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Amtsgericht Düsseldorf·132 Ds-80 Js 362/12-162/12·09.08.2012

Hausfriedensbruch und Verstoß gegen SprengG beim Stadionbesuch – Verwarnung und Geldauflage

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der 19-jährige Angeklagte betrat trotz bestehendem Stadionverbot ein Bundesligastadion und führte einen pyrotechnischen Gegenstand mit sich. Das Gericht prüfte, ob hierin Hausfriedensbruch und ein Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz zu sehen sind. Es verurteilte ihn nach Jugendstrafrecht zu einer Verwarnung und einer Geldauflage von 1.500 € zugunsten der Kinderkrebshilfe. Entscheidungsrelevant waren Geständnis, Reue, Gruppendynamik und fehlender Schaden.

Ausgang: Angeklagter wegen Hausfriedensbruchs und Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz verurteilt; Verwarnung und Geldauflage angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Wer trotz bestehendem Hausverbot befriedetes Besitztum betritt, macht sich gemäß § 123 StGB des Hausfriedensbruchs strafbar.

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Das Mitführen eines dem Sprengstoffgesetz unterliegenden pyrotechnischen Gegenstands in ein Stadion erfüllt den Tatbestand des Verstoßes gegen § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG.

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Auf Heranwachsende sind nach den §§ 1, 105 JGG die Vorschriften des Jugendstrafrechts anzuwenden, wenn Entwicklungs- und Reifeverzögerungen vorliegen und diese für die Strafzumessung von Bedeutung sind.

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Bei Heranwachsenden können Geständnis, Reue, soziale Integration, fehlender konkreter Schaden und gruppendynamische Einflussfaktoren mildernde Umstände begründen, die eine erzieherische Sanktion (Verwarnung, Geldauflage) rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 123 StGB§ 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG§ 1 JGG§ 105 JGG§ 267 Abs. 4 StPO§ 223 StGB

Tenor

Der Angeklagte ist des Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit dem Verstoß gegen das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe schuldig.

 

Der Angeklagte wird verwarnt.

 

Dem Angeklagten wird aufgegeben, einen Geldbetrag von 1.500,00 € in monatlichen Raten von 100,00 €, beginnend ab dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats an die Kinderkrebshilfe zu zahlen.

 

Von der Auferlegung von Kosten- und Auslagen wird abgesehen. Seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte selbst zu tagen.

 

Angewandte Vorschriften: §§ 123 StGB, 40 I Nr. 3 SprengG, 1, 105 JGG.

Gründe

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- abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO -

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I.

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Der Angeklagte wurde am 06.10.1991 in E geboren. Er ist mit seinem älteren Bruder im elterlichen Haushalt in N aufgewachsen. Die Eltern sind beide berufstätig. Der Bruder ist vor einigen Jahren in eine eigene Wohnung gezogen. Der Angeklagte lebt seit Februar 2012 in einer eigenen Wohnung. Er hat jedoch weiterhin Kontakt zu seinen Eltern und beschreibt das Verhältnis als gut.

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Der Angeklagte ist in N aufgewachsen und hat dort die Realschule nach der 10 Klasse mit der Fachoberschulreife beendet. Im Herbst 2008 begann er eine Ausbildung zum Elektriker, die er im Jahr 2012 erfolgreich abgeschlossen hat. Im Anschluss war er noch zwei Monate bei seiner Ausbildungsfirma beschäftigt, dann begann er als Geselle in einem anderen Betrieb in J als Elektriker und ist dort bis heute tätig. Er arbeitete werktags neun Stunden täglich mit einer Stunde Pause, teilweise auch Samstags. Für seine Tätigkeit erhält er 1.100,00 € netto pro Monat, wovon er seine Miete (warm 300,00 €) mit finanzieren muss. In seiner Freizeit geht er Schwimmen und fährt Rad.

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Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

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1. 08.01.2010 AG N

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(R1602) - XXX

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Rechtskräftig seit: 16.01.2010

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Tatbezeichnung: Versuchte gefährliche Körperverletzung

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Datum der (letzten) Tat: 23.05.2009

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Angewendete Vorschriften: StGB § 223, §224 Abs. 1 Nr. 2, § 22, §

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23, JGG § 1, § 3

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Geldauflage

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2. 04.03.2011 AG N

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(R1602) - XXX

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Tatbezeichnung: Erschleichen von Leistungen

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Datum der (letzten) Tat: 11.09.2010

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Angewendete Vorschriften: StGB § 265 a Abs. 1, JGG § 1, § 105 ff.

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Geldauflage

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Verfahren eingestellt nach § 47 JGG

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II.

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Hinsichtlich des Tatgeschehens hat das Gericht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen:

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Am 03.10.2011 begab sich der Angeklagte gegen 19.00 Uhr in das Stadion C-Turn-und Sportvereins von 1895, K Str. xxx in C, um dort das Fußballspiel der 2. Fußballbundesliga zwischen C und E zu verfolgen. Dabei war ihm bewusst, dass gegen ihn ein bundesweit wirksames Stadionverbot besteht. Nach Scannen der Eintrittskarte hinter dem Sicherheitszaun auf dem Stadiongelände wurde der Angeklagte von dem Zeugen O kontrolliert. Der Angeklagte führte in seiner Unterhose im Schrittbereich ein Sprengstoff dem Sprengstoffgesetz unterliegenden  pyrotechnischen Gegenstand des italienischen Herstellers T.I.F.O. mit der Bezeichnung „Mr. Light 1“ mit sich.

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III.

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Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der das Tatgeschehen insoweit den Feststellungen entsprechend widerspruchsfrei eingeräumt hat.

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IV.

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Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit dem Verstoß gegen das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe gem. §§ 123 StGB u. 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG, 52 StGB, 1, 105 JGG schuldig gemacht.

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V.

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Der Angeklagte war zur Tatzeit 19 Jahre und damit Heranwachsender. Er wohnte jedoch noch zu Hause und befand sich noch in der Ausbildung und stand damit weder finanziell noch hinsichtlich seiner Wohnsituation auf eigenen Beinen, so dass Entwicklungs- und Reifeverzögerungen nicht auszuschließen sind und auf den Angeklagten nach §§ 1, 105 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden war. Auch handelte es sich um eine jugendtypische Tat, in dem der Angeklagte einen Feuerwerkskörper in seiner Unterwäsche versuchte, ins Stadion zu schmuggeln, wobei er dazu auch durch eine Gruppendynamik unter den Fans getrieben wurde. Es handelte sich auch um einen pyrotechnischen Gegenstand, den man für 2,00 bis 3,00 € im Internet angeboten bekommt und den er hier von einem Freund geschenkt bekommen hat. Hierbei handelte es sich um keine besonnene geplante Tat, sondern eher um eine jugendliche Verfehlung.

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VI.

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Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

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Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er geständig war und die Tat bereut. Er ist sich auch nun der Gefahr bewusst, die von diesen Sprengkörpern ausgeht. Der Angeklagte hat bereits empfindliche Sanktionen erhalten, wie ein Stadionverbot bis zum Jahr 2015, welches ihn als E-Fan jetzt besonders trifft, wo E in die 1. Liga aufgestiegen ist. Auch wurde er von einer Gruppendynamik zu der Tat bestimmt. Darüber hinaus ist es nicht zu einem Schaden gekommen, da der „Bengalo“ nicht gezündet wurde. Auch hat das Verfahren bereits ein Jahr angedauert. In diesem Zeitraum ist der Angeklagte nachgereift. Er ist auch sozial eingebunden, steht in Arbeit und hat eine eigene Wohnung, so dass weitere Straftaten von ihm nicht zu erwarten sind.

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Zu Lasten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er bereits über zwei Voreintragungen im Bundeszentralregister verfügt, wenn auch nicht über einschlägige. Nach alledem war es zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten ausreichend, aber auch erforderlich, diesen zu verwarnen und ihm eine spürbare Geldauflage von 1.500,00 € aufzuerlegen.

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VII.

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Die Entscheidung über Kosten und Auslagen beruht auf §§ 74 JGG, 465 Abs. 1 StPO.