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Amtsgericht Düsseldorf·127 Ds 51 Js 1718/14 - 69/15·06.08.2015

Verurteilung wegen besonders schweren Diebstahls; Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollzugsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte den Angeklagten wegen besonders schweren Diebstahls (§§ 242, 243 StGB) zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Haustechniker öffnete er mit einem Mastercode den Zimmersafe und entwendete etwa 50.000 Euro. Gericht berücksichtigte das umfassende Geständnis mildernd und die erhebliche Schadenshöhe strafschärfend; die Sozialprognose galt als günstig.

Ausgang: Angeklagter wegen besonders schweren Diebstahls zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein besonders schwerer Diebstahl nach § 243 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn die gesetzlich bestimmten Qualifikationsmerkmale (z. B. Gebrauch eines Sicherungs- oder Öffnungsmittels bzw. Tatzusammenhang mit besonderer Schwere) erfüllt sind; dies rechtfertigt einen weitergehenden Strafrahmen gegenüber § 242 StGB.

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Bei der Strafzumessung ist ein vollständiges Geständnis des Täters als strafmildernder Umstand zu berücksichtigen und kann zu einer deutlich milderen Sanktion führen.

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Die Höhe des verursachten Schadens ist ein strafschärfender Gesichtspunkt bei der Bemessung der Freiheitsstrafe und kann eine deutlich höhere Strafe als bei geringfügigem Schaden rechtfertigen.

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Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Sozialprognose günstig ist und keine Vollzugsnotwendigkeit besteht.

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Die Kosten des Verfahrens sind nach § 465 Abs. 1 StPO dem Verurteilten aufzuerlegen, soweit keine besonderen Gründe entgegenstehen.

Relevante Normen
§ 242 Abs. 1 StGB§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 243 Abs. 1 StGB§ 56 Abs. 1 StGB§ 465 Abs. 1 StPO

Tenor

In der Strafsache

gegen              M geborener M,

geboren am ##.##.#### in Krefeld,

wohnhaft B-Straße, Krefeld,

deutscher Staatsangehöriger, verheiratet

wegen              Diebstahls

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der Hauptverhandlung vom 07.08.2015,

an der teilgenommen haben:

Richterin am Amtsgericht C

als Richterin

Oberamtsanwältin T

als Vertreterin der Staatsanwaltschaft

Rechtsanwalt I aus Krefel

dals Verteidiger des Angeklagten M

Justizbeschäftigte G

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Der Angeklagte M wird wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt; deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

Angewandte Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Gründe

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I.

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Der im Jahre 1984 in Krefeld geborene Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger und verheiratet. Er hat zwei Kinder im Alter von 3 und 7 Jahren.

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Der Angeklagte ist gelernter Maler und Lackierer und derzeit als Maler selbständig. Er hat hierbei einen Nettoverdienst von ca. 3.000,00 bis 4.000,00 Euro. Seine Frau ist als Erzieherin tätig.

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Ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 03.08.2015 ist der Angeklagte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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Das Gericht ist zu folgenden Feststellungen gekommen:

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In der Zeit vom 31.08.2013 bis 04.09.2013 war der Angeklagte als Haustechniker im Hotel C2 auf der Königsallee in Düsseldorf angestellt. Im Rahmen dieser Tätigkeit war dem Angeklagten der Mastercode, mit dem alle Zimmer geöffnet werden konnten, bekannt. Der Angeklagte begab sich in der Tatzeit in die Suite ###, das zur Tatzeit von dem Geschädigten Scheich N angemietet wurde, öffnete mit dem Mastercode den Zimmersafe und nahm aus diesem einen Briefumschlag an sich, in dem sich ca. 50.000,00 Euro Bargeld befanden. Der Angeklagte verwendete das Bargeld im Anschluss, um Schulden zu begleichen.

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Der Scheich hat den Schaden nie geltend gemacht. Beglichen ist er bis heute nicht.

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III.

11

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten, sowie auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 03.08.2015.

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Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der voll geständigen Einlassung des Angeklagten, an deren Glaubhaftigkeit keinerlei Bedenken bestehen. Bereits vor der Polizei zeigte sich der Angeklagte geständig, was nie vor im Einklang mit dem Akteninhalt zu bringen ist. Zudem war er in der Lage zu dem Hintergrund der Tat auszuführen.

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IV.

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Damit hat sich der Angeklagte des besonders schweren Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig schuldhaft.

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Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist der Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB, welcher für den Fall des Diebstahls eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bzw. von bis zu zehn Jahren vorsieht.

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Bei der konkreten Strafzumessung wurde strafmildernd die geständige Einlassung des Angeklagten berücksichtigt.

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Strafschärfend fand hingegen die Höhe des Schadensausmaßes (50.000,00 Euro) Beachtung.

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Unter Abwägung der vorstehenden Strafzumessungserwägungen hat das Gericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten gebildet. Diese ist tat- und schuldangemessen.

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V.

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Die Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 Abs. 1 StGB.

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Die Sozialprognose ist günstig. Das Gericht hat die begründete Erwartung, dass der Angeklagte sich in Zukunft straffrei führt und sich die hiesige Verurteilung bereits zur Warnung dienen lässt, ohne dass es der Einwirkung des Strafvollzugs bedürfte.

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Bei der getroffenen Prognoseentscheidung hat sich das Gericht davon leiten lassen, dass der Angeklagte bisher nicht vorbestraft ist. Die hier erfolgte Verurteilung dürfte daher besonders Gewicht bedeuten.

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Ferner zeigte sich der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung reuig und geständig, so dass davon auszugehen ist, dass er das Unrecht seiner Tat eingesehen hat.

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Ferner lebt der Angeklagte in geregelten finanziellen sowie persönlichen Verhältnissen, so dass auch vor diesem Hintergrund nicht mit einer weiteren Strafbegehung gerechnet wird.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

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C

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Richterin am Amtsgericht