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Amtsgericht Düsseldorf·127 Cs 30 Js 8810/13-892/13·20.10.2013

Strafbefehl wegen versuchten Diebstahls geringwertiger Sache (Altenheim)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikte/DiebstahlStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschuldigte wird beschuldigt, im September 2013 in einem Altenheim einen 5‑Euro‑Schein aus einem Nachtschränkchen entnehmen und in ihre Geldbörse stecken versucht zu haben. Zur zentralen Frage gehörte, ob ein Anfang der Ausführung und damit ein strafbarer Versuch vorliegt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erging ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 €; die Verfahrenskosten wurden der Beschuldigten auferlegt. Der Strafbefehl stützt sich auf benannte Zeugen und Ablichtungen als Beweismittel.

Ausgang: Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls wegen versuchten Diebstahls mit Verhängung einer Geldstrafe von 400 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Strafbarkeit des Versuchs nach §§ 22, 23 StGB ist Vorsatz bezüglich der Tatbestandsverwirklichung und ein unmittelbar zur Ausführung ansetzendes Verhalten erforderlich.

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Der Versuch des Diebstahls setzt einen Tatentschluss zur rechtswidrigen Zueignung und zumindest einen Anfang der Ausführungshandlung (z. B. Wegnahmehandlung) voraus.

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Die Geringwertigkeit der Sache ist bei der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung zu berücksichtigen; insoweit kommen besondere Regelungen für geringwertige Sachen in Betracht.

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Ein Strafbefehl kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergehen, wenn die Aktenlage und die benannten Beweismittel eine Verurteilung durch Geldstrafe rechtfertigen; gegen den Strafbefehl steht dem Betroffenen der Einspruch zu.

Relevante Normen
§ 242 Abs. 1 StGB§ 242 Abs. 2 StGB§ 248a StGB§ 22 StGB§ 23 StGB§ 465 StPO

Tenor

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf wird gegen sie

wegen versuchten Diebstahls geringwertiger Sachen

-Vergehen nach §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 248 a, 22, 23 StGB-

eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro (=400,00 Euro) festgesetzt.

Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie,

in der Zeit vom 12.09.2013 bis 13.09.2013 in E

versucht zu haben, eine fremde bewegliche Sache von geringem Wert einem anderen in der Absicht wegzunehmen, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen.

Rubrum

1

 Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:

2

Sie versuchten, in der Zeit von 12.09.2013 bis 13.09.2013 einen Fünf-Euro-Schein des Zeugen I im Altenheim auf der S-Straße in E zu entwenden, indem Sie als beschäftigte Altenpflegerin sich in den Raum Nr. ### begaben, aus einem Nachtschränkchen den Gegenstand an sich nahmen und in ihre Geldbörse steckten.

3

Es handelte sich um eine sog. Diebesfalle.

4

Der erforderliche Strafantrag wurde gestellt.

5

Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird bejaht.

6

Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:

7

I. Zeugen: xxx

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II. Ablichtungen, Bl. # f. d. A.

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Rechtsbehelfsbelehrung

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Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem umstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Bei schriftlicher Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Einspruchsschrift vor Ablauf von zwei Wochen bei dem Gericht eingegangen ist. Sie können den Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken. In der Einspruchsschrift können Sie auch weitere Beweismittel (Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Urkunden) angeben. Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen. Andernfalls findet eine Hauptverhandlung statt. In dieser entscheidet das Gericht nach neuer Prüfung der Sach- und Rechtslage. Dabei ist es an dem in dem Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit sich der Einspruch auf ihn bezieht.

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Soweit in diesem Strafbefehl eine Geldstrafe gegen Sie festgesetzt wurde und Sie den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränken, kann das Gericht – sofern Sie, ggfls. Ihre Verteidigerin / Ihr Verteidiger und die Staatsanwaltschaft hierzu Ihre Zustimmung erteilen – ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden.

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Bei einem solchen beschränkten Einspruch empfiehlt es sich, zugleich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Sie (und ggfls. Ihre Verteidigerin / Ihr Verteidiger) zustimmen, dass das Gericht durch Beschluss entscheidet.

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In diesem Beschluss darf von den Feststellungen des Strafbefehls nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden.

14

Gegen diesen Beschluss ist sodann noch die sofortige Beschwerde möglich.

15

Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro übersteigt, bei dem umstehend bezeichneten Amtsgericht binnen einer Woche nach Zustellung allein oder neben dem Einspruch schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen.

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Die Wochenfristen beginnen mit dem Tage der Zustellung, der auf dem Briefumschlag vermerkt ist, und enden mit dem Ablauf des entsprechenden Tages der zweiten Woche (im Falle des Einspruchs) bzw. der folgenden Woche (im Falle der sofortigen Beschwerde). Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die schriftliche Rechtsmitteleinlegung muss in deutscher Sprache erfolgen.