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Amtsgericht Düsseldorf·122 Cs 40 Js 6983/14 - 588/14·30.09.2014

Strafbefehl wegen Beleidigung: Äußerung gegenüber Polizeibeamtem als Ehrverletzung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBeleidigungsdeliktStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft stellte Strafantrag wegen Beleidigung, weil die Beschuldigte während einer Verkehrskontrolle gegenüber einem Polizeikommissar „Du Mädchen“ gesagt haben soll. Das Amtsgericht erließ Strafbefehl und setzte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 € (600 €) fest. Die Verfahrenskosten wurden der Verurteilten auferlegt (§ 465 StPO).

Ausgang: Strafbefehl wegen Beleidigung: Geldstrafe 30 Tagessätze à 20 € (600 €) verhängt; Verfahrenskosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beleidigung im Sinne des § 185 StGB umfasst ehrverletzende Äußerungen, die darauf abzielen, das Ehrgefühl eines anderen herabzusetzen.

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Die Verfolgung bestimmter Beleidigungsdelikte setzt das Vorliegen eines Strafantrags voraus; ohne rechtswirksamen Strafantrag ist die Verfolgung unzulässig.

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Ein Strafbefehl kann zur Festsetzung einer Geldstrafe führen; damit verbundene Verfahrenskosten sind nach § 465 StPO dem Verurteilten aufzuerlegen.

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Bei der Würdigung einer Äußerung als Beleidigung kommt es auf die Gesamtumstände und die wertende Einordnung des Ausdrucks im konkreten Kontext an.

Relevante Normen
§ 185, 194 StGB§ 465 StPO

Tenor

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf wird gegen Sie

wegen Beleidigung

- Vergehen nach §§ 185, 194 StGB -

eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 Euro (= 600,00 Euro) festgesetzt.

Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie,

am 03.08.2014 in Düsseldorf

einen anderen beleidigt zu haben.

Rubrum

1

Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:

2

Am 03.08.2014 gegen 22:25 Uhr befuhren Sie als Beifahrerin mit dem Zeugen B2 in einem PKW u.a. die N-Straße in E. Als der uniformierte Polizeibeamte Polizeikommissar L den Zeugen B2 im Rahmen einer Verkehrskontrolle darauf ansprach, dass der Zeuge ihn fast umgefahren hätte und dies die häufigste Todesursache für Polizeibeamte im Dienst sei, sagten Sie zu Polizeikommissar L „Du Mädchen“. Hierdurch wollten Sie den Beamten in seinem Ehrgefühl herabsetzen.

3

Der erforderliche Strafantrag wurde gestellt.

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Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:

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I.Ihre Einlassung
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II.Zeugen:
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1)B2, 40472 Düsseldorf, Bl. 2 d. Akte
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2)PK L, 40474 Düsseldorf, Bl. 2 d. Akte
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3)PHK N, 40474 Düsseldorf, Bl. 2 d. Akte
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4)PKA`in M, 40474 Düsseldorf, Bl. 2 d. Akte
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Rechtsbehelfsbelehrung Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem umstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Bei schriftlicher Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Einspruchsschrift vor Ablauf von zwei Wochen bei dem Gericht eingegangen ist. Sie können den Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken. In der Einspruchsschrift können Sie auch weitere Beweismittel (Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Urkunden) angeben. Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen. Andernfalls findet eine Hauptverhandlung statt. In dieser entscheidet das Gericht nach neuer Prüfung der Sach- und Rechtslage. Dabei ist es an dem in dem Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit sich der Einspruch auf ihn bezieht. Soweit in diesem Strafbefehl eine Geldstrafe gegen Sie festgesetzt wurde und Sie den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränken, kann das Gericht – sofern Sie, ggfls. Ihre Verteidigerin / Ihr Verteidiger und die Staatsanwaltschaft hierzu Ihre Zustimmung erteilen – ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. Bei einem solchen beschränkten Einspruch empfiehlt es sich, zugleich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Sie (und ggfls. Ihre Verteidigerin / Ihr Verteidiger) zustimmen, dass das Gericht durch Beschluss entscheidet. In diesem Beschluss darf von den Feststellungen des Strafbefehls nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden. Gegen diesen Beschluss ist sodann noch die sofortige Beschwerde möglich. Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro übersteigt, bei dem umstehend bezeichneten Amtsgericht binnen einer Woche nach Zustellung allein oder neben dem Einspruch schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen. Die Wochenfristen beginnen mit dem Tage der Zustellung, der auf dem Briefumschlag vermerkt ist, und enden mit dem Ablauf des entsprechenden Tages der zweiten Woche (im Falle des Einspruchs) bzw. der folgenden Woche (im Falle der sofortigen Beschwerde). Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die schriftliche Rechtsmitteleinlegung muss in deutscher Sprache erfolgen.