Betrug durch falsche Examenszeugnisse bei Bewerbungsunterlagen – 10 Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte, ein Rechtsanwalt, reichte bei einer Kanzlei gefälschte PDF-Zeugnisse mit besseren Staatsexamensnoten ein und erhielt daraufhin einen Anstellungsvertrag. Die Kanzlei erlitt Vermögensschaden durch nicht abrechenbare Arbeitszeiten; der Angeklagte gestand. Das Amtsgericht verurteilte wegen Betrugs (§263 StGB) zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Ausgang: Verurteilung wegen Betrugs zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass durch Täuschung über Tatsachen ein Irrtum erregt wird, der zu einer Vermögensverfügung und einem Vermögensschaden führt.
Die Verwendung vorgetäuschter oder verfälschter Zeugnisse in Bewerbungsunterlagen kann als tatbestandsmäßige Täuschung gelten, wenn sie auf Erlangung eines Arbeitsentgelts gerichtet ist.
Bei der Beurteilung eines besonders schweren Falls im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB sind planmäßiges, über einen längeren Zeitraum angelegtes Verhalten und ein Missverhältnis zwischen gezahltem Entgelt und erbrachter Leistung zu berücksichtigen.
Ein Geständnis und bisherige Straffreiheit mildern strafzumessend, während ein hohes Maß an krimineller Energie erhöhend zu berücksichtigen ist.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die erwartete Warnwirkung und die Aussicht der Resozialisierung gegeben sind.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
aufgrund der Hauptverhandlung vom 07.12.2010,
an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht X
als Richter
Staatsanwalt X
Referendarin X
als Vertreter der Staatsanwaltschaft
Justizbeschäftigte X
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten kostenpflichtig verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Angewandte Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 StGB.
Gründe
abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO –
- abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO –
I.
Der ledige Angeklagte ist Rechtsanwalt. Er bezieht zur Zeit Arbeitslosengeld II.
II.
Am 19.05.2009 bewarb sich der Angeklagte bei der Rechtsanwaltskanzlei XXXPartnergesellschaft in X u.a. unter Übersendung von einem Zeugnis über die "Erste juristische Staatsprüfung" und einem über die "zweite juristische Staatsprüfung" per PDF-Datei. Danach hatte der Angeklagte beide Staatsprüfungen mit der Note "vollbefriedigend" bestanden. Tatsächlich hatte der Angeklagte beide Staatsprüfungen jedoch mit der Note "ausreichend" bestanden. Da der Angeklagte wusste, dass er mit diesen Noten bei dieser Rechtsanwaltskanzlei mit einem Bruttojahresgehalt von 100.000 € weder zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, noch angestellt worden wäre, hatte er sich zu diesem Vorgehen entschlossen. Aufgrund der vorgelegten Zeugnisse schloss die Anwaltskanzlei am 02.06.2009 mit ihm einen entsprechenden Anstellungsvertrag. Nachdem aufgrund der konstant unzureichenden Arbeitsleistungen des Angeklagten bei der Arbeitgeberin die Zeugnisnoten geprüft worden waren, schloss sie Ende Februar 2010 einen Aufhebungsvertrag mit dem Angeklagten.
III.
Damit hat sich der Angeklagte wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 strafbar gemacht. der Strafrahmen war dem § 263 Abs. 3 zu entnehmen. Es war vorliegend von einem ungeschriebenen besonders schweren Fall auszugehen. Hierfür sprechen das planmäßige, über einen längeren Zeitraum andauernde Verhalten des Angeklagten sowie der Umstand, dass dem gezahlten Arbeitsentgelt keine adäquaten Leistungen des Angeklagten gegenüberstanden. Zudem konnte die geschädigte Rechtsanwaltskanzlei, was der Zeuge X in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat, die Arbeitszeiten des Angeklagten in weiten Teilen nicht mehr gegenüber den Mandanten abrechnen. Als Strafrahmen steht demnach Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zur Verfügung.
Bei der konkreten Strafzumessung hatte sich zu Gunsten des Angeklagten insbesondere auszuwirken, dass er ein Geständnis abgelegt hat und bislang unbestraft war. Zu seinen Lasten hatte sich insbesondere auszuwirken, dass der Angeklagte bei der Tat ein erhebliches Maß an krimineller Energie eingesetzt hat. Bei Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung dieser Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass sich der bislang unbestrafte Angeklagte bereits durch die Verurteilung gewarnt zeigt und zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird.
IV.
die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.