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Amtsgericht Düsseldorf·12c C 257/18·10.03.2019

Kein Kostenerstattungsanspruch wegen Bankauskunft zur Haftungsfreistellung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtBankrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der Empfängerbank Ersatz von Gerichts- und Anwaltskosten, die ihm in einem Eilverfahren gegen seine eigene Bank wegen einer Haftungsfreistellung für einen Überweisungsrückruf entstanden waren. Er stützte sich u.a. auf ein (vor-)vertragliches Beratungs-/Auskunftsverhältnis, SEPA-Regeln, §§ 823, 826 BGB. Das AG Düsseldorf wies die Klage ab, weil zwischen Kläger und Beklagter kein Vertrags- oder vorvertragliches Schuldverhältnis begründet wurde und zudem keine deliktische Haftung eingriff. Auch aus SEPA-Bestimmungen ergebe sich weder eine entsprechende Pflicht noch die Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung für die geltend gemachten Prozesskosten.

Ausgang: Klage auf Ersatz von Prozesskosten wegen angeblich fehlerhafter Bankauskunft vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus bloßen, unentgeltlichen telefonischen Hilfestellungen eines Bankmitarbeiters gegenüber einem Nichtkunden folgt regelmäßig kein Rechtsbindungswille und damit kein Auskunfts- oder Beratungsvertrag.

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Vorvertragliche Pflichten nach § 311 Abs. 2 BGB setzen einen auf Vertragsverhandlungen bzw. auf eine Vertragsanbahnung gerichteten Kontakt oder zumindest eine qualifizierte Sonderbeziehung voraus; ein reiner Informationsaustausch ohne Bezug zu einem beabsichtigten Vertragsschluss genügt nicht.

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Ein „ähnlicher geschäftlicher Kontakt“ i.S.d. § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfordert eine Sonderverbindung mit Schutz- und Treuepflichten; bloße Auskünfte ohne vergleichbare Verbindlichkeit zu eigenem Verhalten begründen diese Sonderbeziehung nicht ohne Weiteres.

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Die Haftung aus SEPA-Regelwerken scheitert jedenfalls dann, wenn weder eine aus ihnen folgende Offenlegungspflicht im konkreten Verhältnis besteht noch der geltend gemachte Schaden kausal auf einer verspäteten Datenherausgabe beruht.

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Reine Vermögensschäden sind nicht von § 823 Abs. 1 BGB erfasst; eine Haftung aus § 826 BGB setzt schlüssigen Vortrag zu vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung voraus.

Relevante Normen
§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 826 BGB§ 675 Abs. 2 BGB§ 662 i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 11.02.2019 durch den Richter I

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über den Ersatz von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten infolge einer Auskunft durch einen Mitarbeiter der Beklagten.

3

Im Juli 2017 leistete der Kläger eine Zahlung in Höhe von € 2.700,00 im Zusammenhang mit dem Kauf eines Motorrades durch den Bruder des Klägers über die Plattform B auf das Konto des Verkäufers. Der Kläger unterhielt zu diesem Zeitpunkt ein Konto bei der J-Sparkasse. Der Verkäufer unterhielt ein Konto bei der Beklagten.

4

Da das Motorrad nicht wie vereinbart geliefert wurde und Verkäufer sowie das Lieferunternehmen nicht mehr erreichbar waren, erstattete der Kläger am 31.07.2017 Strafanzeige (Bl. 53 d.A.). Zudem suchte der Kläger am 01.08.2017 die J-Sparkasse in F auf, schilderte den Sachverhalt und bat um einen Überweisungsrückruf. Die J-Sparkasse trat daraufhin in Kontakt mit der Beklagten.

5

Am 03.08.2017 kontaktierte Herr M, ein Mitarbeiter der Betrugsabteilung der Beklagten, den Kläger telefonisch und bat um Darstellung des Geschehensverlaufs. Allerdings lehnte er im Verlauf des Gesprächs die Herausgabe der personenbezogenen Daten des Motorradverkäufers aus Datenschutzgesichtspunkten ab. Zudem erklärte er, dass er für die Rückbuchung der € 2.700,00 eine Haftungsfreistellung der J-Sparkasse in entsprechender Höhe benötige.

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Die J-Sparkasse verweigerte ausweislich der E-Mail-Korrespondenz mit dem Bruder des Klägers im August 2018 jedoch, eine solche Haftungsfreistellung abzugeben (Bl. 15 d.A.).

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Am 07.08.2017 stellte der Bruder des Klägers einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Amtsgericht Wernigerode auf Verpflichtung zur Abgabe einer Haftungsfreistellung gegenüber der Beklagten durch die J-Sparkasse. Nachdem der dort zuständige Richter zweimal mit Herrn M telefonierte und dieser ihm bestätigte, dass die Abgabe einer Haftungsfreistellung zwischen Bankinstituten gängige Praxis sei, erließ das Amtsgericht Wernigerode am selben Tag eine einstweiligen Verfügung (Az 10 C 398/17), die die J-Sparkasse verpflichtete, eine solche Haftungsfreistellungserklärung gegenüber der Beklagten abzugeben (Bl. 5 d.A.).

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Gegen diesen Beschluss legte die J-Sparkasse Widerspruch ein. Vor der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2017 telefonierte der zuständige Richter erneut mit Herrn M. Dieser versicherte ihm abermals, dass die Abgabe einer Haftungsfreistellungserklärung in Betrugsfällen der üblichen Vorgehensweise entspreche (Bl. 7 d.A.). Daraufhin bestätigte das Amtsgericht Wernigerode die einstweilige Verfügung vom 07.08.2017 durch Urteil 01.09.2017 (Bl. 6 d.A.).

9

Den Namen und die Anschrift des Motorradverkäufers erhielt der Kläger noch während des laufenden Prozesses vor dem Amtsgericht Wernigerode am 22.08.2017 (Bl. 53 d.A.) von der Staatsanwaltschaft Halle. Zudem erhielt er die Daten auch am 31.08.2017 (Bl. 13 d.A.) per E-Mail von der J-Sparkasse, welche die Daten wiederum von der Beklagten erhielt. Am 01.09.2017 erwirkte der Kläger einen Arrestbefehl gegen den Verkäufer namens H, sodass die Forderung gepfändet werden konnte (Bl. 12 d.A.). In Folge der Erledigung, war im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Magdeburg (Az 1 S 274/17) nur noch über die Kosten zu entscheiden, die dem Kläger auferlegte wurden, da das Landgericht Magdeburg hinsichtlich der einstweiligen Verfügung durch das Amtsgericht Wernigerode weder einen Verfügungsgrund, noch einen Verfügungsanspruch annahm (Bl. 9 f. d.A.).  Das Landgericht war der Ansicht, dass es keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe der in Rede stehenden Haftungsfreistellung gebe.

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Durch den Rechtsstreit entstanden Kosten in Höhe von insgesamt € 1.244,28 die sich aus Gerichtskosten in Höhe von € 216,00 (Bl. 54 d.A.) und Rechtsanwaltskosten der dortigen Beklagten in Höhe von € 1.028,28 beliefen.

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Mit Schreiben vom 16.04.2018 forderte der Kläger die Beklagte zum Ausgleich des vorgenannten Betrages auf. Diese lehnte den Ausgleich mit Schreiben vom 09.05.2018 ab (Bl. 16 d.A.).

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Der Kläger behauptet, Herr M habe ihn in dieser Angelegenheit wochenlang telefonisch beraten und betreut.

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Er ist der Ansicht, dass es sich bei den Auskünften des Herrn M, eine Haftungsfreistellung sei gängige Praxis in derartigen Fallkonstellationen, um eine Falschaussage handele. Eine Haftungsfreistellung sei jedoch nur bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen üblich. Die vorliegende Fallkonstellation sei als autorisierte Zahlung nicht vergleichbar. Deshalb sei die Beklagte zum Ersatz der Kosten des Rechtstreites vor dem Amtsgericht Wernigerode und dem Landgericht Magdeburg verpflichtet. Der Kläger ist der Ansicht, es sei ein rechtsgeschäftsähnliches Gefälligkeitsverhältnis in Form eines „Beratervertrages“ durch die Auskünfte des Herrn M entstanden. Nach Ansicht des Klägers sei das Verhältnis zwischen ihm und dem Beklagten als Vertragsanbahnung nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu verstehen, da hierfür bereits unverbindliche Gespräche oder ein reiner Informationsaustausch genügten. Zumindest sei aber ein Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Form eines „ähnlichen geschäftlichen Kontaktes“ entstanden. Nach seiner Ansicht seien als solche ähnlichen geschäftlichen Kontakte insbesondere Bankauskünfte der vorliegenden Art zu qualifizieren, zumal der Bankangestellte nach seiner Ansicht die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Auskunft für den Kläger habe erkennen müssen. Er ist ferner der Ansicht, dass die Beklagte ihre Pflicht zur unverzüglichen Herausgabe der Empfängerkontodaten, welche aus den SEPA-Bestimmungen im Inlandsverkehr folge, verletzt habe. Auch handele es sich bei einigen SEPA-Bestimmungen um Schutzgesetze nach § 823 Abs. 2 BGB, weshalb auch ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorliege. Der Kläger ist schließlich der Ansicht, dass die Beklagte auch nach § 826 BGB zum Schadenersatz verpflichtet sei, da in dem Verhalten des Beklagtenmitarbeiters eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu sehen sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.244,28 nebst 5 Prozentzinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass zwischen ihr und dem Kläger kein Vertragsverhältnis bestanden habe und es daher schon an einer tauglichen Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Schaden mangele, zumal die Beklagte nicht die kontoführende Bank des Klägers sei. Weder habe Herr M für den Kläger ein Bankgeschäft getätigt, noch sei ein Auskunfts- oder Beratervertrag zustande gekommen. Der Mitarbeiter der Beklagten M habe dem Kläger lediglich helfen wollen und aus diesem Grund einige Male mit ihm telefoniert, sodass zu keinem Zeitpunkt ein Rechtsbindungswille oder auch nur der Anschein eines Solchen bestanden habe. Nach Ansicht der Beklagten seien diese Telefonate nicht geeignet, ein Vertragsverhältnis zu begründen. Es habe sich bei dem Verhältnis auch nicht um eine Vertragsanbahnung nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder um einen „ähnlichen geschäftlichen Kontakt“ nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB gehandelt.

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Ferner ist sie der Ansicht, dass sich aus § 675 Abs. 2 BGB auch für die Erteilung von Auskünften ergebe, dass diesbezüglich keine Schadenersatzpflicht bestehe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat aus keine rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung von € 1.244,28 gegen die Beklagte.

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1. Ein solcher folgt nicht aus einer Verletzung einer vertraglichen Pflicht im Rahmen eines Auftrags nach §§ 662 i. V. m. § 280 Abs. 1 oder 241 Abs. 2 BGB. Hier mangelt es bereits an einem entsprechenden Vertragsverhältnis der Parteien. Auch wenn es hinsichtlich einer etwaigen Willenserklärung auf den objektiven Empfängerhorizont nach § 157 BGB ankommt, kann der Kläger bereits nach seinem eigenen Vortrag aus den Telefonaten keinen solchen Rechtsbindungswillen ableiten. Die Telefonate hatten keinen neuen Vertragsgegenstand zum Inhalt. Die Beklagte hatte mit dem Kläger vielmehr ausschließlich als kontoführende Bank eines Dritten Kontakt, ohne dass ein Vertragsschluss auch nur in Rede stand. Der Kläger durfte auch nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht davon ausgehen, dass die Beklagte ihn (unentgeltlich) rechtlich beraten wollte. Dies ist fernliegend.

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2. Auch scheidet ein solcher Anspruch aus einer Pflichtverletzung im Rahmen einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung nach § 675 BGB aus. Unabhängig davon, dass es ohnehin an einem Vertragsschluss zwischen den Parteien fehlt, führte der Beklagtenmitarbeiter die Telefonate mit dem Kläger für diesen unentgeltlich. Schon allein aus diesem Grund handelt es sich hier nicht um ein typisches Bankgeschäft, welches unter § 675 BGB fällt. Die von dem Beklagten zitierte Rechtsprechung zu Kapitalanlage-, Kredit- und sonstigen Bankgeschäften ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.

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3. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung in Höhe von € 1.244,28 gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung vorvertraglicher Verhaltenspflichten nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 („Aufnahme von Vertragsverhandlungen“), Nr. 2 („Vertragsanbahnung“) oder Nr. 3 („ähnliche geschäftliche Kontakte“).

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Um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen zu begründen bedarf es eines tatsächlichen zweiseitigen Verhandlungsvorgangs (MüKo/Emmerich, § 311 Rn. 43). Es genügen bereits unverbindliche Gespräche (BeckOK/Sutschet, § 311 Rn. 47). Der Kläger macht allerdings zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er einen Vertrag mit der Beklagten etwa über die Eröffnung eines Girokontos schließen wollte. Über ein  Beratungsvertragsverhältnis wurde zwischen den Parteien ebenfalls nicht verhandelt.

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Auch handelt es sich hier nicht um eine Vertragsanbahnung nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Hierfür wäre es notwendig, dass der Kläger der Beklagten zur Vorbereitung eines Vertragsschlusses eine Einwirkungsmöglichkeit auf seine Rechte und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut (Palandt/Grüneberg, § 311 Rn. 23). Es muss allerdings noch kein konkreter Vertragsabschluss ins Auge gefasst worden sein (BeckOK/Sutschet, § 311 Rn. 48). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte durch den Kontakt zwischen Herrn M und dem Kläger in die Lage versetzt wurde, auf das Vermögen und die Interessen des Klägers einzuwirken, dann ist dies aber jedenfalls nicht zur Vorbereitung eines Vertragsschlusses erfolgt. Der Kläger wollte eben nicht auf einen Kapitalanlage- oder sonstigen Vertrag mit der Beklagten hinwirken.

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Das Verhältnis zwischen den Parteien lässt sich auch nicht unter den „ähnlichen geschäftlichen Kontakt“ gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB subsumieren. Zwar können hierunter auch Kontakte fallen, die nicht auf den Abschluss eines Vertrages abzielen. Aber auch dann bedarf es einer Sonderbeziehung zwischen den Parteien, welche Schutz- und Treuepflichten begründet (Palandt/Grüneberg, § 311 Rn. 24). Eine Sonderverbindung stellen bspw. nichtige Verträge, Beziehungen zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder nachvertragliche Beziehungen (Palandt/Grüneberg, vor § 241 Rn. 4) dar. Auch können hierunter Gefälligkeitsverhältnisse mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter fallen (MüKo/Emmerich § 311 Rn. 48). In diesem Kontext mag zwar auch an Bankauskünfte zu denken sein (MüKO aaO). Soweit der Kläger sich hierauf beruft verkennt er jedoch, dass hiervon Konstellationen des Informationsmissbrauchs durch den Anlagevermittler- oder berater umfasst sind (MüKo/Emmerich § 311, Rn. 48) und dies nicht für bloße Auskünfte ohne Bezug zu Kapitalanlagegeschäften gilt. Zwar ist der Vortrag des Klägers, dass unter § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB auch sog. „Auskunftsfälle“, die für den Empfänger von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, fallen, soweit kein Auskunftsvertrag vorliegt, zutreffend (BeckOK/Sutschet, § 311 Rn. 52). Gemeint sind hiermit jedoch etwa Fälle der Scheckauskunft durch die bezogene Bank (BGHZ 49, 167 (169) = NJW 1968, 588; BGHZ 61, 176 = NJW 1973, 1923), in denen diese verbindliche Auskünfte zu eigenem Verhalten gibt. Diese Fälle sind daher mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

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4. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich ebenfalls nicht wegen Verletzung vorvertraglicher Verhaltenspflichten nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB. Zwar kann nach § 311 Abs. 3 BGB ein Schuldverhältnis auch zu Dritten entstehen, die nicht Vertragspartei werden sollen (S. 1). Voraussetzung hierfür ist aber nach S. 2, dass der Dritte besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsabschluss erheblich beeinflusst. Der Dritte muss in der Funktion als Vertreter oder Verhandlungsgehilfe einer der potenziellen Vertragsparteien agiert haben. Er muss ein wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Zustandekommen des Vertrages gehabt, oder die Verhandlungen bzw. den Abschluss durch Inanspruchnahme eines besonderen Vertrauens beeinflusst haben (MüKo/Emmerich, § 311 Rn. 190f.). Vorliegend fehlt bereits ein eigenwirtschaftliches Interesse der Beklagte und des Herrn M, sodass dahinstehen kann, ob der Anspruch des § 311 Abs.3 BGB überhaupt gegen die Beklagte zu richten ist.

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5. Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch aus einer etwaigen Verletzung der SEPA-Bestimmungen in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

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Der Kläger beruft sich darauf, dass aus den SEPA-Bestimmungen hervorgehe, dass die Beklagte Name und Adresse des Zahlungsempfängers zeitnah, spätestens innerhalb von 30 Tagen hätte herausgeben müssen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die zitierten SEPA-Bestimmungen eine Grundlage darstellten, aus welcher der Kläger das Recht auf Schadenersatz herleiten könnte und selbst wenn man weiterhin annähme, dass die Beklagte die Frist zur Offenlegung der personenbezogenen Daten „vertragswidrig“ überschritten hätte, so erklärt sich nicht, inwieweit diese vermeintliche Pflichtverletzung einen Zusammenhang zu dem Klagebegehren aufweist. Die Klageforderung stellte bereits keinen kausalen Schaden einer etwaigen Pflichtverletzung der Adressherausgabe dar. Weiter lässt sich den SEPA Bestimmungen, die auch nur im Interbankenverkehr gelten, eine solche Pflicht auch nicht entnehmen (vgl. Hoffmann, WM 2016, 1112, zitiert nach juris).

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6. Aus selbigen Erwägungen scheitert auch ein etwaiger Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den SEPA-Bestimmungen. Selbst wenn man hierin ein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB sehen würde, fehlte es an einem Zusammenhang zwischen der vermeintlichen Pflichtverletzung (Verspätete Herausgabe der Daten) und dem Klagebegehren.

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7. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet bereits deshalb aus, weil der Kläger lediglich eine Vermögensschädigung geltend macht. Das Vermögen als solches wird von § 823 Abs. 1 BGB hingegen nicht geschützt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 823 BGB, Rn. 11).

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8. Schließlich steht dem Kläger auch kein Zahlungsanspruch in Höhe von € 1.244,28 aus § 826 BGB zu, weil der Kläger bereits nicht schlüssig dargetan hat, inwieweit der Beklagte ihn vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hätte.

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So trägt der Kläger selbst im Schriftsatz vom 08.02.2019 vor, dass er davon ausgeht, dass der Mitarbeiter M der Beklagten den zu Grunde liegenden Fall mit einem Fall nach § 675u BGB verwechselte. Damit geht der Kläger selbst nicht von vorsätzlichem Handeln auf Seiten der Beklagten aus.

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Dieses ist zudem auch nicht sittenwidrig.

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Sittenwidrig ist ein Verhalten, welches gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 826 BGB, Rn. 4). Dass ein Verhalten gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten verstößt, genügt hierfür nicht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 826 BGB, Rn. 4). Erforderlich ist vielmehr eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 826 BGB, Rn. 4). Eine solches ist hier vorliegend nicht zu erkennen.

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Selbst wenn es sich bei der erteilten Information um eine Fehlinformation gehandelt hätte, vermag auch diese keine Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB zu begründen. Es verstößt nicht gegen das Anstandsgefühl der billig und gerecht Denkenden und stellt keine besonders verwerfliche Handlung dar, wenn ein Bankmitarbeiter einem Fremdkunden mitteilt, dass dieser eine Haftungsfreistellung von der eigenen Bank benötige, um einen bestimmten Betrag zurück zu buchen. Jedenfalls ist diese Information nicht völlig aus der Luft gegriffen, oder eine „krasse Lüge“, da die zur Rede stehende Haftungsfreistellung unstreitig im Falle von nicht autorisierten Zahlungsfreistellungen üblich ist.  Herr M hat den Kläger nach dessen eigenem Vortrag zu keinen Zeitpunkt gedrängt, gerichtlichen Rechtsschutz zu ersuchen.

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Auch die Aussage, dass im Hinblick auf den Kontostand Eile geboten sei, vermag an der Beurteilung nichts zu ändern. Hierbei handelt es sich um eine für den Kläger hilfreiche Information. Hierdurch konnte sich der der Kläger auch nicht genötigt fühlen, ein Verfahren gegen die J-Sparkasse einzuleiten. Dass sich der Kläger in Folge der Telefonate mit Herrn M „herausgefordert“ fühlte, ein Verfahren gegen die J-Sparkasse zu führen basiert letztlich auf seiner eigenverantwortlichen Entscheidung. Es handelt sich hierbei um das eigene Prozessrisiko.

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Ebenso begründet auch die Tatsache, dass Herr M mit dem zuständigen Richter am Amtsgericht telefonierte und dieser seine Entscheidungsfindung auf die Aussagen des Herrn M stützte, keine Sittenwidrigkeit. Auch hier verwirklicht sich lediglich das allgemeine Prozessrisiko des Klägers.

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II.

44

Mangels Bestand der Hauptforderung entfällt auch der geltend gemachte Zinsanspruch.

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III.

46

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Hinsichtlich der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht das Urteil auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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IV.

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Streitwert: € 1.244,28

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

55

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

56

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

58

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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