Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·111 Ds 10 Js 21/09 - 92/09·05.10.2010

Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch fehlerhafte Anästhesie; Adhäsionsanspruch teilweise anerkannt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtMedizinstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein niedergelassener Arzt führte am 27.7.2007 in einer Zahnklinik eine fehlerhafte Anästhesie durch, fehlende Leitlinienbeachtung und unzureichende Ausstattung führten zum Tod der Patientin. Das AG Düsseldorf verurteilte ihn wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren (Einbeziehung einer früheren 10‑Monats‑Strafe) und setzte diese zur Bewährung aus. Dem Adhäsionsklägerin wurde ein Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach zuerkannt, die Höhe blieb mangels Substantiierung offen.

Ausgang: Angeklagter wegen fahrlässiger Tötung verurteilt (Gesamtfreiheitsstrafe 2 Jahre, zur Bewährung ausgesetzt); Adhäsionsanspruch auf Schmerzensgeld dem Grunde nach anerkannt, Höhe offen gelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verletzt ein Arzt die allgemein anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst (z. B. Nichteinhaltung von Leitlinien, fehlende technische/personelle Ausstattung) und führt dies kausal zum Tod, kann dies fahrlässige Tötung im Sinne des § 222 StGB begründen.

2

Bereits verhängte, nicht vollständig verbüßte Freiheitsstrafen sind nach § 55 StGB bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen.

3

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach §§ 56, 58 StGB ist möglich, wenn unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, des Geständnisses und einer geringen Rückfallgefährdung die Voraussetzungen für Strafaussetzung vorliegen.

4

Im Adhäsionsverfahren kann das Gericht den Anspruch dem Grunde nach anerkennen, aber die Bemessung des Schmerzensgeldes mangels ausreichender Substantiierung (z. B. fehlende Angaben zu Medikation, Behandlungserfolg) zurückstellen.

5

Schwere Verletzungen ärztlicher Sorgfaltspflichten, insbesondere wenn mehrfach Menschenleben gefährdet wurden, wirken als erschwerende Umstände bei der Strafzumessung.

Relevante Normen
§ 222 StGB§ 55 StGB§ 56 StGB§ 58 StGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 253 BGB

Tenor

In der Strafsache

gegen              N.,Nebenklägerin:              Frau J.,

                            im Beistand von Rechtsanwalt E.

wegen              fahrlässiger Tötung

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der Hauptverhandlung vom 06.10.2010,

an der teilgenommen haben:

Richterin W.

als Richterin

Oberstaatsanwalt A.

als Vertreter der Staatsanwaltschaft

Rechtsanwalt O. aus Düsseldorfals Pflichtverteidiger des Angeklagten M.

Justizbeschäftigter Q.

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

1.

Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgericht Herne vom 11.11.2009 (Aktenzeichen 8 Ls-49 Js 196/07-126/09) wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

                                   2 Jahren

verurteilt.

Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

2.

Der Adhäsionsklägerin J., steht dem Grunde nach gegenüber dem Angeklagten ein Schmerzensgeld wegen der Tat vom 27.07.2007 zu. Von einer Entscheidung wird im Übrigen abgesehen.

3.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Er trägt ferner die der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen besonderen Kosten der Nebenklage und des Adhäsionsverfahrens sowie deren notwendige Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 222, 55, 56, 58 StGB, 823 Abs. 1, 253 BGB, 465, 472 a Abs. 2 StPO.

Gründe

2

I.

3

Der zur Zeit der Hauptverhandlung 64 jährige Angeklagte ist in Bulgarien geboren, deutscher Staatsangehöriger und in Duisburg wohnhaft. Er ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder, zu denen kein Kontakt besteht.

4

Der Angeklagte wuchs in Bulgarien bei den Eltern auf, wo er den Hochschulabschluss erreichte. Er studierte Medizin und war nach Abschluss des Studiums in den 1970er Jahren als Allgemeinmediziner in Bulgarien tätig. Im Jahr 1982/1983 floh er in die BRD. Dort schloss er im Jahr 1991 eine Ausbildung zum Facharzt ab. Ab 1992 war er als niedergelassener Arzt in Herne im Bereich der ambulanten Narkose und Anästhesie tätig. Mitte/Ende 2006 traten bei dem Angeklagten ernsthafte Venenprobleme auf, wegen derer er im Jahr 2007 mit mäßigem Erfolg operiert wurde. Im September 2009 wurde ihm die kassenärztliche Zulassung entzogen, nachdem im September 2007 eine Patientin in Herne im Verlauf einer durch ihn durchgeführten Narkose verstorben war.

5

Der Angeklagte lebt von einer monatlichen Rente in Höhe von 750,00 Euro zuzüglich Mietbeihilfen. Im Jahr 2008 beantragte er in London eine Privatinsolvenz.

6

Er ist aufgrund der Vorgänge in Herne und anderweitiger privater Verbindlichkeiten erheblich verschuldet, so dass er bis zum Pfändungsfreibetrag gepfändet wird.

7

II.

8

Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

9

Der Angeklagte war damit betraut, am 27. Juli 2007 eine Vollnarkose an U. vorzunehmen, die sich in der Zahnklinik G. einer Zahnoperation unterziehen wollte. Die Mutter der Frau U., Neben- und Adhäsionsklägerin Frau J., begleitete ihre Tochter in die Klinik. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Narkose hielt sich der Angeklagte nicht an die hierfür maßgeblichen Leitlinien. Bei Kenntnis und Berücksichtigung dieser Leitlinien hätte ihm bewusst sein müssen, dass eine sorgfältige Abklärung der Ursachen für die Schwierigkeiten bei einer früheren Anästhesie der U. nicht erfolgt war. Ferner hätte ihm klar sein müssen, dass ihm die Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten, die technische Ausstattung und die qualifizierte personelle Fachunterstützung fehlten. Insbesondere fehlten weitergehende Hilfsmittel, wie etwa die technischen Möglichkeiten zur fiberoptischen Intubation sowie zum Eröffnen der Luftröhre von außen. In Kenntnis dessen verabreichte der Angeklagte ab 10.35 Uhr U. Narkosemittel. Zusätzlich zu diesen Mängeln beachtete der Angeklagte bei seinen Versuchen zur Sicherung der Atemwege nicht die hierfür maßgeblichen Leitlinien. Nachdem er die ersten Narkosemedikamente gegeben und die unter Narkose unternommenen Intubationsversuche gescheitert waren, verblieb nur die Möglichkeit, die Sauerstoffversorgung der Patientin über die Gesichtsmaske vorzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt war dem Angeklagten bewusst, dass, wenn es durch die Intubationsversuche zur Schwellung und Einblutung in die Schleimhäute mit einer Behinderung oder Verhinderung der Möglichkeit der Maskenbeatmung kommen würde, ohne das Vorhandensein der weitergehenden Hilfsmittel wie in diesem Fall der Tod der Patientin unmittelbar drohte. Es wäre spätestens jetzt geboten gewesen, U. nach dem Abklingen der Wirkung der um 10.35 Uhr gegebenen Medikamente aufwachen und spontan atmen zu lassen, den Eingriff abzubrechen und eine stationäre Aufnahme zu veranlassen. Stattdessen fasste der Angeklagte den Entschluss, die Narkose erneut mit denselben Medikamenten, nämlich Remifentanil, Propofol, Mivacurium zu vertiefen. Damit war die Chance auf eine wiederkehrende Spontanatmung vergeben. Als es aufgrund des Sauerstoffmangels zu einem Kreislaufstillstand kam, setzte der Angeklagte die Leitlinien für eine Reanimation, die insbesondere eine EKG-Diagnostik, die kontinuierliche Herzdruckmassage und eine hochdosierte Adrenalingabe vorsehen, nicht ausreichend um. Der schließlich um 12.21 Uhr hinzugerufene und drei Minuten später eintreffende Notarzt konnte trotz hoher Adrenalindosierung keinen Reanimationserfolg erzielen. U. starb um 12.50 Uhr aufgrund des mehr als 1 1/2 Stunden anhaltenden Sauerstoffmangels im Gehirn und Herzen.

10

Trotzdem die Mutter der U. Stunden im Wartebereich vor dem OP-Raum verbrachte und bemerkte, dass es offensichtlich zu Komplikationen kam, erteilte ihr niemand nähere Auskunft. Nach Stunden des Wartens bekam sie schließlich die Wiederbelebungsversuche an ihrer Tochter unmittelbar mit. Nachdem man ihr mitteilte, dass ihre Tochter verstorben sei, erlitt sie einen Schock. Die Adhäsionsklägerin wurde infolge der Geschehnisse von Alpträumen geplagt und wacht auch in der Gegenwart noch oft nachts schweißgebadet auf. Auch tagsüber kann sie keinen klaren Gedanken fassen und steht unter dem Einfluss des Beruhigungsmittels Bromazepam, welches ihr verschrieben wurde.

11

III.

12

Die Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, den Bekundungen der Neben- und Adhäsionsklägerin sowie auf folgenden im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführter Schriftstücke:

13

Der Todesbescheinigung vom 27.7.2007 (Bl. 2 d. A.),

14

des Anästhesie-Patienten-Fragebogens vom 12.7.2007 (Bl. 4 d. A.),

15

des handschriftlichen Dosierungsbogens (Bl. 5 d. A.),

16

des Obduktionsprotokolls vom 30.7.2007 (Bl. 25 f d. A.),

17

des toxikologischen Gutachtens des Prof. Dr. Daldrup vom 3.6.2008 (Bl. 52 f d. A.) und

18

des fachanästhesiologischen Gutachtens des Prof. Dr. I. vom 5.1.2008 (Bl. 92 f d. A.).

19

IV.

20

Der Angeklagte hat sich damit wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB strafbar gemacht.

21

V.

22

Der Strafrahmen des § 222 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor.

23

Zu Gunsten des Angeklagten ist zu würdigen, dass er bei Tatbegehung nicht vorbestraft war und in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt hat. Diese zum Ausdruck gekommene Einsicht des eigenen Unrechts hat zu einer erheblichen Abkürzung der Hauptverhandlung geführt, die für die Angehörigen der Geschädigten sicherlich sehr belastend gewesen wäre.

24

Zu seinen Lasten ist anzuführen, dass die Verletzung der allgemein anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst durch den Angeklagten bei der Tat vom 27.7.2007 ein besonders gravierendes Ausmaß angekommen hat.

25

Unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hält das Gericht eine Einzelfreiheitsstrafe für die Tat vom 27.7.2007 von

26

1 Jahr und 6 Monaten

27

für tat- und schuldangemessen.

28

Vorliegend war nach den Grundsätzen des § 55 StGB die seitens des Amtsgerichts Herne vom 11.11.2009 (Az: 8 Ls 49 Js 196/07 - 126/09 - Cs) wegen fahrlässiger Tötung, begangen am 20.09.2007, verhängte Freiheitsstrafe von 10 Monaten in die hiesige Verurteilung mit einzubeziehen.

29

Unter Einbeziehung der zehnmonatigen Freiheitsstrafe für die Tat vom 20.9.2007 hat das Gericht unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von

30

                                  2 Jahren

31

für tat- und schuldangemessen erachtet. Bei der Gesamtstrafenbildung konnte nicht außer acht bleiben, dass der Angeklagte binnen kurzer Zeit den Tod zweier Menschenleben verschuldet hat.

32

VI.

33

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte hat glaubhaft mitgeteilt, am Tag vor der Hauptverhandlung seine Approbation zurückgegeben zu haben. Ferner ist er bereits seit einiger Zeit kein zugelassener Kassenarzt mehr, so dass keine Wiederholungsgefahr bestehen dürfte. Es steht nicht zu befürchten, dass der Angeklagte, auch aufgrund des nunmehr erreichten Rentenalters, weiter im medizinischen Bereich tätig sein wird.

34

VII.

35

Der Adhäsionsantrag war zulässig und teilweise begründet.

36

Der Adhäsionsklägerin steht nach den getroffenen Feststellungen dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen der Tat des Angeklagten vom 27.7.2007 zu. Dem Gericht war es allerdings verwehrt, einen bestimmten Schmerzensgeldbetrag festzusetzen, da die Angaben der Adhäsionsklägerin insoweit näherer Substantiierung bedurft hätten. Insbesondere hätte genau mitgeteilt werden müssen, welche Medikamente in welcher Dosierung die Adhäsionsklägerin auch heute noch einnimmt; ferner, wie der konkrete Behandlungsverlauf sich bislang gestaltet hat. Insoweit hat das Gericht von einer weiteren Entscheidung abgesehen.

37

VIII.

38

Die Kostenentscheidungen folgen aus §§ 465, 472 a Abs. 2 StPO.

39

Streitwert für das Adhäsionsverfahren: 3.000,- EUR

40

R.

41

Richterin