Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·10c C 105/21·05.07.2021

Fluggastentschädigung 250 € bei Annullierung; Corona nicht ausreichend dargelegt

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die G‑GmbH klagte im vereinfachten Verfahren auf Auszahlung von 250 € Fluggastentschädigung für einen am 09.03.2020 annullierten Flug aufgrund abgetretener Ansprüche. Streitpunkt war, ob die Ausgleichszahlung nach Art.5,7 EG‑VO 261/2004 wegen Zeitverschiebungen oder außergewöhnlicher Umstände entfällt. Das Amtsgericht gab der Klage statt: Die Ankunftsverspätung von 2 Std. 33 Min. erfüllt nicht die Ausnahmeregelung des Art.5 Abs.1 lit. c) iii), und die Beklagte hat konkrete behördliche Maßnahmen als außergewöhnlichen Umstand nicht substantiiert nachgewiesen. Zinsen wurden nach §§ 286, 288 BGB zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 250 € Fluggastentschädigung nebst Zinsen voll stattgegeben; Berufung nicht zuzulassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abtretung eines Fluggastanspruchs berechtigt den Erwerber zur Geltendmachung der Ausgleichsleistung aus Art. 5, 7 EG‑VO 261/2004 i.V.m. § 398 BGB.

2

Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) EG‑VO 261/2004 ist so auszulegen, dass die vor der planmäßigen Abflugzeit und nach der planmäßigen Ankunftszeit genannten Zeitgrenzen nicht kumulativ zusammenzurechnen sind, sondern getrennt zu prüfen sind.

3

Ein Luftfahrtunternehmen ist von der Ausgleichspflicht gem. Art. 7 EG‑VO 261/2004 nur befreit, wenn es konkrete außergewöhnliche Umstände nachweist, die sich auch bei Anwendung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen; ein pauschaler Verweis auf die COVID‑19‑Pandemie genügt nicht.

4

Geldzinsen aus einer Forderung wegen Fluggastentschädigung richten sich nach den Verzugsregelungen der §§ 286, 288 BGB.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ Art. 5 EG-VO 261/04 in Verbindung mit Art. 7 EG-VO 261/04 i.V.m. § 398 BGB§ Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) EG-VO 261/04§ Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/04§ Art. 7 EG-VO 261/04

Tenor

In dem Rechtsstreit

der G- GmbH, vertr. d.d. Gf.,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte K,

gegen

die T- S.A., vertr. d.d. CEO, Frankreich,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigter:              Rechtsanwalt W,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 06.07.2021

durch die Richterin D

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2020 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

3

I.

4

Die zulässige Klage ist begründet.

5

1.

6

Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Fluggastentschädigung aus abgetretenem Recht i.H.v. 250,00 € zu, Art. 5, 7 EG-VO 261/04 i.V.m. § 398 BGB.

7

a)

8

Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Anspruches aktivlegitimiert, da der Fluggast Frau G2 ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat.

9

b)

10

Die Zedentin verfügte über eine bestätigte Buchung für einen von der Beklagten durchzuführenden Flug von Paris nach Düsseldorf am 09.03.2020. Der Flug (######) wurde jedoch annulliert.

11

Hieraus folgt ein Anspruch auf Ausgleichsleistung über 250,00 EUR, insbesondere legt die Klägerin eine Flugstrecke über 1.500 km nicht dar.

12

c)

13

Der Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung ist nicht nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) EG-VO 261/04 ausgeschlossen.

14

Demnach besteht der Anspruch im Falle einer Annullierung nicht, wenn die betroffenen Fluggäste über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchsten zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Zedentin hat ihr Endziel mit einer Verspätung von 2 Stunden und 33 Minuten erreicht.

15

Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) EG-VO 261/04 ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch auf Leistung einer Ausgleichsleistung auch dann entfällt, wenn der Fluggast bis zur Ankunft einen Gesamtzeitverlust von weniger als drei Stunden erleidet. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig und differenziert klar zwischen einer Zeitverschiebung vor der planmäßigen Abflugzeit (eine Stunde) und nach der planmäßigen Ankunftszeit (höchstens zwei Stunden). Dass diese Zeiträume zusammenzurechnen wären, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen (vgl. dazu LG Köln BeckRS 2017, 159308, m.w.N.).

16

d)

17

Ohne Erfolg beruft die Beklagte sich auf einen außergewöhnlichen Umstand i.S.v. Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/04.

18

Demnach ist ein Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 EG-VO 261/04 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Außergewöhnliche Umstände sind Vorkommnisse, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind (st. Rspr. des EuGH, vgl. etwa EuGH NJW-RR 2019, 562).

19

Grundsätzlich können die Auswirkungen einer Pandemie, die zur Einschränkungen im Flugverkehr führen, als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren sein. Allerdings sind jeweils die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Es ist nicht ausreichend, dass sich die Fluggesellschaft allgemein auf das Vorliegen der Corona-Pandemie beruft.

20

Soweit sich die Beklagte auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 18.03.2020 beruft, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Kommission führt unter Ziffer 3.4 aus, dass nach dortiger Auffassung Maßnahmen, welche Behörden zur Eindämmung der Covid-19 Pandemie ergreifen, ihrer Art und Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit von Beförderern und von diesen tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Diese Bedingung solle als erfüllt gelten, wenn Behörden bestimmte Flüge entweder von Rechts wegen verbieten oder den Personenverkehr in einer Weise untersagen, die de facto die Durchführung des betreffenden Fluges ausschließt.

21

Solche Maßnahmen trägt die Beklagte allerdings nicht vor. Sie beruft sich lediglich pauschal darauf, dass sie, wie andere Fluggesellschaften auch, dazu gezwungen gewesen sei, ihren Flugplan nahezu komplett zusammenzustreichen. Dass bereits Anfang März Großveranstaltungen abgesagt worden sein sollen und Desinfektionsmittel und Schutzmasken nahezu unmöglich zu bekommen gewesen sein sollen, stellen keine behördlichen Maßnahmen dar, welche den Flugverkehr einschränken. Die Beklagte wurde auch mit Schriftsatz der Klägerin vom 31.05.2021 darauf hingewiesen, dass ein pauschales Berufen auf die Covid-19-Pandemie nicht ausreichend ist, weshalb es eines weiteren Hinweises des Gerichts nicht bedurfte. Die Beklagte hat sich darauf lediglich erneut auf einen Wikipedia-Artikel zur Situation in Frankreich bei Ausbruch der Pandemie, welcher bereits mit der Klageerwiderung vorgelegt wurde, berufen. Daraus sind aber gerade keine behördlichen Maßnahmen erkennbar, die bis zur Annullierung des streitgegenständlichen Flugs am 07.03.2020 zu einer Einschränkung des Flugverkehrs geführt haben.

22

Zudem kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass es sich bei der Annullierung aufgrund der Corona-Pandemie um eine offenkundige Tatsache handelt, da die Annullierung hier bereits am 07.03.2020 erfolgte und damit vor den erheblichen behördlichen Einschränkungen ab Mitte März 2020.

23

Auch der Vortrag der Beklagten die Annullierung sei aufgrund des Schutzes ihrer Mitarbeiter erforderlich gewesen, ist zu pauschal. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Zedentin alternativ auf Flüge der Beklagten von Paris nach Amsterdam und von Amsterdam nach Düsseldorf am 09.03.2020 umgebucht worden ist. Es erschließt sich nicht, warum die Beklagte diese Flüge nicht auch aus Gründen des Gesundheitsschutzes annulliert hat, wenn dies der ausschlaggebende Grund für die Annullierung des streitgegenständlichen Flugs gewesen sein soll.

24

Im Ergebnis hat die Beklagte nicht hinreichend konkret dazu vorgetragen, dass die Annullierung des streitgegenständlichen Flugs aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt ist.

25

2.

26

Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 286, 288 BGB.

27

II.

28

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 BGB.

29

Die Berufung war nicht zu zulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

30

III.

31

Der Streitwert wird auf 250,00 EUR festgesetzt.

32

Rechtsbehelfsbelehrung:

33

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

34

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

35

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

36

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

37

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

38

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

39

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

40

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

41

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

42

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

43

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

44

D