Vorläufige Einstellung des Betrugsverfahrens nach §153a Abs.2 StPO mit Geldauflage
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Düsseldorf stellt das Strafverfahren wegen Betrugs gemäß §153a Abs.2 StPO vorläufig ein. Die endgültige Einstellung ist abhängig von der Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 5.000 € an die Staatskasse binnen eines Monats. Bei Nicht- oder Teilleistung wird das Verfahren fortgesetzt und bereits erbrachte Leistungen verfallen ohne Anrechnung.
Ausgang: Strafverfahren wegen Betrugs gemäß §153a Abs.2 StPO vorläufig eingestellt; Einstellung abhängig von Zahlung einer Geldauflage, bei Nichterfüllung Fortsetzung des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Einstellung eines Strafverfahrens nach §153a Abs.2 StPO kann unter auflagenrechtlichen Bedingungen, insbesondere einer Geldauflage, erfolgen.
Die endgültige Einstellung kann von der fristgerechten Erfüllung konkret bestimmter Auflagen abhängig gemacht werden.
Erfüllt die beschuldigte Person eine Auflage nicht oder unvollständig binnen der gesetzten Frist, wird das Verfahren fortgesetzt.
Bei Nichterfüllung der Auflagen können bereits erbrachte Leistungen ohne Anrechnung verfallen.
Tenor
In der Strafsache
gegen H,
wegen Betrug
Das Verfahren wird gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Rubrum
Die endgültige Einstellung wird von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht:
Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 5.000,00 € an die Staatskasse: Amtsgericht Düsseldorf –Zahlstelle- IBAN: […] innerhalb eines Monats.
Erfolgt keine oder nur eine teilweise oder keine fristgerechte Erfüllung der Auflagen, so wird das Verfahren fortgesetzt werden. In diesem Fall würden bereits erbrachte Leistungen ohne Anrechnung verfallen.
Düsseldorf, 26.01.2022
S
Richter am Amtsgericht