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Amtsgericht Düsseldorf·121 Ds-100 Js 5613/18-545/20·26.01.2021

Rechtsanwalt: Betrug und Untreue bei Mandantengeldern; versuchte Erpressung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Düsseldorf verurteilte einen Rechtsanwalt wegen Betruges, Untreue, Betruges in Tateinheit mit Untreue in drei Fällen sowie versuchter Erpressung. Er hatte u.a. bei einer Bareinzahlung den Betrag bewusst zu hoch angegeben sowie ihm anvertraute Gelder von Mandanten bzw. für Auflagenzahlungen nicht wie vereinbart weitergeleitet. Zudem setzte er einen Mandanten mit der Andeutung einer drohenden Inhaftierung unter Druck, um eine weitere Zahlung zu erlangen. Das Gericht verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten und setzte diese zur Bewährung aus; außerdem ordnete es Wertersatzeinziehung an.

Ausgang: Angeklagter wegen Betruges, Untreue und versuchter Erpressung verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung sowie Wertersatzeinziehung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer als Rechtsanwalt bei Übergabe von Bargeld eine höhere Gesamtsumme anwaltlich versichert, obwohl tatsächlich weniger übergeben wird, verwirklicht den Betrug durch Täuschung über die Höhe der Leistung.

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Nimmt ein Beauftragter zweckgebundenes Fremdgeld zur Weiterleitung entgegen und behält es ohne Rechtsgrund ein, kann darin eine Untreue durch Missbrauch der Vermögensbetreuungspflicht liegen.

3

Fordert ein Rechtsanwalt im Rahmen eines Mandats Geld zur Erfüllung einer konkreten Auflage und verwendet es von vornherein nicht zu diesem Zweck, liegt Betrug vor; bei gleichzeitiger Pflichtverletzung aus dem Treuhand-/Mandatsverhältnis kommt Tateinheit mit Untreue in Betracht.

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Das Inaussichtstellen nachteiliger Folgen (z.B. Inhaftierung) zur Erlangung weiterer Zahlungen kann den Tatbestand der Erpressung erfüllen; bleibt es bei der Drohung ohne Vermögensverfügung, ist der Versuch gegeben.

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Bei der Strafzumessung ist strafschärfend zu berücksichtigen, wenn Taten im Zusammenhang mit der Berufsausübung begangen und besondere Vertrauensstellungen ausgenutzt werden.

Relevante Normen
§ 263 Abs. 1 StGB§ 266 Abs. 1 StGB§ 253 Abs. 1 StGB§ 253 Abs. 2 StGB§ 253 Abs. 3 StGB§ 22 StGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf aufgrund der Hauptverhandlung vom 11.12.2020, 16.12.2020, 06.01.2021, 20.01.2021, 27.01.2021 an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt:

Der Angeklagte U wird wegen Betruges und wegen Untreue und wegen Betrug in Tateinheit mit Untreue in 3 Fällen und wegen versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt;

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 250,00 € zu Gunsten der Kanzlei C in H, in Höhe von 250,00 € zu Gunsten des B2 und in Höhe von 1.300,00 € zu Gunsten des Y wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, 266 Abs. 1, 253 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23, 49 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52, 53, 73, 73c StGB.

Gründe

2

I.

3

Der zur Zeit der Hauptverhandlung 40 Jahre alte Angeklagte ist verheiratet und deutscher Staatsangehöriger. Er verfügt über das Abitur, studierte im Anschluss an die Schulzeit Rechtswissenschaften in Düsseldorf und ist selbständiger Rechtsanwalt seit 2008. Seit Mitte des Jahres 2019 ist er als Einzelanwalt tätig, nachdem die zuvor bestehende Sozietät aufgelöst wurde.

4

Ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 26.11.2020 ist der Angeklagte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

5

II.

6

Das Gericht ist zu folgenden Feststellungen gekommen:

7

1.

8

Am 28.01.2019 betrat der Angeklagte die Kanzleiräume der Rechtsanwaltskanzlei C, P-Straße in H, und übergab einer Kanzleimitarbeiterin, der Zeugin M, einen Bargeldbetrag in kleiner Stückelung von 10 €-, 20 €- und 50 €-Noten. Das Geld war in zwei Brotpapiertüten verpackt. Die Übergabe durch den Angeklagten erfolgte mit dem Zusatz der anwaltlichen Versicherung, es handele sich um insgesamt 6.000,00 €. Die Zeugin M übernahm das übergebene Geld ohne dies im Einzelnen direkt nachzuzählen aufgrund bestehenden Zeitdrucks und der anwaltlichen Versicherung und stellte eine Quittung über 6.000,00 € aus. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass sich in den Brotpapiertüten lediglich ein Betrag in Höhe von 5.750,00 € befunden hatte, was der Angeklagte auch wusste.

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2.

10

Der Angeklagte vertrat den Geschädigten B2 in dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht als Pflichtverteidiger. In diesem Verfahren wurde der hiesige Geschädigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Im Rahmen der Bewährungsauflagen wurde dem Geschädigten u.a. die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.800,00 € zu Gunsten des dortigen Geschädigten B, zahlbar in monatlichen Raten zu je 50,00 €, auferlegt. Im Hinblick auf einen Bewährungswiderruf wegen unregelmäßiger und nicht vollständiger Ratenzahlungen übergab der Geschädigten B2 dem Angeklagten am 05.06.2019 in dessen damaligen Kanzleiräumen, I-Straße in E einen Betrag von 250,00 € in bar zur Weitergabe an den Begünstigten der Bewährungsauflage. Der Angeklagte quittierte den Erhalt des Geldes. Abredewidrig leitete der Angeklagte den Geldbetrag nicht weiter. Ein Rechtsgrund für den Einbehalt des Fremdgeldes in Höhe von 250,00 € bestand nicht, was der Angeklagte aus wusste.

11

3.

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a.

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Der Geschädigte Y wurde in dem Verfahren Staatsanwaltschaft am 09.06.2017 durch Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, sowie Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 500,00 € an den dortigen Geschädigten I verurteilt. Nachfolgend wandte sich der Geschädigte Y – durch Kontaktvermittlung der Zeugin T – an den Angeklagten und beauftragte diesen mit Vollmacht vom 01.02.2019 mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Der Angeklagte sagte zu, sich der Sache anzunehmen, rief seinen Mandanten Y ein paar Tage später an und verlangte von diesem 500,00 € zur Zahlung der Geldauflage nebst 200,00 € als Honorar. Den geforderten Betrag übergab der Geschädigte Y der Zeugin T, die diesen Betrag  persönlich an den Angeklagten mit der vorgenannten Zweckbestimmung übergab.

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Tatsächlich verwandte der Angeklagte, wie von Anfang an beabsichtigt, den Betrag nicht zur Begleichung der Geldauflage an den dortigen Geschädigten I, weswegen die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde.

15

b.

16

Da die Geldauflage abredewidrig durch den Angeklagten nicht beglichen und der Mandant Y erneut aufgefordert wurde, den ausstehenden Geldbetrag i.H.v. 500,00 € zu begleichen, setzte sich der Geschädigte Y erneut mit dem Angeklagten in Verbindung. Der Angeklagte forderte daraufhin erneut 400,00 € an Honorar von diesem und begab sich nach L. in das Geschäft des Geschädigten Y. Auf der nachfolgenden gemeinsamen Autofahrt nach Düsseldorf übergab der Geschädigte Y dem Angeklagten in Gegenwart des Zeugen C2 einen weiteren Betrag in Höhe von 400,00 €. Auch dieser Betrag wurde, wie von Anfang an beabsichtigt, abredewidrig nicht zur Erfüllung des Mandates verwandt und weitergeleitet.

17

c.

18

Eine Woche später rief der Angeklagte den Mandanten und Geschädigten Y erneut an und forderte weitere 200,00 € von diesem. Zu diesem Zweck wurde der Geschädigte Y von einem Mitarbeiter des Angeschuldigten am Wohnsitz seiner Freundin in Düsseldorf aufgesucht, wo der Geschädigte dem Mitarbeiter des Angeklagten weitere 200,00 € in bar übergab. Trotz weiterer Zahlung wurde der Angeklagte, wie von Anfang an geplant, für den Geschädigten erneut nicht entsprechend tätig.

19

d.

20

Offenbar aufgrund erfolgten zwischenzeitlichen Widerrufs der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe suchte der Mandant und Geschädigte Y den Angeklagten erneut in dessen damaligen Kanzleiräumen auf und äußerte diesem gegenüber, dass er wegen der 500,00 € nicht ins Gefängnis gehen würde und bot ihm zu diesem Zweck nochmals die Übergabe von weiteren 500,00 € an. Das Angebot lehnte der Angeklagte zunächst ab, rief den Geschädigten Y jedoch am nächsten Tag an und forderte weitere 800,00 €. Als der Geschädigte Y sich weigerte, den geforderten Geldbetrag zu zahlen, äußerte der Angeklagte diesem gegenüber, dass der Geschädigte dann wohl ins Gefängnis gehen würde, wodurch sich der Geschädigte unter Druck gesetzt fühlte. Zu einer weiteren Zahlung kam es nicht. Vielmehr wandte sich der Geschädigte an einen anderen Rechtsanwalt zwecks Wahrnehmung des Mandats und überwies den weiterhin noch ausstehenden Betrag in Höhe von 500,00 € an das Amtsgericht.

21

Der Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts vom 09.10.2019 wurde aufgrund der sofortigen Beschwerde des Geschädigten Y durch Beschluss des Landgerichts vom 27.12.2019 aufgehoben.

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III.

23

1. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten sowie auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 26.11.2020.

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2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt wird, der Vernehmung der Zeugen M, I2, B, Y, C2 und T, soweit dieser gefolgt wird, sowie auf den weiteren ausweislich des Protokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln.

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Nach durchgeführter Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen und sich eines Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB gegenüber der Zeugin M und zu Lasten der Kanzlei C, sowie der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB zu Lasten des Zeugen B, sowie des Betruges in Tateinheit mit Untreue in 3 Fällen nach den §§ 263 Abs. 1, 266 Abs. 1, 52 StGB und einer versuchten Erpressung nach § 253 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 StGB jeweils gegenüber und zu Lasten des Zeugen Y schuldig gemacht hat.

26

Im Einzelnen:

27

a.

28

Der Angeklagte hat sich zur Überzeugung des Gerichts des Betruges gegenüber der Zeugin M zu Lasten der Kanzlei C schuldig gemacht.

29

Das Gericht folgt insoweit den Bekundungen der Zeugin M. Die Zeugin bekundete, dass der Angeklagte für sie unangekündigt am Empfang der Rechtsanwaltskanzlei C erschienen sei und sich als Rechtsanwalt der Gegenseite ausgegeben habe, der einen Betrag in Höhe von 6.000,00 € an Unterhalt für seinen Mandanten einzahlen wolle. Dabei habe ihr der Angeklagte mitgeteilt, dass das Geld zuvor bei einer Bank abgeholt worden sei. Sodann habe ihr der Angeklagte einen Geldbetrag übergeben und dabei als Rechtsanwalt versichert, dass es sich um 6.000,00 € handeln würde. Das übergebene Geld habe sich in mehreren Brottüten, etwa 2 oder 3, befunden und eine Stückelung von 10,00 €-, 20,00 €- und 50,00 €-Noten aufgewiesen. Nach Erhalt des Geldes habe die Zeugin das Geld nicht direkt vollständig gezählt, jedoch dem Angeklagten eine Quittung über einen Betrag von 6.000,00 € (Bl. XXX d GA) ausgestellt. Aufgrund der Erklärung des Angeklagten und des bestehenden Arbeitsaufkommens habe sie es unterlassen den Geldbetrag direkt vor Ort komplett zu zählen. Dieser Vorgang habe insgesamt etwa 5 Minuten gedauert. Nachdem der Angeklagte die Kanzlei verlassen hatte habe sie sich in das Büro der Buchhaltung der Kanzlei begeben um das Geldabzugeben. Dort sei das Geld sodann jedenfalls dreimal händisch gezählt worden, woraufhin man gemerkt habe, dass 250,00 € fehlen würden, lediglich ein Betrag von 5.750,00 € übergeben worden sei. Bei dem Zählvorgang seien 2 weitere Personen anwesend gewesen. Dem folgt das Gericht.

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Dies steht in Einklang mit den Bekundungen des Zeugen I2, für den der Angeklagte das Geld übergeben sollte. Der Zeuge I2 bekundete, dass er gemeinsam mit dem Angeklagten zur Kanzlei C gefahren sei und den Betrag von 6.000,00 € zweimal vor dem Angeklagten erfolgreich nachgezählt habe, bevor er das in Brottüten in oben genannten Stückelung eingebrachte Geld dem Angeklagten übergeben habe. Der Angeklagte sei sodann alleine in die Kanzlei hineingegangen. Er habe draußen auf den Angeklagten gewartet. Das Geld habe er sich zuvor bei seiner Familie und bei Freunden geliehen. Dies deshalb, weil die ursprünglich bereits von ihm an den Angeklagten als Treuhänder geleisteten Zahlungen von 6.000,00 € an Unterhaltszahlungen nicht mehr verfügbar gewesen seien. Insoweit habe ihm der Angeklagte mitgeteilt, dass er das Geld infolge einer Kontopfändung nicht überweisen könne und zudem bestohlen worden sei. Auch dem folgt das Gericht.

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Soweit der Zeuge I2 die Wartezeit vor der Kanzlei mit etwa 20 Minuten bezifferte, die Zeugin M indes die Dauer der Abwicklung mit etwa 5 Minuten angab, so folgt auch daraus kein den Angeklagten entlastender Umstand, als beide Zeugen die Zeitangaben lediglich zu schätzen vermochten und erfahrungsgemäß die Zeit einem Wartenden - hier dem Zeugen I2 - länger vorkommt als einer bereits anderweitig mit Arbeit belasteten Person wie der Zeugin M .

32

b.

33

Der Angeklagte hat sich zur Überzeugung des Gerichts einer Untreue gegenüber und zu Lasten des Zeugen B schuldig gemacht.

34

Insoweit folgt das Gericht den Bekundungen des Zeugen B. Dieser gab an, dass er dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von 250,00 € zur Weiterleitung übergeben habe. Dieses Geld habe der Angeklagte in der Bewährungsangelegenheit des Zeugen an den dortigen Begünstigten B weiterleiten sollen. Den Empfang des Geldes habe ihm der Angeklagte quittiert (vgl. Bl. XXX d GA). Dabei sei besprochen gewesen, dass der Angeklagte das Geld weiterleitet, um hierdurch eine Vollstreckung der Strafe infolge des Bewährungswiderrufs noch abwenden zu können. Indes habe der Angeklagte den Geldbetrag nicht weitergeleitet. Auch habe er dem Angeklagten nicht gestattet, das Geld mit irgendwie gearteten (Honorar-)Forderungen des Angeklagten gegen ihn zu verrechnen. Dem folgt das Gericht.

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c.

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Der Angeklagte hat sich weiterhin zur Überzeugung des Gerichts des Betruges in Tateinheit mit Untreue in 3 Fällen sowie einer versuchten Erpressung gegenüber und zu Lasten des Zeugen Y schuldig gemacht.

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Der Zeuge Y bekundete, dass er infolge einiger nicht geleisteter Raten Probleme in einer Bewährungsangelegenheit des Amtsgerichts gehabt habe. Davon habe er der Zeugin T, der Schwester seiner Freundin, berichtet, die ihm daraufhin den Angeklagten als Rechtsanwalt empfohlen habe. Dabei sei der Erstkontakt zum Angeklagten durch die Vermittlung der Zeugin T telefonisch zustande gekommen. Nachdem er mit dem Angeklagten die Angelegenheit besprochen habe, habe ihm dieser mitgeteilt, dass er die Geldauflage in Höhe von 500,00 € nochmal komplett bezahlen müsse, da unklar sei, welche etwaigen Zahlungen belegt werden könnten. Zudem würde ein Honorar von 200,00 € für die Tätigkeit des Angeklagten anfallen. Hiermit  habe sich der Zeuge einverstanden erklärt. Infolgedessen habe er der Zeugin T im Nachgang einen Betrag von insgesamt 700,00 € zur Weiterleitung an den Angeklagten übergeben. Sodann habe sich der Angeklagte einige Tage später telefonisch bei ihm gemeldet und ihm mitgeteilt, dass das Geld angekommen sei und die Angelegenheit geklärt werde.

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Einige Wochen später, so der Zeuge Y, habe er jedoch ein Schreiben des Amtsgerichts zwecks Anhörung wegen Nichtzahlung der Geldauflage erhalten. Deswegen habe er sich direkt telefonisch mit dem Angeklagten in Verbindung gesetzt, der ihm mitgeteilt habe, dass er nicht zur Anhörung gehen solle, er vielmehr alles klären werde. Im Anschluss habe ihn der Angeklagte in seinem Geschäft in Krefeld aufgesucht. Dabei sei auch der Zeuge C2 zugegen gewesen. Dabei habe er mit dem Angeklagten die Sache besprochen und er dem Angeklagten weitere 400,00 € in bar übergeben. Die Geldübergabe habe im Rahmen einer gemeinsamen Autofahrt mit dem Angeklagten und den Zeugen C2 und P, dem Fahrzeugführer, nach Düsseldorf stattgefunden. Der Zeuge Y habe deshalb mit dem Zeugen C2 nach Düsseldorf gewollt, um das beschlagnahmte Fahrzeug der Mutter des Zeugen C2 bei der Polizei frei zu bekommen.

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Sodann habe der Zeuge Y einige Zeit später wieder ein Schreiben des Amtsgerichts erhalten. Auch insoweit habe er sich direkt an den Angeklagten gewendet, der ihn vertröstet und erklärt habe, dass alles normal laufe. Sodann habe ihn der Angeklagte abends angerufen und mitgeteilt, dass er weitere 200,00 € zur Bearbeitung der Angelegenheit benötigen und ein Mitarbeiter von ihm das Geld abholen werde. Daraufhin sei es am gleichen Abend zu einem Treffen des Zeugen Y mit einem Mitarbeiter des Angeklagten an der Wohnung der Freundin des Zeugen Y in Düsseldorf gekommen. In Zuge dessen habe dem Mitarbeiter des Angeklagten weitere 200,00 € in bar übergeben.

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Im weiteren Verlauf habe der Zeuge Y sodann ein weiteres amtliches Schreiben in der Sache erhalten. Dies habe in sehr überrascht und verunsichert, da es um Haft gegangen sei und er geglaubt habe, dass alles geklärt sei. Auch hiermit habe er sich wiederum an den Angeklagten gewendet. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass alles bezahlt sei, zudem jedoch empfohlen einen von ihm benannten Arzt aufzusuchen, der ihm bescheinigen solle, dass er nicht in Haft könne. Im Rahmen eines folgenden persönlichen Gesprächs habe er dem Angeklagten gesagt, dass er nicht für 500,00 € ins Gefängnis gehen würde und habe dem Angeklagten angeboten nochmal den Betrag von 500,00 € an ihn zu zahlen. Dies habe der Angeklagte aber abgelehnt. Jedoch habe ihn der Angeklagte am Folgetag angerufen und nunmehr die Zahlung von 800,00 € verlangt, was er jedoch abgelehnt habe, woraufhin ihm der Angeklagte gesagt habe, dass er dann wohl ins Gefängnis müsse.

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Sodann habe der Zeuge Y einen anderen Rechtsanwalt beauftragt, der festgestellt habe, dass bisher nichts auf die Geldauflage hin gezahlt worden sei und die Sache sodann im weiteren Verlauf geklärt. Dem folgt das Gericht.

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Die Zeugin T bekundetet, dass ihr der Zeuge Y einen Betrag von 700,00 € zur Weiterleitung an den Angeklagten übergeben habe. Dieses Geld habe sie für den Zeugen an den Angeklagten auch weitergeleitet.  Dem folgt das Gericht.  Den weiteren Ausführungen der Zeugin folgt das Gericht nicht. Die erkennbar von Entlastungstendenzen geprägte Zeugin T bekundete,  dass es so gewesen sei, dass sie den Zeugen Y zum Erstgespräch mit in die Kanzlei des Angeklagten anlässlich eines eigenen Termins genommen habe. Was indes zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Y in ihrem Beisein besprochen worden sei, dass wisse sie nicht mehr. Auf Vorhalt von Bl. XXX d GA bekundete die Zeugin, dass sie die dortigen Äußerungen nur getätigt habe, weil die sie anrufende Polizeibeamtin ihr gesagt habe, dass der Angeklagte alles gestanden habe. Daraufhin habe sie einfach alles bestätigt, was sie gefragt worden sei. Soweit die Zeugen Y und T den Ablauf des erstmaligen Gesprächs zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Y abweichend beschreiben, so folgt daraus zunächst kein Grund den lebensnahen und schlüssigen Schilderungen des Zeugen Y im Übrigen nicht zu folgen. Indes vermag das Gericht den Ausführungen der in der Hauptverhandlung durch einen Zeugenbeistand unterstützten Zeugin, mit Ausnahme der Geldübergabe selbst und der vorangegangenen Anempfehlung des Angeklagten als Rechtsanwalt, nicht zu folgen. Denn es ist schon nicht erklärbar, dass sie – so das gemeinsame Erstgespräch in der Kanzlei des Angeklagten denn tatsächlich stattgefunden haben soll – sich an keinerlei Details zu erinnern vermag. Dies insbesondere vor dem Hintergrund des der Zeugin gemachten Vorhalts (Bl. XXX d GA), welcher in unüberbrückbarem Widerspruch zu den Bekundungen der Zeugin im Termin steht. Soweit die Zeugin dies mit der Gesprächsführung der sie seinerzeit telefonisch, wegen der pandemischen Lage, anhörenden Polizeibeamtin und insbesondere dem vermeintlichen Hinweis auf ein etwaiges Geständnis des Angeklagten erklären will, so vermag das Gericht diese Schlussfolgerung gerade nicht zu ziehen. Ungeachtet dessen sind zur Überzeugung des Gerichts der Ort und die Art des Erstgesprächs zwischen dem Zeugen Y und dem Angeklagten nicht erheblich. Denn nachteilige Folgen zu Lasten der Belastbarkeit der Aussage des Zeugen Y im Übrigen lassen sich daraus gerade nicht ableiten.

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Der Zeuge C2 bekundete, dass der Zeuge Y dem Angeklagten einen Betrag von geschätzt 300,00 € bis 500,00 € in 100,00 €-Scheinen in bar übergeben habe. Dies im Rahmen einer gemeinsamen Autofahrt von Düsseldorf nach Krefeld. Dies als Zahlung für die Tätigkeit des Angeklagten für den Zeugen Y. Er habe mit dem Zeugen Y nach Düsseldorf gemusst, um das Auto seiner Mutter bei der Polizei frei zu bekommen. Dies nachdem der Zeuge Y zuvor mit diesem Auto angehalten worden sei. Der Angeklagte habe zuvor nach seinem Erscheinen im Geschäft des Zeugen Y angeboten, sie mit nach Düsseldorf zu nehmen. Dem folgt das Gericht.

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Soweit sich der Angeklagte dahingehend einlässt, er habe das Geld im Auto als Anzahlung für sein Tätigwerden bei der Herausgabe des beschlagnahmten Kraftfahrzeugs der Mutter des Zeugen C2 erhalten, so folgt das Gericht dem nicht. Insoweit ist unter Zugrundelegung der Erfahrungen des alltäglichen Lebens schon nicht erklärlich, wieso der Zeuge Y den Angeklagten als Rechtsanwalt in einer für ihn fremden Sache, der Herausgabe des Fahrzeugs der Mutter des Zeugen C2, bestellt haben soll. Ebenso wenig ist nachvollziehbar wie eine Beauftragung ohne Zustimmung der Mutter des Zeugen C3 als Halterin und Eigentümerin, von einer solchen Zustimmung war bei keinem Zeugen die Rede, erfolgt sein soll.

45

Den Ausführungen des Zeugen P vermochte das Gericht ebenfalls nicht zu folgen. Der von erkennbaren Entlastungstendenzen geleitete Zeuge bekundete, dass die Zeugin T im Jahr 2019 mit dem Zeugen Y zu einem Gespräch in der Kanzlei des Angeklagten erschienen sei. Bereits hieran hat das Gericht erhebliche Zweifel. Es ist angesichts der sporadischen Tätigkeit des Zeugen für den Angeklagten und einem bei Betreten und Verlassen der Kanzlei durch Mandanten eher kurzweiligem Blickkontakt nicht plausibel erklärbar, dass sich der Zeuge gerade an ein gemeinsames Erscheinen der Zeugen T und Y im Jahr 2019 erinnern können will.  Dies zumal der Zeuge bekundete, bei dem Gespräch selbst auch nicht anwesend gewesen zu sein, sodass besondere Erinnerungsstützen nicht ersichtlich erscheinen. Der Zeuge P bekundete ferner, dass er  als Freund des Angeklagten sporadisch als Fahrer ausgeholfen habe und deshalb auch des Öfteren in der Kanzlei gewesen sei. Soweit der Zeuge ausführte, dass er im Rahmen der gemeinsamen Autofahrt mit den Zeugen Y, C2, und dem Angeklagten von Krefeld nach Düsseldorf mitbekommen habe, dass der Zeuge Y den Angeklagten zur Herausgabe eines Kraftfahrzeugs beauftragt habe, so folgt dem das Gericht nicht. Das Gericht erachtet die Bekundungen des Zeugen P als reine Gefälligkeitsaussage. Insbesondere ist nicht erklärlich, dass er mit dem Angeklagten ausschließlich wegen einer neuen Sache zum Zeugen Y nach Krefeld gefahren sei, als dass dies in nicht nachvollziehbarem Widerspruch zu den Bekundungen der Zeugen Y und C2 steht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Zeuge P bekundete, dass er zunächst für den Angeklagten den Geldbetrag von exakt 400,00 € vom Zeugen Y angenommen und gezählt habe. Ungeachtet des Umstandes, dass sich der Zeuge an den exakten Betrag erinnern können will, ist es so, dass die Zeugen Y und C2 von einer Übergabe bei der Fahrt berichteten, was an den Fahrzeugführer P wenig naheliegend erscheint, insbesondere ein Zählen durch den Fahrzeugführer.

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IV.

47

Damit hat sich der Angeklagte eines Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB, sowie der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB, sowie des Betruges in Tateinheit mit Untreue in 3 Fällen nach den §§ 263 Abs. 1, 266 Abs. 1, 52, 53 StGB und einer versuchten Erpressung nach § 253 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 StGB schuldig gemacht.

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Der Angeklagte handelte dabei schuldhaft und rechtswidrig, als weder Rechtsfertigungs- noch Entschuldigungsgründe vorlagen.

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V.

50

Bei der Strafzumessung ist das Gericht hinsichtlich des Betruges vom gesetzlichen Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Hinsichtlich der Untreue ist das Gericht vom gesetzlichen Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Hinsichtlich der Erpressung ist das Gericht zunächst vom Strafrahmen des § 253 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Das Gericht hat diesen Strafrahmen aufgrund der lediglich versuchten Begehungsweise nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert, sodass insoweit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und 9 Monaten oder Geldstrafe in Frage kam.

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Ausgangspunkt für die Bemessung der konkreten Strafe stellt § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB dar, nach welchem die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe ist.

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Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser nicht vorbestraft und in wirtschaftlicher Hinsicht lediglich ein geringer Schaden entstanden ist. Zu Lasten des Angeklagten war indes zu berücksichtigen, dass er die Taten im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt begangen und teilweise das Vertrauensverhältnis seiner Mandanten ausgenutzt hat.

53

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten streitender Umstände hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von jeweils

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      1. Tat: 4 Monaten Freiheitsstrafe,

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      2. Tat: 6 Monaten Freiheitsstrafe,

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      3. bis 5. Tat (3a-c): jeweils 8 Monaten Freiheitsstrafe;

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      6. Tat (3d): 6 Monaten Freiheitsstrafe

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für tat- und schuldangemessen. Vorliegend kam trotz § 47 Abs. 1 StGB hinsichtlich der 1. Tat keine Geldstrafe, sondern lediglich die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe in Frage. Dies deshalb, weil nur durch die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe in ausreichendem Maße auf die Persönlichkeit des Angeklagten eingewirkt werden kann, um diesem die strafrechtlichen Konsequenzen seiner Handlungsweise ausreichend vor Augen zu führen, und den Angeklagten zu einem zukünftig straffreien Leben anzuhalten. Auch gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung vorliegend die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe.

59

Nach nochmaliger Abwägung aller für und wider den Angeklagten streitenden Strafzumessungsgesichtspunkten hielt das Gericht, unter Ansatz der Strafe 3. Tat (3a) als Einsatzstrafe, die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von

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1 Jahr und 4 Monaten

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für tat- und schuldangemessen.

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Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte indes zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten war unter Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten eine günstige Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 2 StGB zu stellen. Der Angeklagte ist in der Vergangenheit nicht bereits wegen anderer Straftaten rechtskräftig verurteilt worden. Er lebt in gefestigten sozialen Verhältnissen, hat sich beruflich neu organisiert. Der Angeklagte hat die Taten zwar im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung und dem ihm aufgrund seiner Stellung als Rechtsanwalt in besonderem Maße entgegengebrachten Vertrauen begangen, wobei sich angesichts nun ernstlich drohender Maßnahmen seitens der zuständigen Rechtsanwaltskammer eine Wiederholung in der Zukunft verbieten dürfte. Auch handelt es sich vorliegend um die erste gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe, weshalb das Gericht davon ausgeht, dass diese in besonderer Weise auf den Angeklagten einwirken wird. In der Gesamtschau ist das Gericht daher davon überzeugt, dass sich der Angeklagte bereits die Verurteilung hinreichend zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.

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Der Angeklagte wird im Rahmen der ihm durch den Bewährungsbeschluss auferlegten Auflagen und Weisungen nunmehr zu beweisen haben, dass er das in ihn seitens des Gerichts gesetzte Vertrauen rechtfertigt.

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§ 56 Abs. 3 StGB stand der Strafaussetzung zur Bewährung ebenfalls nicht entgegen.

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VI.

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Die Entscheidung über die Einziehung des Wertersatzes folgt aus den §§ 73, 73c StGB.

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VII.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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