Fahrlässige Tötung beim Aufrichten eines Spielturms – 1 Jahr Freiheitsstrafe, Bewährung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte brach ein Geständnis ab und verursachte beim Aufrichten eines Spielturms durch unzureichende Sicherung den Tod eines Helfers. Entscheidend war, ob das Unterlassen geeigneter Arbeitsmittel und Sicherung eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) begründet. Das Gericht verurteilt zu 1 Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird; maßgeblich waren Geständnis, Reue und fehlende Rückfallgefahr.
Ausgang: Angeklagter wegen fahrlässiger Tötung verurteilt zu 1 Jahr Freiheitsstrafe, Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unternehmensführer verletzt seine Sorgfaltspflichten, wenn er zum Heben und Aufrichten von Lasten nicht geeignete Arbeitsmittel verwendet oder die Last nicht gegen Verrutschen sichert; ein derartiges pflichtwidriges Unterlassen kann den Tatbestand der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB erfüllen.
Fahrlässige Tötung nach § 222 StGB setzt voraus, dass der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt und dass die dadurch geschaffene Gefährdung den Eintritt des Todes für den konkreten Erfolg kausal und vorhersehbar macht.
Bei der Strafzumessung sind ein freiwilliges Geständnis, Reue und Einsicht mildernde Umstände, die die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung bei fehlender Rückfallprognose rechtfertigen können.
Die Kostenentscheidung im Strafverfahren kann dem Verurteilten auferlegt werden; die Grundlagen hierfür ergeben sich aus § 465 StPO.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der eigenen notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 222 StGB
Gründe
- abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO –
I.
Der Angeklagte ist als selbständiger Unternehmer tätig und verdient ca. 2.000 bis 2.500 Euro im Monat. Er ist verheiratet, seine Ehefrau verdient als Medizinische Assistentin ca. 800 Euro im Monat. Seine 20-jährige Tochter wohnt noch zu Hause und studiert. Sie erhält ein Taschengeld in Höhe von 150 Euro im Monat.
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
II.
Am Morgen des 13. September 2011 suchte der Angeklagte, der Inhaber eines selbständigen Unternehmens ist, gemeinsam mit seinem Angestellten, dem Zeugen S, sowie mit dem Zeugen G und dem Geschädigten Q2 die J-Straße in S auf, um auf dem dort befindlichen Spielplatz einen Kletterturm aus Massivholz aufzustellen.
Um den Turm von einem Lkw auf einen von ihm geführten Radlader zu heben, wurden lose zwei Holzbanken auf die Gabel des Radladers WL30 gelegt, um diese zu verlängern. Sodann hob der Angeklagte den Turm vom Lkw und verbrachte ihn auf einen Garagenhof. Der Angeklagte wollte den Spielturm nicht noch 1 bis 2 Stunden bis zum Eintreffen des bestellten Krans auf dem Garagenhof liegen lassen, da er dort ein Hindernis dargestellt hätte. Aus diesem Grund beabsichtigte er, den Spielturm mit Hilfe des Gabelstaplers und den von ihm eingesetzten Arbeitskräften neben einer Garage aufzurichten. bei der Umsetzung dieses Plans zeigte sich jedoch, dass das Spielgerät gegen Verrutschen nicht gesichert war und beim Aufrichten von der Gabelzinke des Radladers rutschte und hierbei den Geschädigten Q2 und sich begrub. Dadurch erlitt der Geschädigte schwere Quetschungen im Kopf- und Oberkörperbereich sowie an dem linken Ober- und Unterschenkel, an dem Knie sowie Prellungen am Rücken. Der Geschädigte verstarb um 10.23 Uhr noch am Unfallort an dem erlittenen Thorax-Trauma.
Der Angeklagte als Unternehmensführer hatte es pflichtwidrig unterlassen, ein für das Aufstellen des Spielgerätes geeignetes Arbeitsmittel einzusetzen und dieses Gerät ausreichend zu sichern, um ein Verrutschen oder Umkippen der Last zu verhindern.
Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Angeklagte die mit dem Pflichtverstoß einhergehende Gefährdung erkennen und den dadurch verursachten Eintritt des Todes des Geschädigten vermeiden können.
III.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten, das mit den polizeilichen Ermittlungen übereinstimmt.
IV.
Der Angeklagte hat sich der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB schuldig gemacht. Nach dieser Vorschrift kommt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren in Betracht.
Bei der Strafzumessung fiel insbesondere das vollumfängliche, von Reue und Einsicht getragene Geständnis des Angeklagten ins Gewicht. Er leidet auch heute unter der Tat, bei der sein Freund gestorben ist. Dennoch sieht er sich nicht als Opfer, sondern ist bereit, als Täter vollumfänglich die Verantwortung zu übernehmen.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht daher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für notwendig, aber auch ausreichend.
Die Vollstreckung der Strafe konnte bei dem nicht vorbestraften Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht nicht davon ausgeht, dass der Angeklagte in Zukunft noch einmal straffällig werden wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.