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Amtsgericht Düsseldorf·122 Cs-40 Js 6983/14-588/14·24.06.2015

Verurteilung wegen Beleidigung (§185 StGB) – Geldstrafe und Kostenauferlegung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte wurde vom Amtsgericht Düsseldorf wegen Beleidigung nach §185 StGB verurteilt. Der Sachverhalt ergibt sich aus einem Strafbefehl, auf den das Gericht in verkürzter Form Bezug nahm. Es wurde eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 EUR verhängt; zudem wurden ihr die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen auferlegt. Die Entscheidung stützt sich auf die Feststellungen des Strafbefehls (§267 Abs.4 StPO).

Ausgang: Angeklagte wegen Beleidigung nach §185 StGB zu Geldstrafe verurteilt; Verfahrenskosten und Auslagen auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Begehung einer Beleidigung erfüllt den Tatbestand des §185 StGB und kann mit einer Geldstrafe geahndet werden.

2

Feststellungen eines Strafbefehls können vom Gericht in einem Urteil übernommen werden, wenn das Urteil insoweit in verkürzter Form auf den Strafbefehl Bezug nimmt.

3

Zur Verurteilung genügt die Feststellung der tatbestandlichen Merkmale wie im Strafbefehl dargelegt, sofern keine durchgreifenden Entlastungsumstände vorgetragen werden.

4

Das Gericht kann der Verurteilten die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen auferlegen.

Relevante Normen
§ 185 StGB§ 267 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO

Tenor

Die Angeklagte wird wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt.

Der Angeklagten werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der eigenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Angewandte Vorschriften: § 185 StGB

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem Strafbefehl vom 01.10.2014, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.