Klage auf Mietzahlung gemäß § 535 Abs. 2 BGB – Urteil über 328,38 €
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin klagte im vereinfachten Verfahren auf Zahlung aus einem Mietverhältnis in Höhe von 328,38 € zzgl. Zinsen. Streitpunkt war insbesondere, ob die Beklagten zur Aufrechnung mit einer angeblichen Rückerstattung aus der Betriebskostenabrechnung berechtigt sind. Das Gericht führte aus, die Abrechnung sei nicht formell fehlerhaft, die Einwendungen der Beklagten seien unsubstantiiert, weshalb die Klage begründet und die Beklagten zur Zahlung verurteilt wurden.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 328,38 € zzgl. Zinsen erfolgreich; Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, Berufung nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Miete ergibt sich aus § 535 Abs. 2 BGB, wenn ein wirksamer Mietvertrag besteht und die Mietpflichten nicht erfüllt sind.
Eine Aufrechnung ist nur möglich, wenn ein aufrechenbarer Gegenanspruch besteht; bloße Abzüge vom Konto begründen ohne substantiierten und materiell-rechtlich begründeten Rückerstattungsanspruch keine Aufrechnung.
Sind den Parteien die tatsächlichen Umstände durch substantiiertes Vorbringen der einen Seite nicht bestritten, kann das Gericht diese Tatsachen als unstreitig zugrunde legen.
Zinsansprüche für Geldforderungen richten sich nach § 291 BGB; Verzugszinsen sind seit dem Verzugseintritt zu berechnen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 13.02.2017
durch die Richterin I
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 328,38 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung ist nicht zugelassen.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 328,38 EUR gemäß § 535 Abs.2 BGB.
Die Beklagten haben mit der Klägerin einen Mietvertrag geschlossen, aufgrund dessen sie zur Entrichtung der vereinbarten Miete gemäß § 535 Abs. 2 BGB verpflichtet sind.
Der Anspruch ist auch nicht im Wege der Aufrechnung für den Monat April 2016 teilweise erloschen. Den Beklagten stand kein aufrechenbarer Anspruch auf Rückerstattung der Betriebskostennachzahlung, die von ihrem Konto abgebucht wurden, zu. Die Betriebskostenabrechnung aus dem Jahre 2014 ist nicht formell fehlerhaft. Anhand der Betriebskostenabrechnung lässt sich die Berechnung für sämtliche Kosten, einschließlich der Heizkosten, nachvollziehen und nachrechnen. Die Aufteilung der Verbrauchskosten erfolgte nach Messung der drei verschiedenen Heizkreise und war bereits in den vorangegangenen Jahren entsprechend zugrunde gelegt.
Die Kostensteigerung ergab sich aus einem erheblichen Mehrverbrauch des Heizkörpers im Badezimmer von Oktober 2013 bis Ende Dezember 2013. Zwar hat die Beklagtenseite in ihrer Klageerwiderung vom 15.08.2016 pauschal bestritten, dass der tatsächliche Verbrauch ordnungsgemäß erfasst wurde, hat jedoch auf die mehrfach seitens der Klägerin im Anschluss substanttiiert dargelegten Ausführungen der genannten Ursachen nicht weiter vorgetragen und diese nicht bestritten. Daher hat das Gericht diese Tatsache als unstreitig unterstellt.
Zudem wurde im darauffolgenden Jahr, ebenfalls unbestritten, der Heizkörper wieder abgedreht war und es entstanden keine Mehrkosten. Daher kann auch nicht von einer Fehlerhaftigkeit der Ablesegeräte ausgegangen werden.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung hat ihre Grundlage in § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO.
Streitwert: bis 500,00 EUR
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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