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Amtsgericht Düsseldorf·126 Ds 590/20·28.04.2021

WhatsApp-Versand kinderpornographischer Dateien: Bewährungsstrafe wegen § 184b StGB

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte den Angeklagten wegen 26 Fällen des Unternehmens, anderen den Besitz an kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, sowie wegen Besitzes in einem weiteren Fall. Er hatte über WhatsApp mehrfach Bild- und Videodateien mit Darstellungen von Kindern unter 14 Jahren, teils schweren Missbrauchs, an mehrere Empfängerinnen versandt und die Dateien auf seinem Mobiltelefon gespeichert. Weitere vorgefundene Dateien wurden mangels Nachweises eines wissentlichen Besitzes nicht berücksichtigt. Unter Einbeziehung strafmildernder Umstände (u.a. Geständnis, Therapie, erhebliche mediale Vorberichterstattung) verhängte das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten und setzte sie zur Bewährung aus.

Ausgang: Verurteilung zu 10 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe, Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Versenden kinderpornographischer Dateien über einen Messenger erfüllt das Unternehmen, einer anderen Person den Besitz an kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, wenn der Täter die Dateien bewusst an den Empfänger übermittelt.

2

Mehrere Übermittlungen einzelner Dateien sind zu einer einheitlichen Tat zusammenzufassen, wenn sie aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses in engem zeitlichen Zusammenhang erfolgen.

3

Für eine Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Dateien ist festzustellen, dass der Täter die Dateien wissentlich innehat; ein unbemerkter Hintergrund-Download genügt hierfür nicht.

4

Bei der Strafzumessung kann die begründete Erwartung einer kontrollierten Verbreitung (Versand im privaten Chat ohne Weiterleitungsabsicht) das Tatunrecht gegenüber einer Verbreitung über Tauschbörsen mindern.

5

Erhebliche, das Verfahren begleitende öffentliche Vorverurteilung und daraus folgende faktische Nachteile können als strafmildernde Umstände berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 184b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB§ 53 StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO§ 47 Abs. 2 StGB§ 54 StGB

Tenor

In der Strafsache

gegen

wegen              Drittbesitzverschaffung und Besitz

                       kinderpornographischer Schriften

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der Hauptverhandlung vom 29.04.2021,

an der teilgenommen haben:

Richterin am Amtsgericht T3

als Richterin

Staatsanwältin S und Staatsanwalt Dr. T

als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Düsseldorf

Rechtsanwalt Prof. Dr. T2 aus Köln, Rechtsanwältin E aus Recklinghausen und Rechtsanwalt L aus Kölnals Verteidiger des Angeklagten

Justizbeschäftigte T4

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen des Unternehmens, einer anderen Person Besitz an kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, in 26 Fällen sowie wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

Angewandte Vorschriften:

§§ 184b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 (in der vom 1.7.2017 bis zum 12.3.2020 geltenden Fassung), 53 StGB

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

3

I.

4

(…)

5

Der Angeklagte ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

6

II.

7

In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:

8

1. bis 10.

9

In der Zeit vom 10.08.2019 bis zum 13.08.2019 übersandte der Angeklagte der gesondert verfolgten K über die Kommunikationsplattform WhatsApp unter Nutzung seines Mobiltelefons mit der Mobilfunknummer (...) im Zuge intensiver Unterhaltungen über sexuelle Vorlieben und Phantasien insgesamt zehn Bildaufnahmen, welche deutlich unter 14 Jahre alte Kinder entweder in reißerischen auf die Genital- oder Analregion fokussierten Posen oder deren (teilweise schweren) Missbrauch abbilden.

10

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bilddateien:

11

FallTattagUhrzeitDateiname
110.‎08.‎201918:28 Uhr815e385c-1768-4e40-9e1e-582afaa39f17.jpg
210.‎08.‎201918:49 Uhr7a5b24f3-1403-42b6-a2be-14054f5c8fa0.jpg
310.‎08.‎2019‏‎20:14 Uhr1281c101-082a-4186-8511-3d792b0a652f.jpg
410.‎08.‎2019‏‎21:28 Uhr81df9242-1748-43c2-b086-79bc62d13042.jpg
510.‎08.‎2019‏‎22:19 Uhrf959dfd8-9df2-483d-a3cc-a52337b0635f.jpg
610.‎08.‎201923:01 Uhr678e26c3-a311-4b27-acd9-0c214ca6703e.jpg
711.08.‎2019‏‎07:49 Uhr5540c35a-1a5b-40b9-8ba2-56b21e0459a8.jpg
811.08.‎2019‏‎22:51 Uhrd6338bae-da39-41ef-ad5a-df28683bcc2b.jpg
913.08.‎201910:26 Uhr3a03ce2f-edaf-4c6f-9051-bcda6214a339.jpg
1013.08.‎201910:48 Uhr896c9dd8-5aca-4341-8f1c-16f7ac3a9d0e.jpg
12

11. bis 25.

13

Im Zeitraum vom 09.07.2019 bis zum 01.09.2019 übersandte der Angeklagte über die Kommunikationsplattform WhatsApp unter Nutzung seines Mobiltelefons mit der Mobilfunknummer (…) der gesondert verfolgten C im Rahmen eines ausgeprägten Austausches von sexuellen Neigungen und Phantasien insgesamt 16 Bild- und zwei Videodateien.

14

Die Bilddateien zeigen entweder Kinder – deutlich unter 14 Jahren – in reißerischen Posen oder deren (teilweise schweren) Missbrauch. Es handelt sich um dieselben Abbildungen (lediglich mit anderen Dateinamen), die auch den gesondert verfolgten K und W übersandt wurden.

15

Die Videodateien zeigen den schweren Missbrauch von Mädchen, die deutlich unter 14 Jahre alt sind.

16

Im Einzelnen wurden folgende Bild- und Videodateien übersandt:

17

FallTattagUhrzeitDateiname
1109.07.201916:54 Uhr99d25743-a608-48d1-9e17-196c449e80dd.jpg
1209.07.201917:39 Uhr60ae3301-5531-4113-9730-39c2fc57898f.jpg
1309.07.201917:41 Uhr211bc2d8-3282-42a2-bc26-c5ab2901638c.jpg
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1501.08.201905:40 Uhre8679916-aec9-48da-a053-b8477c1909b5.jpg
1601.08.201905:41 Uhr1d71d370-0f7e-41c9-b224-19c227211e70.jpg
1705.08.2019 05.08.201907:21 Uhr 07:21 Uhrbb103f70-922a-4cdd-a1b9-d3860d1006f8.jpg bc124de4-19db-4682-b6dd-8e3aa646ef94.jpg
1805.08.201907:22 Uhrbfdd1f0f-49ef-4c1e-9788-67a0935cfbad.jpg
1911.08.2019 11.08.201911:52 Uhr 11:52 Uhr54a2a029-a9af-406e-b2cb-66e26e894d98.jpg a6c219ff-4cea-4877-8248-115c0998b24a.jpg
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2111.08.201912:03 Uhr254c5c38-a49e-49f7-bc0a-1333304d3238.jpg
2230.08.201917:35 Uhref61ed91-2512-467a-8244-4ce9591ba298.jpg
2301.09.201922:14 Uhr307c89c5-ecf1-420b-b8f8-401a6e287362.jpg
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18

26.

19

Am 11.08.2019 um 11:23 Uhr versandte der Angeklagte an die gesondert verfolgte W über die Kommunikationsplattform WhatsApp unter Nutzung seines Mobiltelefons mit der Mobilfunknummer (…) das Bild eines Kleinkindes mit entblößter Vagina.

20

Der Dateiname lautet: 9851d310-fb78-4b73-9607-590ec4c78121.jpg.

21

27.

22

Anlässlich der von Polizeibeamten am (…) vorgenommenen Durchsuchung der Person des Angeklagten in der (…) befand er sich im Besitz seines schwarzen Mobiltelefons. Auf diesem waren jedenfalls die 16 Lichtbilder (mehrfach unter verschiedenen Dateinamen abgespeichert) sowie die zwei Videodateien gespeichert, die der Angeklagte zuvor an die gesondert verfolgten K, C und W versandt hatte.

23

III.

24

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung.

25

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten. Das Gericht hat sich von der Richtigkeit seines Geständnisses überzeugt, indem die Chatverläufe verlesen und die Lichtbilder und Videodateien, die in seinem Mobiltelefon gespeichert waren, in Augenschein genommen wurden. Insoweit wird zu den Einzelheiten auf § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.

26

Soweit dem Angeklagten vorgeworfen wurde, auf dem Mobiltelefon hätten sich weitere Dateien befunden, konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte diese auch wissentlich in seinem Besitz hatte. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass diese Dateien ohne Kenntnis des Angeklagten bei der Nutzung von Internetseiten im Hintergrund heruntergeladen und abgespeichert wurden.

27

IV.

28

Der Angeklagte hat sich des Unternehmens, einer anderen Person den Besitz an kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, in 26 Fällen sowie des Besitzes kinderpornographischer Schriften in einem weiteren Fall schuldig gemacht, §§ 184b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 53 StGB (in der vom 1.7.2017 bis 12.3.2020 geltenden Fassung).

29

Das Gericht bewertet die in der Anklage als Fälle Nr. 17/18 sowie 20/21 und 22/23 genannten Taten jeweils als einheitliche Tat. Von diesen sechs Dateien wurden jeweils zwei im Abstand von nur wenigen Sekunden versandt, so dass jeweils nur von einem Tatentschluss des Angeklagten auszugehen ist.

30

Das Unternehmen, einer anderen Person den Besitz an kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, der Besitz kinderpornographischer Daten mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

31

Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Versendens der Dateien ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Dateien ihm nahestehenden Zeuginnen im Rahmen intimer Chats übersandt hat, wobei den Umständen nach davon auszugehen war, dass diese die Dateien nicht weiterleiten. Das Tatunrecht ist daher geringer als bei der Versendung kinderpornographischer Dateien innerhalb von Tauschbörsen o.ä., bei denen mit einer unkontrollierten Weiterverbreitung der Daten zu rechnen ist.

32

Weiter sind die Auswirkungen der Tat auf den Angeklagten zu berücksichtigen.

33

Es gab schon sehr früh eine mediale Begleitung des Verfahrens. Bei der Durchsuchungsmaßnahme auf dem Gelände der (…)  am (…) waren entsprechend der Dokumentation im Durchsuchungsbericht „diverse Fotografen/Presse vor Ort“. Noch am Tag der Durchsuchung sowie an den folgenden Tagen wurde in der Presse umfangreich über die Vorwürfe gegen den Angeklagten unter Namensnennung berichtet. Durch diese – teilweise rechtswidrige – Medienberichterstattung kam es bereits zu einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens zu einer öffentlichen Vorverurteilung des Angeklagten.

34

Der Angeklagte stellte mit Bekanntwerden der Vorwürfe sämtliche beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeiten ein und lebt seitdem zurückgezogen. Er hat daher bereits eine „vorweggenommene Bestrafung“ erfahren, die strafmildernd berücksichtigt werden muss.

35

Zwar musste der Angeklagte als prominente Person, insbesondere auch wegen seiner Tätigkeit in der (…) ein besonderes öffentliches Interesse an diesem Verfahren hinnehmen. Im Gegensatz zu nicht prominenten Tätern vergleichbarer Taten, die nach ihrer Aburteilung in den meisten Fällen wieder ihrer Arbeit und ihren sozialen Kontakten nachgehen können, weil ihre Taten außerhalb der Justizbehörden fast nie bekannt werden, wird der Angeklagte für absehbare Zeit weder seine frühere berufliche Tätigkeit aufnehmen noch am öffentlichen Leben teilnehmen können.

36

Zugunsten des Angeklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass er die Taten eingeräumt und echte Reue gezeigt hat. Er begann bereits (…) nach den Durchsuchungsmaßnahmen mit einer Therapie zur Aufarbeitung seines Verhaltens.

37

Schließlich spricht für den Angeklagten, dass er bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

38

Zu Lasten des Angeklagten ist bei den einzelnen Taten zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang ein schwerer Missbrauch von Kindern dargestellt ist.

39

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte, insbesondere aber der faktischen vorweggenommenen Bestrafung ist für das Versenden der Lichtbilder, auf denen Kinder in besonders aufreizenden Posen zu sehen sind, die Verhängung der Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten je Tat tat- und schuldangemessen. Dies betrifft die Fälle Nr. 1, 2, 3, 9, 11, 12, 13, 14, 18 (lt. Ankl.: 19), 23 (lt. Ankl.: 26) und 26 (lt. Ankl.: 29). Gem. § 47 Abs. 2 StGB war die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln, so dass je Tat 90 Tagessätze verhängt wurden. Aufgrund der geschätzten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, der seit September 2019 kein Erwerbseinkommen mehr hat, wurde die Tagessatzhöhe mit (…) bemessen.

40

Für das Versenden der Dateien mit Lichtbildern, auf denen u.a. schwerer Missbrauch abgebildet wird, ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten je Tat tat- und schuldangemessen, wobei diese in eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je (…) umzuwandeln war. Dies betrifft die Fälle Nr. 4, 5, 6, 7, 8, 10, 15, 16, 21 (lt. Ankl.: 24) und 22 (lt. Ankl.: 25).

41

Für die Taten, bei denen zwei Dateien versandt wurden, wobei jeweils in mindestens einer Datei ein schwerer Missbrauch dargestellt ist, ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten tat- und schuldangemessen. Dies betrifft die Fälle Nr. 17 (lt. Ankl.: 17 und 18), 19 (lt. Ankl.: 20 und 21) sowie 20 (lt. Ankl. 22 und 23). Auch hier ist die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln, so dass je Tat eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je (…) verhängt wurde.

42

Hinsichtlich der beiden Videodateien, die Fälle Nr. 24 und 25 (lt. Ankl.: 27 und 28), ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe von jeweils sechs Monaten tat- und schuldangemessen. Anders als bei den Lichtbildern handelt es sich nicht um eine Momentaufnahme, sondern es ist für mehrere Sekunden ein schwerer Missbrauch von Kindern zu sehen.

43

Für den Besitz der 18 (inhaltlich verschiedenen) kinderpornographischen Dateien ist die Verhängung einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen tat- und schuldangemessen. Im Vergleich zu anderen am Amtsgericht angeklagten Besitztaten (häufig Besitz tausender Dateien) handelt es sich nur um wenige Dateien. Zudem besaß der Angeklagte nur die Dateien wissentlich und somit vorwerfbar, die er bereits zuvor an die Zeuginnen versandt hatte, so dass der neben dem Versenden der Dateien zusätzliche Unrechtsgehalt aufgrund fortdauernden Besitzes geringer ist als bei dem Besitz weiterer Dateien.

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Gemäß §§ 53, 54 StGB war eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei das Gericht die oben angeführten Strafzumessungserwägungen erneut berücksichtigt sowie darüber hinaus gesamtstrafenmindernd bedacht hat, dass die Taten in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang standen. Beide Videodateien wurden innerhalb eines Chatabschnitts im Abstand von nur 26 Minuten versandt. Mehrere Lichtbilddateien wurden jeweils innerhalb eines Chatabschnitts im Abstand weniger Minuten, andere im Abstand weniger Stunden übersandt.

45

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände wurde unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten gebildet, die tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten ausreichend aber auch erforderlich ist.

46

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 StGB. Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich dieses Verfahren und die damit verbundenen Auswirkungen auf sein berufliches und soziales Leben hinreichend als Warnung dienen lässt und künftig keine weiteren Straftaten mehr begeht. Er hat sich zudem bereits im (…) in eine Therapie zur Aufarbeitung seines Verhaltens begeben.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

48

T3

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Richterin am Amtsgericht