 Abs. 1 StGB.

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VII.

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Unter nochmaliger Berücksichtigung der oben im Einzelnen geschilderten Strafzumessungskriterien, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt, ist gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 und 2 StGB aus den dargelegten Einzelfreiheitsstrafen eine neue Gesamtstrafe von sechs Monaten gebildet worden. Dabei stand nicht die Summe der verwirkten Einzelstrafen im Vordergrund, sondern maßgebend gewesen ist die Gesamtwürdigung der Person des bereits mehrfach vorbestraften Angeklagten, die Anzahl sowie das Maß der begangenen Taten und das Verhältnis der Taten zueinander. Bei der Bildung der Gesamtstrafe sind nochmals sämtliche oben aufgeführten Zumessungskriterien, auf die verwiesen wird, berücksichtigt worden. Weiter Wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn, wie hier, zwischen den Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht, welcher es gebietet, die Einzelstrafen enger zusammenzuziehen.

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VIII.

31

Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 3 StGB nochmals zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet den Vollzug nicht.

32

IX.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StGB.

34

N

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Richter am Amtsgericht