Brandanschlagversuch auf Synagoge: Jugendstrafe auf Bewährung trotz fehlenden Brandstiftungsvorsatzes
KI-Zusammenfassung
Das Jugendschöffengericht verurteilte einen heranwachsenden Angeklagten wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung (§ 304 StGB) in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz, nachdem er mit einem Mittäter einen Stein und Molotowcocktails gegen den Eingangsbereich einer Synagoge geworfen hatte. Einen Vorsatz, die Synagoge in Brand zu setzen, konnte das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, da die Hochsicherheitstür objektiv kaum zu durchbrechen war und die Wurfstellen sowie die fehlende Eignung zur Brandsetzung Zweifel begründeten. Wegen der Schwere der Schuld wurde eine Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verhängt. Die Vollstreckung wurde aufgrund positiver Sozialprognose, Wirkung der Untersuchungshaft und eingeleitetem Täter-Opfer-Ausgleich zur Bewährung ausgesetzt; Kosten wurden nicht auferlegt.
Ausgang: Angeklagter verurteilt; Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verhängt und zur Bewährung ausgesetzt, Kosten nicht auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen eines Delikts mit Brandstiftungsvorsatz setzt voraus, dass der Vorsatz zur Inbrandsetzung mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann; verbleibende erhebliche Zweifel gehen zulasten des Tatvorwurfs.
Für die Feststellung eines Brandstiftungsvorsatzes können objektive Umstände wie Eignung des Tatmittels, Sicherung des Tatobjekts und tatsächliche Wurf- bzw. Trefferlage maßgeblich gegen eine zielgerichtete Inbrandsetzung sprechen.
Molotowcocktails können einen Verstoß gegen das Waffengesetz begründen und stehen bei gleichzeitiger Beschädigung eines dem öffentlichen Nutzen dienenden Gebäudes in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung (§ 304 StGB).
Auf Heranwachsende ist Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehen.
Eine Jugendstrafe kann trotz fehlender schädlicher Neigungen wegen Schwere der Schuld erforderlich sein; sie kann bei positiver Sozialprognose, nachhaltiger Eindruckswirkung und ernsthaft betriebenem Täter-Opfer-Ausgleich zur Bewährung ausgesetzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, i.V.m. Urteil vom LG Düsseldorf VII - 31/01 [NACHINSTANZ]
Tenor
In der Strafsache gegen
U,
wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung pp.
hat das Jugendschöffengericht Düsseldorf
in der Sitzung vom 7. März 2001,
an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht T2
als Vorsitzender,
Gärtner M2
Buchhalterin C2
als Schöffen,
Staatsanwältin I
als Beamtin der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwältin G
Rechtsanwalt M
als Verteidiger,
Justizangestellter I2
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist der gemeinschädlichen Sachbeschädigung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz schuldig.
Gegen den Angeklagten wird eine Jugendstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Angewandte Vorschriften:
53 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. 37
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WaffG, 304, 25 Abs. 2, 52 StGB,
1,21,74,105 JGG.
Gründe
[…]
Der Angeklagte ist in strafrechtlicher Hinsicht bisher nicht in Erscheinung getreten.
Aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt fest:
Der Angeklagte und sein anderweitig verfolgter Mittäter Y sahen am 28.09. und am folgenden Tag vielfach im arabischen Fernsehen eine Szene, in der ein israelischer Soldat einen kleinen palästinensischen Jungen, der Zuflucht in den Armen seines Vaters sucht, auf dem Tempelberg in Israel erschoss. Diese Erschießungsszene wurde immer und immer wieder im arabischen Fernsehen wiederholt und gleichzeitig mit einem Kommentar eines israelischen Offiziers unterlegt, der übersetzt etwa wie folgt lautete:
„Wer sich in den Regen stellt, muss sich nicht wundern, wenn er nass wird."
Der Angeklagte und sein anderweitig verfolgter Mittäter waren durch diese Tat so aufgewühlt, dass sie überlegten ein „Zeichen" setzen zu müssen, um der Gewalt gegen Palästinenser Einhalt zu gebieten. Zunächst aber war man unschlüssig, was unternommen werden konnte. Im Laufe der nächsten Tage wuchs der Entschluss heran, einen Brandanschlag auf die jüdische Synagoge in Düsseldorf auszuüben. Zu diesem Zwecke verabredeten sich der Angeklagte und der anderweitig verfolgte Y am Abend des 02.10.2000 in X in der Altstadt an der Haltestelle J. Der Angeklagte brachte zu diesem Treffen verabredungsgemäß drei Getränkeflaschen, 2 Bierflaschen und 1 Wasserflasche, sowie einen halbgefüllten Benzinkanister mit Mofabenzin und ein Küchenhandtuch mit, aus dem eine Lunte hergestellt werden sollte.
Der Angeklagte und sein Mittäter trafen sich an der Haltestelle etwa gegen 21.00 Uhr. Von der Haltestelle K fuhren sie sodann mit der Linie 701 bis zum […] und gingen von dort zu Fuß zu einem Spielplatz auf dem L-Platz. Dort in einem Gebüsch fertigten sie die Molotow-Cocktails, wobei sie die Kenntnis für die Fertigung der Molotow-Cocktails nach eigenen Angaben aus dem Fernsehen hatten. Mit den so gefertigten Molotow-Cocktails begaben sie sich zu Fuß zu der Jüdischen Synagoge in X auf der Y-Straße. Etwa gegen 23.30 Uhr trafen die beiden Täter vor dem Eingang der jüdischen Synagoge ein. Sie sicherten zunächst ab, ob sich keine Passanten näherten. Der anderweitig verfolgte Y täuschte ein Telefonat vor, als er der Meinung war, dass Passanten sie eventuell beobachten könnten. Als beide Täter schließlich unbeobachtet waren, ergriff der Angeklagte einen Kalksandstein, der unmittelbar gegenüber dem Eingang der jüdischen Synagoge auf einem Mäuerchen aufgeschichtet war, lief über die Straße und schleuderte den Stein in Richtung Eingang. Er traf mit dem Stein den unteren Rahmen der Stahltür, an der eine minimale Delle entstand. Unmittelbar anschließend lief auch der Angeklagte Y über die Straße und schleuderte drei Molotow-Cocktails in Richtung des Eingangsbereichs, wobei ein Molotow-Cocktail unmittelbar vor der Tür landete, ein weiterer wenige Meter neben der Tür an der Mauer der Synagoge und der dritte Molotow-Cocktail landete auf dem Vorplatz, wo sich die Molotow-Cocktails jeweils entzündeten. Anschließend verließen die beiden Täter laufend den Tatort.
Unmittelbar darauf traf eine Gruppe von jungen Menschen am Tatort ein, die in der Nähe wohnten. Die Zeugin L kletterte beherzt über die fast zwei Meter hohe Zaunabtrennung und trat den letzten noch brennenden Molotow-Cocktail aus. An der Eingangstür entstand leichter Sachschaden durch Verrußung und auch dadurch, dass offenbar durch die Hitzeeinwirkung eine Scheibe der Feuersicherheitstür sprang. Die genaue Schadenshöhe ist bis heute durch die jüdische Gemeinde nicht beziffert worden, liegt aber auf jeden Fall unter 1.000,- DM.
Nach der Flucht trafen die beiden Täter auf der S-Straße auf einen Bekannten des anderweitig verfolgten Y, woraufhin sich die beiden Täter trennten und der Angeklagte mit öffentlichen Verkehrsmittel wieder nach Hause fuhr.
Am 07.10.2000 wurden die beiden Täter auf einer angemeldeten Kundgebung in der F Innenstadt mit dem Thema „Gewalt im Westjordanland" angetroffen und überprüft. Eine Beteiligung des Angeklagten an den der angemeldeten Kundgebung folgenden gewalttätigen Ausschreitungen vor der jüdischen Synagoge in F konnte nicht nachgewiesen werden.
Die nachfolgenden Ermittlungen gegen den Angeklagten und den anderweitig verfolgten Y erhärteten den - sich später bestätigenden - Verdacht, dass die beiden die hier angeklagte Tat am 02.10.2000 ausgeführt hatten. Bei polizeilichen Vernehmungen gestand schließlich der anderweitig verfolgte Y die oben geschilderte Tat, die später auch der Angeklagte U bei seiner richterlichen Vernehmung durch den Richter am Bundesgerichtshof einräumte.
Der oben geschilderte Sachverhalt beruht darüber hinaus auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KK T und KOK C.
Der Angeklagte räumt den oben geschilderten Sachverhalt in vollem Umfang ein. Er bestreitet vehement, die Absicht gehabt zu haben, die Synagoge in Brand zu setzen. Er führt hierzu aus, die Tatzeit so gewählt zu haben, dass man sicher war, dass sich keinerlei Personen mehr in der jüdischen Synagoge aufhielten. Auch habe man vorgehabt, die Molotowcocktails nur in Richtung des Eingangsbereichs vor die Wand bzw. auf den Platz zu schleudern, ohne hierbei beabsichtigt zu haben, auch nur Teile der Synagoge in Brand zu setzen. Diese Einlassung des Angeklagten konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit widerlegt werden.
Zwar entschloss sich der Angeklagte unmittelbar vor Tatausführung dazu, einen am Tatort vorgefundenen Kalksandstein in Richtung der Eingangstür zu werfen; dass er hiermit allerdings beabsichtigt hatte, die Eingangstür wirklich zu durchbrechen und sodann die Molotow-Cocktail in das Innere der Synagoge geworfen werden sollten, konnte nicht nachgewiesen werden. Hiergegen spricht schon der Umstand, dass die beiden Täter vor der Tat keinerlei Vorkehrungen dafür getroffen hatten, die Eingangstür tatsächlich mit irgendwelchen Gegenständen zu durchbrechen. Jedenfalls kann zu Ihren Lasten nicht als gesichert angenommen werden, dass sie vor und bei Tatbegehung davon ausgingen, dass sie mit den Glasflaschen den Eingangsbereich durchbrechen konnten. Selbst wenn man nämlich insoweit den beiden Tätern aufgrund Ihrer sozialen Stellung und der aufgeladenen Emotionen relativ wenig Reflektion vor der Tat unterstellt, kann aufgrund der konkreten objektiven Umstände nicht unterstellt werden, dass die Angeklagten glaubten, mit Glasflaschen den, wie allgemein bekannt, besonders gesicherten Eingangsbereich der Synagoge durchbrechen zu können. Tatsächlich handelt es sich bei der Glastür vor der Synagoge um eine Hochsicherheitstüre, die objektiv nicht mit Glasflaschen durchbrochen werden kann. Der von dem Angeklagten geschleuderte Stein traf zudem nur am unteren Stahlrahmen der Glastür auf, wo er nur völlig unbedeutenden Schaden anrichtete.
Darüber hinaus ist folgende Überlegung anzustellen: Hätten die beiden Täter tatsächlich vorgehabt, mit Steinen die Glastür zu durchbrechen, wäre es ihnen ohne weiteres möglich gewesen, mit den am Tatort weiter vorgefundenen KalkSandsteine dies zu versuchen. Zum Zeitpunkt Ihrer Flucht waren, jedenfalls nachweislich, Zeugen noch nicht aufgetaucht.
Zudem zeigt der von dem Zeugen KOK C bekundete Aufschlagort der drei Moltowcocktails auf, dass diese nicht gezielt in Richtung der Eingangstür geworfen wurden. Zwei der Molotow-Cocktails landeten nämlich um Meter entfernt vor der Eingangstür einerseits an der Mauer der Synagoge und andererseits auf dem Vorplatz. Gerade aus diesem Umstand ergeben sich zumindest nicht unerhebliche Zweifel, dass die Molotow-Cocktails gezielt auf die Eingangstür gerichtet waren und diese oder das Innere der Synagoge in Brand setzen sollten. Zudem hat der Zeuge KOK C bekundet, dass sich im Eingangsbereich erkenntlich keinerlei brennbare Materialien befinden und dass die von dem anderweitig verfolgten Y geschleuderten Molotow-Cocktails objektiv nicht geeignet waren, Teile der Synagoge in Brand zu setzen.
Nach alledem kann zumindest nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Vorsatz des Angeklagten festgestellt werden, Teile bzw. die ganze jüdische Synagoge durch die Molotow-Cocktails in Brand zu setzen.
Der Angeklagte hat sich deshalb allein eines Verstoßes gegen das Waffengesetz gern. § 53 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WaffG in Tateinheit mit einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung gern. § 304 StGB schuldig gemacht.
Die deshalb gegen den Angeklagten festgesetzte Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erscheint unter Berücksichtigung aller festgestellten Umstände verhältnismäßig und erzieherisch angemessen, § 18 JGG.
Der Angeklagte handelte als Heranwachsender. Zur Tatzeit war er knapp 19 Jahre alt. Sein Lebenslauf weist ganz erhebliche Entwicklungsverzögerungen auf. Diese ergeben sich einerseits aus dem häufigen Ortswechsel, den Schwierigkeiten bei der Schulausbildung, der Angeklagte erreichte nur mit Mühe den Sonderschulabschluss, und insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte bisher in keiner Weise verselbständigt ist. Er lebt vielmehr noch mit seinen vielen Geschwistern in der beengten Wohnung seiner Eltern. Der Angeklagte ist deshalb noch einem 17jährigen gleichzusetzen und auf ihn ist Jugendstrafrecht anzuwenden.
Schädliche Neigungen liegen bei dem Angeklagten nicht vor. Die jetzige Tat steht völlig allein, was insbesondere deshalb erwähnenswert ist, dass der Angeklagte unter äußerst ungünstigen sozialen Bedingungen aufgewachsen ist. Trotz dieses Umstandes hat er bisher sonst keinerlei Straftaten begangen.
Dahingegen macht die Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe unumgänglich. Auch wenn die beiden Täter nicht vorgehabt haben, die jüdische Synagoge in Brand zu setzen, so musste ihnen, also auch dem Angeklagten, bei der Tat klar gewesen sein, dass die Tat zu einer schwerwiegenden Verunsicherung und Verängstigung in der jüdischen Gemeinde in Düsseldorf und darüber hinaus in weiteren jüdischen Gemeinden in Deutschland führen musste. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte selbst eingeräumt hat, von der Tat zum Nachteil jüdischer Aussiedler aus Russland am S- Bahnhof E gewusst zu haben. Schon diese Tat hatte zu einer großen Verunsicherung innerhalb der jüdischen Gemeinde in Düsseldorf und in Deutschland geführt. Ein neuer Anschlag gegen eine jüdische Einrichtung so kurze Zeit später musste zwangsläufig zu großer Angst und großem Schrecken bei jüdischen Bürgern in Düsseldorf und über den Düsseldorfer Bereich hinaus beitragen. Dies war dem Angeklagten bei seiner Tat auch bewusst, bzw. er hätte dies auf jeden Fall bedenken müssen. So ist aus Kreisen der jüdischen Gemeinde nach dieser Tat sogar die ängstliche Überlegung laut geworden, ob es überhaupt richtig war, nach dem 2. Weltkrieg wieder in Deutschland Wohnung zu nehmen.
Darüber hinaus hätte dem Angeklagten, dessen Tatmotiv eine Signalsetzung gegen die Ausübung von Gewalt gegen Palästinenser gewesen ist, klar sein müssen, dass die seinerseits ausgeübte Gewalt keineswegs zu einem Gewaltverzicht sondern vielmehr zu einer weiteren Gewalteskalation beitragen konnte. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten nicht wiederlegt werden konnte, dass durch sich die von ihm ausgeübte Gewalt allein gegen Sachen und auf keinen Fall gegen Personen richten sollte. Der Angeklagte hat dies in der Hauptverhandlung wiederholt, vehement und unter Berufung auf Gott beteuert.
Bei der Strafzumessung war des weiteren zu berücksichtigen, dass der Angeklagte und sein Mittäter die Tat für einige Tage vorbereitet hatten, wobei andererseits letztlich wieder zu sehen war, dass die Tat doch sehr dilettantisch geplant wurde. Auf der anderen Seite war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass sein Tatmotiv, wenn auch nicht verständlich, so doch erklärlich erscheint. Außerdem ist nur sehr geringfügiger Sachschaden entstanden. Der Angeklagte hat zudem die Tat sowohl nach eigenem Bekunden als auch nach den Ausführungen der Jugendgerichtshilfe inzwischen bereut. Er hat erfolgreich Kontakt mit der jüdischen Gemeinde gesucht und einen Täter-Opfer-Ausgleich mit der jüdischen Gemeinde eingeleitet, in dessen Rahmen er bereit ist, für die jüdische Gemeinde Dienste zu leisten. Hervorzuheben ist hierbei, dass auch die Vertreter der jüdischen Gemeinde nach den Feststellungen der Arbeiterwohlfahrt, die für den Täter-Opfer-Ausgleich verantwortlich ist, bereit sind, an einem solchen Täter-Opfer-Ausgleich teilzunehmen.
Der Angeklagte hat zudem jeder weiteren Gewalt glaubhaft abgeschworen.
Nach alledem erschien die Verhängung einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als unbedingt erforderlich, aber auch als ausreichend, um das erzieherische Ziel zu erreichen, den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten.
Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden,§ 21 JGG.
Der Angeklagte ist durch die über dreimonatige Untersuchungshaft offensichtlich ganz erheblich beeindruckt. Er hat die Tat im Zusammenwirken mit seinen Verteidigern und dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe wiederholt reflektiert und hiervon Abstand gefunden. Er hat glaubhaft bekundet, dass er eingesehen habe, falsch gehandelt zu haben. Zudem ist er glaubhaft und intensiv an einem Ausgleich mit der jüdischen Gemeinde in Form eines Täter-Opfer-Ausgleichs interessiert. Die Durchführung eines solchen Täter-Opfer-Ausgleichs im Rahmen der Bewährungsauflagen erscheint ebenso wie die weitern Bewährungsauflagen geeignet, zu verhindern, dass der Angeklagte erneut straffällig wird.
Zudem eröffnet allein die Strafaussetzung zur Bewährung die Chance, hier und jetzt im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleiches eine Annäherung wenn nicht sogar Versöhnung zwischen dem palästinensischen Täter und der jüdischen Opfergemeinde herbeizuführen. Dies stellt unter den vorliegenden Bedingungen zudem die sicherste Gewähr dafür dar, dass der Angeklagte auch innerlich von dem falschen Weg der Gewalteskalation Abstand nimmt. Trotz der schwierigen sozialen Verhältnisse, in der der Angeklagte groß geworden ist und heute noch lebt, erscheint die Sozialprognose so unumwunden positiv. Dies gilt umso mehr, als der in diesen sozialen Verhältnissen groß gewordene Angeklagte bisher in keiner Weise straffällig geworden ist, nach den Feststellungen der Jugendgerichtshilfe vielmehr in Sportvereinen und Jugendeinrichtungen einen stark sozial engagierten Eindruck hinterlassen und sich dabei immer wieder für Schwächere eingesetzt hat.
Nach alledem ist es gerechtfertigt, die restliche Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.
T2
Richter am Amtsgericht