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Amtsgericht Düsseldorf·115 Ds 141 Js 3066/20 - 88/21·25.01.2022

Vorläufige Einstellung des Betrugsverfahrens nach §153a Abs.2 StPO mit Geldauflage

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Düsseldorf stellt das Strafverfahren wegen Betrugs gemäß §153a Abs.2 StPO vorläufig ein. Die endgültige Einstellung ist abhängig von der Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 5.000 € an die Staatskasse binnen eines Monats. Bei Nicht- oder Teilleistung wird das Verfahren fortgesetzt und bereits erbrachte Leistungen verfallen ohne Anrechnung.

Ausgang: Strafverfahren wegen Betrugs gemäß §153a Abs.2 StPO vorläufig eingestellt; Einstellung abhängig von Zahlung einer Geldauflage, bei Nichterfüllung Fortsetzung des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorläufige Einstellung eines Strafverfahrens nach §153a Abs.2 StPO kann unter auflagenrechtlichen Bedingungen, insbesondere einer Geldauflage, erfolgen.

2

Die endgültige Einstellung kann von der fristgerechten Erfüllung konkret bestimmter Auflagen abhängig gemacht werden.

3

Erfüllt die beschuldigte Person eine Auflage nicht oder unvollständig binnen der gesetzten Frist, wird das Verfahren fortgesetzt.

4

Bei Nicht­erfüllung der Auflagen können bereits erbrachte Leistungen ohne Anrechnung verfallen.

Relevante Normen
§ 153a Abs. 2 StPO

Tenor

In der Strafsache

gegen              H,

wegen Betrug

Das Verfahren wird gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Rubrum

1

Die endgültige Einstellung wird von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht:

2

Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 5.000,00 € an die Staatskasse: Amtsgericht Düsseldorf –Zahlstelle- IBAN: […] innerhalb eines Monats.

3

Erfolgt keine oder nur eine teilweise oder keine fristgerechte Erfüllung der Auflagen, so wird das Verfahren fortgesetzt werden. In diesem Fall würden bereits erbrachte Leistungen ohne Anrechnung verfallen.

4

Düsseldorf, 26.01.2022

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Richter am Amtsgericht