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Amtsgericht Düsseldorf·113 Gs 87/05·26.09.2005

Erinnerung gegen Kostenansatz wegen Aktenübersendung – Auslegung Nr. 9003 KV GKG

VerfahrensrechtKostenrechtGerichtskostenrecht (GKG)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kostenschuldner erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz für eine Aktenübersendung. Streitpunkt war, ob die Pauschale nach Nr. 9003 KV GKG (12 EUR) auch Erstattungsansprüche eines Rechtsanwalts bei Rücksendung der Akten umfasst. Das Gericht wies die Erinnerung zurück und entschied, die Pauschale decke Hinsendung und Rücksendung des Gerichtsaufwands ab, nicht aber Auslagen des Rechtsanwalts. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Beschwerde zulassen.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz für Aktenübersendung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pauschale nach Nr. 9003 KV GKG in Höhe von 12 EUR deckt den bei Gericht oder Staatsanwaltschaft entstehenden Aufwand für Hinsendung und Rücksendung von Akten insgesamt ab.

2

Auslagen eines Rechtsanwalts für die Rücksendung von Akten sind nicht aus der Pauschale nach Nr. 9003 KV GKG erstattungsfähig, soweit die Vorschrift keinen ausdrücklichen Erstattungsanspruch begründet.

3

Ausnahmeregelungen von der pauschalen Abgeltung sind nur bei eindeutiger gesetzlichen Anordnung anzunehmen; eine solche Auslegung ist nicht aus dem Wortlaut von Nr. 9003 KV GKG abzuleiten.

4

Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist zulässig; die Zuständigkeit richtet sich nach § 66 GKG, wobei der Richter zu entscheiden hat, wenn das zugrundeliegende Geschäft nicht dem Rechtspfleger übertragen ist.

5

Ist die Sache von grundsätzlicher Bedeutung, ist gemäß § 66 Abs. 2 S. 2 GKG die Beschwerde zuzulassen.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 S. 3 GKG§ Nr. 9003 KV GKG§ 66 Abs. 2 S. 2 GKG

Tenor

Die Erinnerung des Kostenschuldners vom 12.05.05 gegen den Kostenansatz für eine Aktenübersendung vom 10.05.05 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Kostenschuldner.

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 1 S. 3 GKG zuständig. Es ist auch der Richter zuständig, da das zugrundeliegende Geschäft nicht dem Rechtspfleger übertragen war. Die Erinnerung ist zulässig. die Beschwer unterliegt insoweit keiner Begrenzung. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Zu Nr. 9003 KV GKG ist geregelt, dass mit der Pauschale in Höhe von 12 EUR die Aktenübersendung und deren Rücksendung abgegolten ist. (Bt-Drucksachen 15/1971, S. 177). Diese Regelung ist nach ihrem Sinnzusammenhang dahingehend auszulegen, dass der bei dem Gericht bzw. bei der Staatsanwaltschaft entstehende Aufwand sowohl bei der Hinsendung als auch bei der Rücksendung insgesamt durch die Pauschale abgedeckt wird. Eine Erstattungspflicht von Auslagen des Rechtsanwalts bei der Rücksendung der Akten ist jedoch der Regelung zur Pauschale gemäß Nr. 9003 KV GVG nicht zu entnehmen. Innerhalb der Systematik der Kostenregelungen wäre eine solche Bestimmung ein Ausnahmefall. Dafür, dass ein solcher Ausnahmefall hier gewollt war, gibt der Wortlaut der Regelung keinen Anhalt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache war gemäß § 66 Abs. 2 S. 2 GKG die Beschwerde zuzulassen.