Fototapete im Gastraum: Foto/Screenshot auf Website als übliche Werbung zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte wegen eines auf einer Fototapete genutzten Lichtbilds Schadensersatz und Abmahnkosten, weil auf einer Website ein Gastraumfoto mit sichtbarer Tapete und hiervon ein Screenshot als Referenz verwendet wurde. Das Gericht ließ die Aktivlegitimation offen und verneinte bereits eine widerrechtliche Nutzung. Beim legalen Erwerb der Tapete durfte der Betreiber den Raum im Rahmen üblicher Werbemaßnahmen abbilden; dies werde vom Rechtsgedanken der Erschöpfung (§ 17 Abs. 2 UrhG) i.V.m. der BGH-Rechtsprechung „Parfümflakon“ getragen. Da die Ausgangsnutzung zulässig war, war auch die Referenznutzung des Screenshots durch die Webdesignerin nicht zu beanstanden; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatz- und Abmahnkostenklage wegen Abbildung einer Fototapete in Webwerbung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG setzt eine widerrechtliche Nutzung voraus; fehlt es an einer unberechtigten Eingriffshandlung, kommt es auf die Aktivlegitimation nicht entscheidungserheblich an.
Der allgemeine Rechtsgedanke der Erschöpfung (§ 17 Abs. 2 UrhG) kann dazu führen, dass mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch einer legal in Verkehr gebrachten Ware üblicherweise verbundene werbliche Abbildungen ohne gesonderte Zustimmung des Urhebers zulässig sind.
Die Abbildung eines urheberrechtlich geprägten Ausstattungsgegenstands im Hintergrund eines Fotos kann zulässig sein, wenn sie sich im Rahmen üblicher Absatz- bzw. Werbemaßnahmen für die mit dem Raum verbundenen Leistungen hält.
Fehlt beim Erwerb eines Vervielfältigungsstücks jeder Hinweis auf Urheberrechtsschutz oder Nutzungsbeschränkungen und ist ein Schutz für den Erwerber nicht erkennbar, begründet dies für sich genommen kein Verbot, den bestimmungsgemäß genutzten Raum zu Werbezwecken fotografisch darzustellen und online zu veröffentlichen.
Ist die Primärnutzung (z.B. Raumfoto auf der Betreiber-Website) urheberrechtlich nicht zu beanstanden, begründet die Verwendung eines Screenshots hiervon als Projekt-Referenz durch einen Dritten regelmäßig keinen eigenständigen Urheberrechtsverstoß.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 12 S 24/22
Bundesgerichtshof, I ZR 140/23 [NACHINSTANZ]
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 18.10.2022
durch den Richter am Amtsgericht V.
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Lichtbild mit dem Titel „D.“, das u.a. eine Kaffeetasse sowie zahlreiche Kaffeebohnen zeigt (Seite 2 der Klageschrift, Bl. 3 der Akte).
Der Ehemann der Beklagten verwendet eine Fototapete mit diesem Lichtbild als Wandtapete in dem Gastronomiebetrieb des von ihm betriebenen Tenniscenters. Die Klägerin gestaltete die Website des Tenniscenters etwa im Jahr 2018 neu. In diesem Zusammenhang erschien auch ein Foto des Gastraums auf der Website, auf dem die Fototapete zu sehen ist, auf der Website des Tenniscenters. Ein Screenshot dieser Website, der das Lichtbild mit der Fototapete enthält, befindet sich auf der von der Beklagten betriebenen Website in der Rubrik „Projekte“.
Die Klägerin mahnte die Beklagte unter dem 30.11.2021 ab. Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab. Weitergehende Ansprüche wies sie zurück. Die Klägerin verfolgt mit der Klage Ansprüche auf Auskunftserteilung über den Umfang der Bildnutzung, auf Schadensersatz als Mindestschaden sowie auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten, wobei die Parteien den Anspruch auf Auskunftserteilung übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Die Klägerin behauptet, der Fotograf N. habe das streitgegenständliche Lichtbild mit erheblichem Aufwand gefertigt, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Die erforderlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Lichtbild habe er auf die Klägerin übertragen. Insbesondere habe die F. GmbH bzw. später F. GmbH & Co. KG, deren Gesellschafter der Fotograf N. und dessen jetzige Ehefrau waren, lediglich über nicht ausschließliche Nutzungsrechte bezüglich der Verwendung als Fototapete verfügt.
Sie ist der Auffassung, durch die Abbildung der Fototapete als Screenshot von der Website des Tenniscenters ihres Ehemanns verletze die Beklagte die auf die Klägerin übertragenen Urheberrechte des Fotografen N.. Sie sei berechtigt, einen Lizenzschaden sowie vorgerichtliche Abmahnkosten geltend zu machen.
Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 1 (Auskunftsanspruch) übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, Schadensersatz in Höhe von 1,830,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 06.01.2019 an die Klägerin zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 672,60 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2021 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Darüber hinaus behauptet sie, der Ehemann der Beklagten habe die streitgegenständliche Tapete im Jahr 2010 von der F. GmbH & Co. KG erworben. Sie ist sie der Auffassung, mit dem legalen Erwerb der Fototapete habe der Ehemann auch die Befugnis erlangt, im Rahmen seiner geschäftlichen Aktivitäten Fotos von dem Gastraum seines Gastronomiebetriebs auf dessen Website abzubilden. Insoweit sie die Situation vergleichbar mit der Konstellation in der Entscheidung „Parfümflakon“ des BGH. Fehle es bereits an einer unzulässigen Verwendung seitens des Ehemanns der Beklagten, könne der Beklagten ihrerseits kein Verstoß angelastet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere hat die Beklagte die Rüge der fehlenden Prozesskostensicherheit im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.10.2022 ausdrücklich nicht aufrecht erhalten.
II.
Die Klage ist – soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben – unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist. Denn es fehlt zumindest an einer widerrechtlichen Eingriffshandlung durch die Beklagte i.S.v. §§ 97 Abs. 2, 72, 16, 19a UrhG, weshalb der Klägerin kein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zusteht.
Widerrechtlich ist eine Eingriffshandlung, wenn der Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Werks nicht zur Nutzung berechtigt war. Vorliegend war die Beklagte allerdings zur streitgegenständlichen Nutzung des Fotos mit dem Motiv „D.“ berechtigt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
a)
Der Ehemann der Beklagten erwarb die streitgegenständliche Fototapete im Jahr 2010 legal von der F. GmbH & Co. KG. Ein diesbezügliches Bestreiten der Klägerin ist unbeachtlich. Denn sie macht Ansprüche aus abgetretenem Recht des Herrn N. geltend, der seinerzeit auch geschäftsführender Gesellschafter der F. GmbH & Co. KG war. Dessen Kenntnisse muss die Klägerin gegen sich gelten lassen bzw. es obliegt ihr zumindest eine diesbezügliche Erkundigungspflicht (vgl. nur Stadler in: Musielak/Voith, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 134 Rn. 17). Angesichts dessen kann sie sich nicht auf ein einfaches Bestreiten oder Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen, sondern müsste konkret vortragen, aus welchen Gründen der beklagtenseits vorgetragene Sachverhalt unzutreffend sein soll, zumal die Beklagte eine Versandbestätigung per E-Mail der F. GmbH & Co. KG vorlegt. Dies ist nicht erfolgt.
Ein etwaiger Urheberrechtsschutz oder eine etwaige Beschränkung der daraus folgenden Nutzungsrechte wurde im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fototapete nicht thematisiert. Auch insoweit kann sich die Beklagte aus den o.g. Gründen nicht auf ein einfaches Bestreiten des Beklagtenvortrags beschränken. Dass und ggf. in welcher Form auf einen etwaigen Urheberschutz und ggf. eine Beschränkung der Nutzungsrechte hingewiesen worden sein soll, lässt der Vortrag der Klägerin indes nicht erkennen.
Nach Auffassung des Gerichts führt ein fehlender Hinweis auf einen etwaigen Urheberrechtsschutz oder auf den Fotografen des auf der Tapete abgebildeten Lichtbilds auch nicht automatisch dazu, dass ein Erwerber der Tapete daran gehindert wäre, ein Foto eines Raums, dessen Wand mit der Tapete tapeziert ist, öffentlich zugänglich zu machen. Fehlt es nämlich an einem Hinweis auf einen etwaigen Urheber oder möglichen Urheberrechtsschutz, besteht kein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass eine öffentliche Zugänglichmachung unzulässig wäre. In der vorliegenden Konstellation war für den Erwerber der Tapete überhaupt nicht erkennbar, dass auf der Tapete ein urheberrechtlich geschütztes Werk abgebildet sein könnte.
b)
Zwischen den Parteien steht ferner nicht in Streit, dass der Ehemann der Beklagten berechtigt war, die Fototapete sowohl privat als auch in den von ihm betriebenen Geschäftsräumen bestimmungsgemäß als Wandtapete zu verwenden. Gerade im Fall von nicht neutralen, sondern „besonders gestalteten“ Tapeten liegt es nach Auffassung des Gerichts sogar nahe, dass diese (auch) in gewerblich genutzten Räumen Verwendung finden.
c)
Der Ehemann der Beklagten war – obgleich eine ausdrückliche Zustimmung zur Nutzung durch den Urheber nicht festgestellt werden kann – zumindest in dieser konkreten Konstellation zur streitgegenständlichen Nutzung der Fototapete berechtigt. Denn er kann sich auf eine Schranke des Urheberrechts berufen, nämlich auf den in § 17 Abs. 2 UrhG zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken, wonach im Kollisionsfall der Schutz des Urheberrechts hinter dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Ware zurücktreten muss. Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2001, 51 Parfümflakon) kann nämlich „[d]er zur Weiterverbreitung Berechtigte [eines Produkts] mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 I UrhG verbunden ist.“
Der BGH führt in dem zitierten Urteil (GRUR 2001, 51, 53) konkret aus:
„Der mit der Erschöpfung verfolgte Zweck, die Verkehrsfähigkeit der Waren sicherzustellen, betrifft im Allgemeinen allein das Verbreitungsrecht. Der Verkehrsfähigkeit dienen darüber hinaus aber auch Angebote und andere Werbehinweise auf die angebotene Ware. Durch sie wird allerdings unter Umständen nicht nur in das Verbreitungsrecht, sondern auch in andere urheberrechtliche Verwertungsrechte eingegriffen. So liegt im Streitfall in der Abbildung der Ware in einem Werbeprospekt eine Vervielfältigung des Flakons. Zeigt beispielsweise eine Buchhandlung in einem Prospekt oder einer Zeitungsanzeige die angebotenen Bücher, liegt darin ebenfalls eine Vervielfältigung der auf dem Buchdeckel zu erkennenden Lichtbilder oder Lichtbildwerke; entsprechendes gilt für den in der Anzeige eines Möbelgeschäfts zu erkennenden Designerstuhl oder den ausgefallenen (urheberrechtlich geschützten) Vorhangstoff. In derartigen Fällen ist mit der Ausübung des Verbreitungsrechts üblicherweise ein derartiger Eingriff in das Vervielfältigungsrecht verbunden, der auch sonst nicht als eine gesondert zustimmungsbedürftige Nutzung angesehen wird. Vielmehr wird derjenige, der urheberrechtlich berechtigt ist, die Ware zu vertreiben, auch hinsichtlich der darüber hinausgehenden, sich jedoch im Rahmen üblicher Absatzmaßnahmen haltenden Nutzung ohne weiteres als berechtigt angesehen, ohne dass es der Konstruktion einer - möglicherweise über mehrere Absatzstufen hinweg konkludent erteilten - zusätzlichen Nutzungsrechtseinräumung bedürfte (vgl. hierzu Kur, GRUR Int 1999, 24 [26ff.], die allerdings eine Gesetzesänderung für erforderlich hält).
Mit Recht weist die Revisionserwiderung auf eine insofern bestehende Parallele zum Markenrecht hin, wo allerdings der Erschöpfungseinwand nach neuem anders als nach altem Recht (BGH, GRUR 1997, 629 [632] = NJW 1997, 2449 = LM H. 9/1997 § 15 WZG Nr. 66 = WRP 1997, 742 - Sermion II) nicht mehr grundsätzlich auf das Verbreitungsrecht beschränkt ist und daher unmittelbar herangezogen wird. Aber bereits in der Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz war anerkannt, dass nicht nur das Recht, die markierte Ware weiterzuvertreiben, Gegenstand des zeichenrechtlichen Verbrauchs ist, sondern auch das Recht, die Marke in der Werbung oder anderen Ankündigungen zu benutzen. Durch das Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren werde, so hat der BGH in den Entscheidungen „Ankündigungsrecht I und II” ausgeführt, nicht nur das Erstvertriebsrecht erschöpft, sondern auch das den Weitervertrieb durch entsprechende Ankündigungen erst ermöglichende Ankündigungsrecht; ohne Nennung der Originalware, also ohne Anbringung der Marke auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen, sei der bestimmungsgemäße Weitervertrieb praktisch nicht möglich (BGH, GRUR 1987, 707 [708] = NJW-RR 1987, 1442 = LM § 15 WZG Nr. 57; GRUR 1987, 823 [824] = NJW-RR 1987, 1443 = LM § 15 WZG Nr. 58; vgl. auch Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 24 Rdnr. 5).“
Zwar betrifft die vorliegende Konstellation nicht den Weitervertrieb von Waren. Gleichwohl ist der vom BGH in der vorstehend zitierten Entscheidung postulierte Rechtsgedanke nach Auffassung des Gerichts auch auf die hiesige Konstellation zu übertragen. Darf nach der zitierten Entscheidung des BGH derjenige, der ein urheberrechtlich geschütztes Produkt legal weiterverkauft, im Interesse der Verkehrsfähigkeit der Waren ein Abbild hiervon auch zu Werbezwecken nutzen und insoweit öffentlich zugänglich machen, ohne weitergehende Nutzungsrechte einholen zu müssen, kann im Hinblick auf die streitgegenständlich in Rede stehende Verkehrsfähigkeit von Dienstleistungen nach Auffassung des Gerichts nichts Abweichendes gelten. Die Schutzwürdigkeit der jeweiligen Wirtschaftsleistungen (Vertrieb von Waren einerseits, Erbringung von Dienstleistungen andererseits) unterscheidet sich nicht. Der Inhaber eines Gastronomiebetriebs ist im Hinblick auf die Verkehrsfähigkeit seiner Wirtschaftsleistung genauso schutzwürdig wie der Vertreiber von Warenprodukten.
Indem der Ehemann der Beklagten ein Foto von dem Gastraum des von ihm betriebenen Gastronomiebetriebs auf seine Website stellt, macht er in zulässiger Weise Werbung für seinen Gewerbebetrieb. Mit anderen Worten dient das Foto des Gastraums ebenso der „Verkehrsfähigkeit“ (konkret seines Gastronomiebetriebs) wie ein zu Werbezwecken genutztes Abbild eines urheberrechtlich geschützten Produkts. Er hat ein berechtigtes Interesse daran, dass er den Gastraum gegenüber seinen potenziellen Kunden genau so bewirbt, wie diese es im Falle eines Besuchs vorfinden würden.
Werbemaßnahmen – auch und insbesondere unter Nutzung des Internets – gehören gerichtsbekannt zu den gängigen und wichtigen Marketingmaßnahmen von Gewerbetreibenden. Dass ein sinnvoller Betrieb eines Gastronomiebetriebs auch ohne die Abbildung des Gastraums auf der Website möglich sein mag, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Belang. Zwar führt der BGH in der Parfümflakon-Entscheidung aus, dass die dort in Streit stehenden Ankündigungen den Weitervertrieb erst ermöglichen. Dies kann nach Auffassung des Gerichts indes nicht das maßgebliche Kriterium sein. Denn denklogisch können geschützte Waren – wie in dem vom BGH entschiedenen Fall – auch ohne entsprechende Werbung weiterverkauft werden, etwa wenn Kunden einen Artikel im Ladenlokal oder einem Onlineshop sehen, ohne durch eine ausdrückliche Werbung hierauf aufmerksam gemacht worden zu sein. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts unschädlich, dass der Betrieb des Gastronomiebetriebs die Abbildung des Gastraums mit der streitgegenständlichen Fototapete nicht zwingend voraussetzen dürfte. Dies deckt sich mit der Bewertung durch den BGH, der eine Nutzung, die sich „im Rahmen üblicher Absatzmaßnahmen [hält,] ohne weiteres als berechtigt“ ansieht (BGH a.a.O.).
Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Zweckübertragungslehre im Rahmen des § 31 Abs. 5 UrhG. Gem. § 31 Abs. 5 Satz 1 UrhG bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten sich das Nutzungsrecht erstreckt, wenn die Nutzungsarten – wie im vorliegenden Fall – nicht ausdrücklich bezeichnet sind. Zwar mag die Nutzung einer Fototapete als Wandtapete grundsätzlich auch dann in sinnvoller Weise denkbar sein, wenn Abbildungen hiervon nicht auf Websites veröffentlicht werden. Jedoch kommt es nach Auffassung des Gerichts in der konkreten Konstellation entscheidend darauf an, dass – wie oben unter b) ausgeführt – eine Fototapete im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung etwa in einem Hotelzimmer oder Gastronomiebetrieb angebracht wird und dass der entsprechend tapezierte Raum bei lebensnaher Betrachtung mitsamt der Fototapete im Rahmen von Werbehinweisen auch im Internet erscheint. Es handelt sich nach Auffassung des Gerichts hierbei um eine absolut übliche Verwendung einer Fototapete, die aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich notwendig oder zumindest sinnvoll ist.
Bestätigt wird dieses Ergebnis durch folgende Überlegung: Würde jegliche öffentliche Zugänglichmachung der Fototapete ohne Lizenz des Fotografen einen Urheberrechtsverstoß darstellen, würde jeder Besucher eines Cafés oder eines Hotels gegen § 19a UrhG verstoßen, wenn er ein Foto mit der Fototapete im Hintergrund macht und dieses im Internet – z.B. auf einem öffentlichen Profil bei Instagram oder Facebook – öffentlich zugänglich macht. Das kann ersichtlich nicht der Zweck des Urheberrechts sein.
Auch das am 18.08.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (Az. 14 O 125/21, vorgelegt als Anlage K11) enthält nach Auffassung des Gerichts keine überzeugenden Gründe, die zu einer abweichenden Bewertung führen könnten. Das Landgericht Köln stellt pauschal fest, dass sich die Erschöpfung im Sinne von § 17 Abs. 2 UrhG lediglich auf das konkret erworbene Vervielfältigungsstück beziehe, setzt sich indes in keiner Weise mit der vorstehenden Argumentation ausgehend von der zitierten Parfümflakon-Entscheidung des BGH auseinander. Der zugrundeliegende allgemeine Rechtsgedanke, auf den sich auch der BGH stützt, ist gerade nicht auf den Wortlaut und den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2 UrhG beschränkt.
Ist – wie vorstehend ausgeführt – bereits die Verwendung des Fotos des Gastraums, auf dem die streitgegenständliche Fototapete zu sehen ist, durch den Ehemann der Beklagten schon nicht zu beanstanden, kann in Bezug auf die Beklagte nichts Abweichendes gelten. Denn auf der von ihr betriebenen Website befindet sich unstreitig lediglich ein Screenshot von der Website des Tenniscenters. Abweichendes ergibt sich dabei auch nicht daraus, dass die Beklagte die Fototapete unstreitig nicht selbst erworben hat. Denn die Beklagte verwendet den Screenshot auf ihrer Website lediglich als Referenz, da sie die Website des Tenniscenters im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erstellt hat. Mit anderen Worten wird dieser Screenshot ihrerseits zu Werbezwecken verwendet und dient letztlich der Verkehrsfähigkeit der Tätigkeit der Beklagten, wobei die ursprüngliche Nutzung auf der Website des Tenniscenters – wie vorstehend ausgeführt – urheberrechtlich nicht zu beanstanden ist.
2.
In Ermangelung eines Anspruchs in der Hauptsache stehen der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bzw. Abmahnkosten und kein Zinsanspruch zu.
III.
Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil bereits ursprünglich kein Auskunftsanspruch bestand. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 03.08.2022 auf bis 4.000,00 EUR und für die Zeit danach auf bis 3.000,00 EUR festgelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
V.