Rückerstattung bei unautorisierter Kontobelastung nach § 675u BGB
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte die Rückerstattung von € 388,89, die seine Bank ohne seine Autorisierung an die Freie und Hansestadt Hamburg gezahlt hatte. Zentrale Frage war, ob ein unautorisierter Zahlungsvorgang nach § 675u BGB vorliegt und ob die Bank zur Zahlung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung berechtigt war. Das Amtsgericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Erstattung nebst Zinsen und Anwaltskosten, weil keine rechtliche Verpflichtung zur Leistung bestand und kein Schadenserfordernis für § 675u besteht.
Ausgang: Klage auf Rückerstattung wegen unautorisierter Kontobelastung nach § 675u BGB vollumfänglich stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von € 388,89 zzgl. Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Rückerstattung nach § 675u Satz 2 BGB besteht, wenn ein Zahlungsdienstleister einen Zahlungsvorgang ohne Autorisierung des Zahlers ausgeführt hat.
Ein Vertrag über die Führung eines Girokontos fällt unter die Regelungen der §§ 675c ff. BGB und damit in den Anwendungsbereich von § 675u BGB.
Eine gesetzliche Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters zur Leistung an eine Behörde im Sinne des § 676c Nr. 2 BGB liegt nicht vor, wenn Umstände (z. B. Widerspruch mit aufschiebender Wirkung oder aussetzende Verfügung der Behörde) die Auszahlung entfallen lassen.
Für Ansprüche auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen Zahlungsverzugs gelten die §§ 286, 280 Abs. 2 BGB; die Höhe bemisst sich nach dem RVG in Relation zum Streitwert.
Zinsansprüche bei Verzug richten sich nach den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 und 288 BGB, sofern eine Zahlungsfrist verstrichen ist.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 27.09.2018 durch den Richter I
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 388,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2018 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 83,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2018 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
1.)
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückerstattung in Höhe von € 388,89 aus § 675u S. 2 BGB i. V. m. dem geschlossenen Girovertrag zu.
a) Der Vertrag über die Führung eines Girokontos ist ein Vertrag im Sinne der 675c ff BGB wie sich aus der Verweisung in § 675c Abs. 3 BGB auf § 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ergibt, sodass § 675u BGB gem. §675c Abs. 1 BGB anwendbar ist.
b) Es liegt auch ein Fall eines unautorisierten Zahlungsvorgangs vor.
aa) Ein Zahlungsvorgang lag vor. Ein Zahlungsvorgang im Sinne der Vorschrift ist die Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrages, § 675 f Abs. 4 S. 1 BGB. Dem bei der Beklagten für den Kläger geführten Girokonto, Kontonummer #####/#### wurde am 13.11.2017 ein Betrag in Höhe von € 388,89 belastet und der Freien und Hansestadt Hamburg gutgeschrieben.
bb) Dies erfolgte ohne Autorisierung des Klägers.
c) Es liegt auch kein Fall des § 676c Nr. 2 BGB vor.
Die Beklagte handelte nicht auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung.
Eine solche kann zwar insbesondere im Fall einer Kontopfändung oder behördlicher Anordnungen gegeben sein (Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 676c, Rz 10).
Ein solcher Fall lag jedoch vorliegend insbesondere nicht auf Grund des Bescheides vom 11.10.2017 (Bl. 6 ff d. A.) vor.
Durch diesen war die Beklagte nicht zur Auskehr des streitgegenständlichen Vertrages verpflichtet. Grundsätzlich war die Beklagte zwar nach § 35 Abs. 1 HmbVwVG i.V.m. §§ 309, 314 AO verpflichtet, den Betrag in Höhe von € 388,89 an die Vollstreckungsbehörde zu zahlen.
Gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 11.10.2017 legte der Kläger jedoch mit Schreiben vom 19.10.2017 (fälschlich auf den 19.10.2016 datiert) Widerspruch ein. Hiervon setzte er die Beklagte auch mit Telefax vom 23.10.2017 in Kenntnis, wobei er auf die aufschiebende Wirkung hinwies.
Mit Schreiben vom 25.10.17 (Bl. 12 d. A.) setzte die Freie und Hansestadt Hamburg die Vollziehung des Bescheides vom 11.10.2017 einstweilen aus.
Am 26.10.17 wies die Freie und Hansestadt Hamburg den Widerspruch zurück.
Mit Schriftsatz vom 04.11.17 bat der Kläger die Freie und Hansestadt Hamburg der Beklagten mitzuteilen, dass diese auf Grund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches keine Zahlung an die Freie und Hansestadt Hamburg leisten darf.
Mit Schreiben vom 06.11.17 teilte die Freie und Hansestadt Hamburg der Beklagten mit, dass der Widerspruch noch aufschiebende Wirkung entfalte, da die Rechtsbehelfsfrist gegen den Widerspruchsbescheid noch nicht abgelaufen sei. Zudem heißt es dort: „Wir bitten Sie dies zur Vermeidung etwaiger Vermögensschäden zu beachten.“ (Blatt 19 d. A.). Das Schreiben wurde vorab per Telefax übermittelt.
Am 13.11.2017 zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 388,89 € an die Freie und Hansestadt Hamburg.
Dabei kann dahinstehen, ob der Widerspruch in Anbetracht der Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im vorliegenden Fall keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil die Behörde jedenfalls eine gem. § 80 Abs. 4 VwGO zulässige Aussetzung der Vollziehung anordnete. Diese ist auch von Amts wegen zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.2001,A z. 4 VR 19/01, Tz 4, zitiert nach juris). Die Behörde hat an dieser Entscheidung in der Folge auch festgehalten und diese auch ausdrücklich der Beklagten mit Schreiben vom 06.11.17 mitgeteilt. In Anbetracht dieser Entscheidung verfängt auch der Einwand auf § 258 AO nicht. Jedenfalls wäre die Entscheidung dann als einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung einzuordnen.
d) Der Anspruch aus § 675u BGBG erfordert auch keinen Schaden. Auch der dahingehende Vortrag der Beklagten verfängt insofern nicht. Soweit der Vortrag als dolo-agit Einwand verstanden werden soll, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Kläger den Rundfunkbeitrag nicht der Beklagten schuldet. Der dolo-agit Einwand kann aber im Dreiecksverhältnis nicht verfangen.
2.)
Außergerichtliche Kosten ergeben sich aus Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 286, 280 Abs. 2 BGB. Die Kosten für außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren wurden bei einem Streitwert von € 388,89 zutreffend nach dem RVG in Höhe von € 83,53 berechnet.
3)
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB, denn spätestens seit dem 19.01.2018 (Fristablauf der vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung) ist Verzug eingetreten.
II.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zu zulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
III.
Der Streitwert wird auf € 388,89 festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
I