Verurteilung wegen Sachbeschädigung: Geldstrafe von 60 Tagessätzen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beschädigte in einem Nachbarschaftsstreit eine Fliese eines fremden Wohnzimmertisches und räumte die Tat geständig ein. Die Anklage wurde auf die Sachbeschädigung nach § 303 StGB beschränkt. Das Gericht verurteilt ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 €, wobei Geständnis, Reue und geringe Schadenshöhe strafmildernd und frühere Verurteilungen strafschärfend gewertet werden. Die Verfahrenskosten trägt der Angeklagte.
Ausgang: Angeklagter wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt; Kostenentscheidung zuungunsten des Angeklagten
Abstrakte Rechtssätze
Wer vorsätzlich eine fremde Sache beschädigt, erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB.
Bei der Strafzumessung sind nach § 46 StGB Geständnis, Reue und Bereitschaft zur Wiedergutmachung als strafmildernde Umstände zu berücksichtigen, während einschlägige Vorbelastungen strafschärfend wirken.
Der wirtschaftliche Wert und der Zustand der beschädigten Sache sind bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen und können zu einer milderen Sanktion führen.
Die Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters und hat die persönliche Leistungsfähigkeit widerzuspiegeln.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
Angewandte Vorschriften §§ 303, 303c StGB.
Gründe
Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne des § 257c StPO zugrunde.
I.
Der am 15. Oktober 1969 im Kosovo geborene Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine unterhaltspflichtigen Kinder.
Der Angeklagte hat 14 Jahre lang im Kosovo die Schule besucht und diese mit dem Abschluss des Fachabiturs beendet. Anschließend hat er den Beruf des Bankkaufmanns erlernt. Im Jahre 1990 ist er ohne seine Familie nach Deutschland gereist. In Deutschland ist er als Modeberater bzw. Verkäufer in der Modebranche tätig gewesen. Seit zwei Jahren ist er arbeitslos und bezieht Sozialleistungen (Hartz IV) in Höhe von 399,00 €.
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 20.05.2016, der in der Hauptverhandlung verlesen und durch den Angeklagten als inhaltlich richtig anerkannt wurde, weist insgesamt 13 Eintragungen auf. Insbesondere wurde der Angeklagte zuletzt wie folgt verurteilt:
1. Das Amtsgericht Aachen verurteilte ihn am 21.08.2006, rechtskräftig seit dem 29.08.2006, Az: ####/###, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 €.
2. Das Amtsgericht Aachen verurteilte ihn am 22.12.2011, rechtskräftig seit dem 24.05.2012, Az: #####/####, wegen unbefugter öffentlicher Zurschaustellung von Bildnissen in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 €.
3. Unter Einbeziehung der unter Ziff. 2 genannten Strafe und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe verurteilte ihn das Amtsgericht Monschau am 22.05.2012, rechtskräftig seit dem 30.05.2012, Az: ####/###, wegen Nachstellung in 2 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz und mit Bedrohung, einer weiteren Bedrohung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs sowie Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten mit Bewährung. Die Bewährungszeit dauerte zunächst bis zum 29.05.2014 und wurde sodann bis zum 29.05.2015 verlängert. Anschließend wurde die Strafe am 05.01.2016 erlassen.
4. Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte ihn am 05.11.2012, rechtskräftig seit dem 20.11.2012, Az: ####/###, wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 €.
5. Das Amtsgericht Aachen verurteilte ihn am 21.02.2013, rechtskräftig seit dem 13.03.2013, Az: ####/###, wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 €.
6. Mit Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23.05.2013, rechtskräftig seit dem 06.06.2013, Az: ####/###, wurde aus den unter Ziff. 4. und 5. dargestellten Verurteilungen eine Gesamtgeldstrafe von 115 Tagessätzen zu je 10,00 € gebildet.
II.
Am 03.06.2015 gegen 18:10 Uhr kam es an der L-Straße in e zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen der Geschädigten und Zeugin Y und dem Angeklagten, bei der wechselseitig Beleidigungen fielen. Bei dem Angeklagten und der Zeugin Y handelt es sich um Nachbarn, die im selben Haus wohnen. Der Angeklagte begab sich kurze Zeit später zur Wohnung der Zeugin Y. Nachdem ihm die Tür geöffnet wurde, betrat er das Wohnzimmer der Zeugin Y. In dem Wohnzimmer befindet sich ein älterer Wohnzimmertisch aus den 50er/ 60er Jahren mit einer Tischplatte bestehend aus Fliesen. Der Einkaufswert des vor mehr als 26 Jahren erworbenen Tisches belief sich auf ca. 500 DM. Aus Wut schlug der Angeklagte mit seiner Faust auf den Wohnzimmertisch, wodurch eine Fliese des Tisches zu Bruch ging. Den Bruch einer Fliese nahm er dabei billigend in Kauf.
Die Verfolgung der in der Anklageschrift vom 14.10.2015 (Az.: 20 Js 7240/15) vorgeworfenen Tat der Sachbeschädigung in Tateinheit mit Bedrohung wurde gemäß § 154a StPO auf die Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB beschränkt.
III.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben sowie auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 20.05.2016.
Die Feststellungen zur Sache stehen zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der ausweislich des Sitzungsprotokolls zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel, insbesondere aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten, der Aussage der Zeugin Y sowie des in Augenschein genommenen Lichtbildes von dem beschädigten Tisch.
Der Angeklagte hat sich, wie unter Ziff. II festgestellt, geständig eingelassen. Er ergänzte hierzu, dass er aus Wut über die beleidigenden Äußerungen der Zeugin Y handelte. An der Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten bestehen keine Zweifel. Die Angaben des Angeklagten werden zudem vom Akteninhalt getragen. Ferner war der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung in der Lage, den Hintergrund der Tat zu schildern. Er sei über die beleidigende Äußerung der Zeugin Y verärgert gewesen. Unter den Nachbarn habe es Streit um den Müll im Garten gegeben. Diese Angaben des Angeklagten stehen zudem in Einklang mit den Bekundungen der Zeugin Y, die das Tatgeschehen ebenfalls –wie festgestellt- schilderte und darüber hinaus Angaben zu dem Einkaufswert des älteren Wohnzimmertisches machen konnte. Aufgrund des in Augenschein genommenen Lichtbildes von dem Wohnzimmertisch, auf das hinsichtlich der näheren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, war das Gericht zudem selbst in der Lage, sich einen eigenen Eindruck von der Wertigkeit und dem Zustand des Tisches zu verschaffen.
IV.
Indem der Angeklagte durch den Schlag mit der Faust eine Fliese des Wohnzimmertisches, eine für ihn fremde Sache, zu Bruch brachte, hat er sich einer Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB schuldig gemacht. Er handelte dabei vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wurde bejaht.
V.
Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe der Sachbeschädigung ist der Strafrahmen des § 303 Abs. 1 StGB, der einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Bei der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht an § 46 StGB orientiert und sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: Erheblich strafmildernd fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat rückhaltlos einräumte und somit eine weitere Beweisaufnahme entbehrlich machte. Der Angeklagte bereut sein Verhalten und ist gewillt, den Schaden wieder gut zumachen. Strafmildernd war zudem zu berücksichtigen, dass der Wohnzimmertisch nicht besonders hochwertig war, so dass der tatsächlich entstandene Schaden nicht besonders erheblich ist. Schließlich war zu seinen Gunsten die besondere Situation zu werten, nämlich dass es sich hier überwiegend um einen Streit unter Nachbarn handelte, bei dem weitere außenstehende Personen nicht involviert waren. Zudem sind der Tat auch bereits beleidigende Äußerungen der Zeugin Y gegenüber dem Angeklagten vorausgegangen.
Strafschärfend mussten demgegenüber seine erheblichen Vorbelastungen ins Gewicht fallen, wobei er im Jahre 2012 zwar auch einmal einschlägig in Erscheinung getreten ist, seine letzte Verurteilung zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung jedoch bereits mehr als drei Jahre zurücklag.
Angesichts dessen hält das Gericht die Verhängung einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro
für tat- und schuldangemessen.
Die Höhe des Tagessatzes orientiert sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.