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Amtsgericht Düsseldorf·119 Cs-70 Js 3481/07-941/07·26.06.2008

Freispruch wegen fehlender Nötigung; Festhalten zur Personalienfeststellung gerechtfertigt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtRechtfertigungsgründeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen des Vorwurfs der Nötigung freigesprochen. Maßgeblich war ein Vorfall, bei dem der unangeleinte Hund der Zeugin den angeleinten Hund des Angeklagten angriff und die Zeugin sich weigerte, vollständige Personalien anzugeben. Das Festhalten diente der Feststellung der Personalien zur Durchsetzung möglicher zivilrechtlicher Ansprüche und war nach Auffassung des Gerichts gerechtfertigt (§ 229 BGB). Bei Aussage gegen Aussage blieb die Beschuldigtenvariante glaubhaft, daher erfolgte der Freispruch; die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse.

Ausgang: Angeklagter wegen Nichtvorliegens einer Nötigung freigesprochen; Festhalten zur Personalienfeststellung als gerechtfertigter Rechtfertigungsgrund anerkannt

Abstrakte Rechtssätze

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Das zielgerichtete Festhalten einer Person zum Zwecke der Feststellung ihrer Identität ist gerechtfertigt, wenn die Person sich unberechtigt weigert, Personalien anzugeben und damit die Verfolgung denkbarer zivilrechtlicher Ansprüche gefährdet wird.

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Das bloße Verweisen auf Nichtverpflichtung zur Angabe von Personalien begründet nicht ohne Weiteres Schutz vor Festhaltungsmaßnahmen, wenn aus dem Geschehen erkennbare Schadenserwartungen bestehen.

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Bei widersprüchlichen Angaben von Zeugen und Angeklagten kann das Gericht zugunsten des Angeklagten annehmen, dass Eingriffe darauf gerichtet waren, eine Fortsetzung des Fahrens zu verhindern, sofern die belastende Behauptung nicht substantiiert belegt ist.

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Die Kenntnis lediglich des Nachnamens reicht regelmäßig nicht aus, um die spätere Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zuverlässig sicherzustellen und rechtfertigt daher das Bemühen um vollständige Personalienangabe.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 5 StPO§ 229 BGB

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

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Dem Angeklagten wurde von der Anzeigenerstatterin, der Zeugin X, Nötigung vorgeworfen.

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Eine Nötigung konnte jedoch schon nach den eigenen Angaben der Anzeigenerstatterin nicht festgestellt werden.

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Unstreitig ließ die Zeugin X am Tattag ihren Hund im Xpark unangeleint laufen, während der Hund des Angeklagten und seiner Ehefrau ordnungsgemäß angeleint war. Die Zeugin räumt im Hauptverhandlungstermin ebenfalls ein, dass ihr Hund auf den Hund des Angeklagten zulief und auf ihre Befehle zurückzukommen, nicht mehr hörte, weil er bereits zu weit weg war. Weiterhin sagte die Zeugin aus, dass sich ihr Hund und der Hund des Angeklagten sodann "ineinander verbissen" hätten.

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Die Ehefrau des Angeklagten habe sie, die Zeugin, sodann in ein Gespräch verwickeln wollen und nach ihrem Namen gefragt. Diesen habe sie, die Zeugin, der Ehefrau des Angeklagten einmal genannt. Auf Frage des Gerichts, warum sie nicht ihre gesamten Personalien angegeben hatte, erklärte die Zeugin, dies habe ihr nicht "konveniert", sie sei schließlich nicht verpflichtet, ihre Personalien anzugeben. Auf Vorhalt des Gerichts, dass nach eigener Angabe der Zeugin, die im übrigen ihrerseits ebenfalls Rechtsanwältin ist, ihr unangeleinter Hund und der –angeleinte- Hund des Angeklagten sich "ineinander verbissen" hätten, so dass durchaus zivilrechtliche Ansprüche des Angeklagten und seiner Ehefrau gegen die Zeugin aus Halterhaftung denkbar gewesen wären, weswegen die Forderung nach Angabe der Personalien berechtigt war, erklärte die Zeugin X nochmals, dass sie die Personalien nicht angegeben habe, weil sie sich geärgert habe. Soweit die Zeugin X anführte, sie habe sich über das Auftreten des Angeklagten geärgert,, ist anzumerken, dass dieser erst später hinzukam, nachdem ihn seine Ehefrau zu Hause anrief, gerade weil es X nicht für nötig hielt, ihre Personalien mitzuteilen und sich im übrigen auch nach eigenem Vorbringen vom Ort des Geschehens entfernen wollte, zumal ja nichts passiert sei.

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Soweit sich die Zeugin X möglicherweise darüber geärgert haben sollte, dass die Ehefrau des Angeklagten sie "verfolgte" und mit ihrer Kamera Fotos machte, ist ein solches Verhalten der Ehefrau des Angeklagten, deren angeleinter Hund unmittelbar zuvor vom unangeleinten Hund von X gebissen worden war, aufgrund der Weigerung der Zeugin X, ihre Personalien anzugeben, mehr als verständlich.

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Weshalb sich die Zeugin X überhaupt geärgert hatte, zumal es erst aufgrund ihres Vorverhaltens zu dem Vorfall zwischen den Hunden kam, ist nicht nachvollziehbar.

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Auf weitere Nachfrage des Gerichts an die Zeugin X, wie ihrer Meinung nach das Ehepaar XX etwaige Ansprüche ohne Kenntnis der Personalien der Zeugin hätten regulieren sollen, erklärte die Zeugin nur, ein Schaden sei schließlich nicht entstanden, da die Ehefrau des Angeklagten vor Ort keine Wunde feststellen konnte. Da die Ehefrau des Angeklagten ihren Hund erst untersucht hatte, als bereits die Polizei vor Ort war und die Zeugin X daher bei dem Geschehen zuvor nicht davon ausgehen konnte, ein Schaden sei nicht entstanden, vielmehr ein Schadenseintritt bei einem gegenseitigen Beißen zumindest damals schon möglich erscheinen musste, ist die Ansicht von Rechtsanwältin X, sie müsse ihre Personalien nicht angeben, nicht ansatzweise nachvollziehbar. Ohnehin stellt sich die Frage, woher X wissen wollte, dass ein Schaden nicht entstanden war. Dass sie oder die Ehefrau des Angeklagten über eine veterinärmedizinische Ausbildung verfügen, ist nicht erkennbar; auch sind Bisswunden bei einem dichten Fell nicht zwingend sofort für einen Laien erkennbar. Im übrigen hat der Angeklagte ein tierärztliches Attest vorgelegt, aus dem sich eine Behandlung wegen Bisswunden ergibt, Bl. 56 d.A.

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Auch in der Hauptverhandlung vermochte die Zeugin X nicht einzusehen, dass sie wegen des durch ihren unangeleinten Hund verursachten Vorfalls durchaus zur Nennung ihrer vollen Personalien zwecks Verfolgung etwaiger Ansprüche verpflichtet gewesen wäre. Soweit die Zeugin X ihren Nachnamen auf Frage der Ehefrau des Angeklagten (dieser war noch gar nicht vor Ort) lediglich einmal mitteilte, hätte ihr als Rechtsanwältin klar sein müssen, dass dies möglicherweise nicht ausreicht, erst recht nicht, als die Geschädigte nochmals nach den Personalien fragte, weil sie den Nachnamen nicht richtig verstanden hatte. Ohnehin dürfte allein die Kenntnis des Nachnamens (erst recht ohne genaue Schreibweise) – was auch X hätte erkennen können und müssen – für eine hinreichend sichere spätere Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche nicht ausreichen. Soweit die Zeugin im Termin mitteilte, der Angeklagte hätte schließlich anhand des Kennzeichens ihres Fahrzeuges die Personalien ermitteln können, ist dies ebenfalls nicht beachtlich. Woher sollte die Ehefrau des Angeklagten bzw. dieser im Zeitpunkt des Vorfalles wissen, dass das Fahrzeug tatsächlich auf die Zeugin zugelassen ist? Halter und Fahrer sind oft nicht identisch, so dass sich der Angeklagte nicht darauf verlassen konnte und musste, anhand des Kennzeichens die Personalien der Schädigerin zu erfahren. Auch dies hätte Rechtsanwältin X bekannt sein dürfen.

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Da sich die Zeugin X bereits zum damaligen Zeitpunkt unberechtigterweise weigerte, ihre Personalien zur Abwicklung etwaiger Ansprüche herauszugeben und sich zudem ohne Angabe ihrer Personalien vom Ort des Geschehens entfernen wollte, war der Angeklagte berechtigt, die Zeugin X zum Zwecke der Feststellung der Personalien festzuhalten. Ein solches Recht ergibt sich aus § 229 BGB (vgl. BayObLG in NJW 1991, S. 934, 935 sowie AG Grevenbroich in NJW 2002, S. 1060, 1061).

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Soweit die Zeugin X behauptete, der Angeklagte habe sie am Arm aus dem Wagen gerissen, hat der Angeklagte dies bestritten. Da insoweit Aussage gegen Aussage stand, war zugunsten des Angeklagten nur davon auszugehen, dass er versuchte, sie am Fortfahren – was die Zeugin nach eigenen Angaben beabsichtigte – zu hindern, indem er versuchte, ihr den Autoschlüssel wegzunehmen.

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Da der Angeklagte aufgrund der Weigerung der Zeugin X ihre Personalien anzugeben zum Festhalten der Zeugin gerechtfertigt war, liegt ein strafbares Verhalten nicht vor.

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Mithin war der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freizusprechen.

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Am 10.02.2009 erging folgender Beschluss:

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In der Strafsache

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wird der Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts X vom 29.08.2008 zurückgewiesen.

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Zur Begründung wird Bezug genommen auf die bereits übersandten Stellungnahmen des Vertreters der Landeskasse vom 23.10.2008 und 26.01.2009 und die darin aufgeführte Rechtsprechung.