Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung; Verwarnung mit Strafvorbehalt (§59 StGB)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung für schuldig befunden. Das Gericht sprach eine Verwarnung aus; eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 € blieb gemäß §59 StGB vorbehalten. Strafmildernd berücksichtigte es wechselseitige Provokationen, strafschärfend das aggressive Vorgehen. Die Verfahrenskosten trägt der Angeklagte.
Ausgang: Angeklagter wegen vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gesprochen; Verwarnung ausgesprochen, Verurteilung zu Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 € bleibt gemäß §59 StGB vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind Tat, Täterpersönlichkeit sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse gegeneinander abzuwägen.
Nach § 59 StGB kann die Verurteilung unter Vorbehalt der Strafe zurückgestellt und stattdessen eine Verwarnung ausgesprochen werden, wenn dies aufgrund der Persönlichkeit des Täters und der günstigen Prognose gerechtfertigt ist.
Bei der Bemessung der Strafe sind strafmildernde Umstände (z. B. wechselseitige Provokation) und strafschärfende Umstände (z. B. aggressives Verhalten) zu berücksichtigen.
Geldstrafen sind in Tagessätzen zu bemessen und an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters auszurichten; die Kostenentscheidung erfolgt nach § 465 StPO.
Tenor
Der Angeklagte ist der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig.
Er wird deswegen verwarnt. Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 € bleibt vorbehalten.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
Angewandte Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 230, 59 StGB.
Rubrum
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
Bei der Strafzumessung stand dem Gericht ein Strafrahmen von einem Monat bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zur Verfügung.
Das Gericht ist, insbesondere unter Berücksichtigung von § 47 StGB, der Auffassung, dass die Belegung des Angeklagten mit einer Geldstrafe ausreichend ist, um diesen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Strafmildernd hat das Gericht vor allem bedacht, dass es zu der Tat auf Grund von gegenseitigen Provokationen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen O gekommen ist.
Strafschärfend wurde demgegenüber das aggressive Vorgehen des Angeklagten berücksichtigt.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, welcher Arbeitslosengeld II erhält, hielt das Gericht eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 € für tat- und schuldangemessen. Die Verurteilung zu dieser Strafe konnte nach Auffassung des Gerichts dabei gemäß § 59 StGB vorbehalten bleiben und der Angeklagte lediglich verwarnt werden. Denn es ist zu erwarten, dass der Angeklagte, der bislang nicht vorbestraft ist, künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird. Nach der Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere der Tatsache, dass es auch zu Provokationen durch den Zeugen O gekommen ist, hält das Gericht eine Verhängung von Strafe für entbehrlich. Auch gebietet im vorliegenden Fall die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht.
Nach alledem konnte es bei einer Verwarnung des Angeklagten verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.