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Amtsgericht Düsseldorf·106 Ls-20 Js 8254/13-65/15·20.01.2016

Untreue des Testamentsvollstreckers durch Auszahlungen aus dem Nachlassstamm (73 Fälle)

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Ein als Testamentsvollstrecker eingesetzter Rechtsanwalt zahlte über Jahre zahlreiche Beträge an die Witwe und die Erbin aus, obwohl das Testament Auskehrungen nur aus den Erträgen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorsah. Streitpunkt war, ob die zweckwidrige Verwendung des Vermögensstamms eine Untreue begründet, auch wenn Gelder (teilweise) an Begünstigte flossen. Das Gericht bejahte eine Pflichtverletzung und Vermögensnachteil und verurteilte wegen Untreue in 73 Fällen. Der Angeklagte erhielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung.

Ausgang: Angeklagter wegen Untreue in 73 Fällen zu 1 Jahr 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Testamentsvollstrecker erfüllt den Tatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB, wenn er entgegen den testamentarischen Vorgaben Auszahlungen aus dem Vermögensstamm vornimmt und dadurch den Nachlass zugunsten der Erbin nicht erhält.

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Für die Strafbarkeit wegen Untreue ist es ohne Bedeutung, ob die Vermögensverschiebung dem Täter selbst oder einem Dritten zugutekommt; § 266 StGB ist kein Bereicherungstatbestand.

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Ein mögliches Wissen oder eine Mitverantwortung der Begünstigten über die Herkunft der Auszahlungen aus dem Vermögensstamm lässt die Pflichtwidrigkeit des Handelns des Treuhänders und den Vermögensnachteil grundsätzlich unberührt.

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Vorsatz bei Untreue kann daraus folgen, dass der Treuhänder die bindenden Vorgaben der Vermögensverwaltung kennt und dennoch planmäßig hiervon abweicht, anstatt eine Klärung (z.B. durch das Nachlassgericht) herbeizuführen.

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Bei fortgesetzten treuwidrigen Verfügungen über anvertrautes Vermögen sind die Einzelstrafen nach dem jeweiligen Schadensumfang zu bemessen und zu einer Gesamtstrafe zusammenzuziehen (§ 53 StGB).

Relevante Normen
§ 266 Abs. 1 Satz 2 Alt. StGB§ 53 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Untreue in 73 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Dem Angeklagten werden die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen auferlegt.

Angewandte Vorschriften:

§§ 266 I 2. Alt., 53 StGB

Gründe

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I.

3

Der mittlerweile 67jährige Angeklagte ist seit 1979 als Rechtsanwalt tätig. Obwohl er insolvent ist, hat er es durchgesetzt, dass er weiter in seinem Beruf tätig ist. In Absprache mit dem Insolvenzverwalter darf er im Schnitt 3.000 € im Monat für sich behalten. Hiervon zahlt er Unterhalt an seine getrennt lebende Ehefrau und die gemeinsame 16jährige Tochter in Höhe von mindestens 1.000 € im Monat.

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Er ist nicht vorbestraft.

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II.

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Die Hauptverhandlung  hat aufgrund der erhobenen Beweise zu folgenden Feststellungen geführt:

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X, der Erblasser, war Pilot und Inhaber eines Flugunternehmens, das v.a. für die damalige WestLB und auch verschiedene herausragende Politiker des Landes NRW flog.

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Vor seinem Tod im Jahre 1999 bestimmte er testamentarisch im Wesentlichen, dass sein Vermögen seine Tochter D erhalten solle, allerdings erst mit Erreichen ihres 25. Lebensjahres, die Erträge des Vermögens sollten bis dahin seine Ehefrau erhalten.

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Im Jahr 2007 wurde dann der Angeklagte Testamentsvollstrecker. Neben einem Vermögen in Liechtenstein, das von einer Stiftung verwaltet wurde und auf das der Angeklagte auch in der Folgezeit keinen Zugriff hatte, bestand das Vermögen vor allem aus dem Konto, das bei der D-Bank E  geführt wurde. Später gelang es dem Angeklagten auch, das in der Schweiz befindliche Vermögen in verschiedenen Tranchen auf das Konto in E zu transferieren.

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Die Zuflüsse auf das D-Konto bestanden im Wesentlichen aus einer Einkommenssteuerrückzahlung, die auf einer tatsächlichen Verständigung mit dem Finanzamt beruhte, in Höhe von 581.478,67 €, die am 7.4.2007 auf das Konto überwiesen wurden und in der Folgezeit zunächst monatlich als Festgeld angelegt wurden.

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Zu dieser Überweisung kam noch eine GewSt-Rückzahlung in Höhe von 123.009,79, die am 19.7.2007 überwiesen wurde.

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Später wurden aus dem Ausland (Schweiz) noch weitere insgesamt 266.738,76 € überwiesen.

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Seine Aufgabe als Testamentsvollstrecker hätte sich darauf beschränken können, die eingenommenen Gelder sicher und gewinnbringend für die Erbin anzulegen und die Erträge an die Witwe auszukehren. Dies hätte – für sich genommen – einen recht geringen zeitlichen Aufwand bedeutet, der sicherlich keine Testamentsvollstreckergebühren in Höhe von insgesamt 135 T€, die der Angeklagte im Laufe der Zeit, ohne hierüber jemals abzurechnen, für sich ausgekehrt hat.

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Obwohl er von der Witwe X1, später dann auch von X2, mehrfach, zum Teil auch mit Hilfe von Anwälten aufgefordert wurde, Rechenschaft abzulegen, kam er diesen Aufforderungen nicht nach, sondern schob immer wieder Terminschwierigkeiten vor und beruhigte die Familie X, es sei genügend Geld im Nachlass vorhanden.  Er zahlte dann auch Urlaubsreisen, Umzüge, Brustoperation, Kameraausrüstung, Miete und sogar einen BMW Mini für X2, die ursprünglich sogar ein billigeres Fahrzeug kaufen wollte. Hier überredete er sie mit den Worten, sie können sich jedes Auto aussuchen, solange es kein Porsche Cayenne (dieses Fahrzeug fuhr der Angeklagte zur damaligen Zeit) sei. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Sonderzahlungen:

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18.09.2009                     600,--€       für Sonderzahlungen,

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25.01.2010                   7.500,--€      für Umzugskosten,

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01.02.2010                      990,--€      für eine Kaution,

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16.04.2010                      200,--€      für Klassenfahrt,

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20.05.2010                      329,--€      für ein Handy,

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15.06.2010                      330,--€      für einen Trockner,

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13.07.2010                   4.363,35€     für eine Urlaubsreise,

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24.08.2010                       150,--€      für Schulbedarf,

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31.08.2010                       500,--€     für Kleidung und Schulbedarf,

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10.09.2010                       270,--€     für Schulbedarf und Urlaubsgeld,

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13.09.2010                       150,--€     für Fahrschule,

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23.09.2010                       180,--€     für Fahrschule,

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05.11.2010                  15.000,--€     für Rechnungen,

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10.12.2010                     278,75€      für Fahrschule,

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14.12.2010                   2.500,--€      für diverse Rechnungen,

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31.01.2011                      200,--€       für Schulbücher,

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01.02.2011                    2.400,--€      für diverse Rechnungen,

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03.02.2011                       529,--€      für einen Laptop,

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24.02.2011                       100,--€      für Schulbücher,

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04.04.2011                    1.100,--€      für Sonderzahlung,

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08.04.2011                   3.985,40€      für diverse Rechnungen,

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14.04.2011                  25.000,--€      für nicht bekannte Zwecke,

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03.05.2011                     372,60€       für Wohnungsdekoration und Fahrschule,

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04.05.2011                      350,--€        für Fahrschule,

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11.05.2011                   16.150,--€      für einen Mini-PKW,

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13.05.2011                       150,--€       für Studio und Schulbücher,

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19.05.2011                   1.102,00€      für Sonderzahlungen,

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23.05.2011                       100,--€       Sonderbedarf,

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26.05.2011                     1.300,--€      für Sonderzahlungen,

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14.06.2011                        464,10€     für Kellerräumung,

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17.06.2011                       160,--€         für Studio,

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22.06.2011                       160,--€         für Studio,

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01.07.2011                       450,--€         für Strom, Studio u.a.,

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18.07.2011                    4.777,--€        Sonderzahlung, Umzugskosten u.Urlaubsreise,

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20.07.2011                 13.520,--€          für diverse Rechnungen,

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26.07.2011                   4.576,25€         für diverse Rechnungen,

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01.08.2011                   4.500,--€           für diverse Rechnungen,

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25.08.2011                   3.420,--€           für Kaution,

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05.09.2011                   2.000,--€           für eine Matratze,

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12.09.2011                      659,--€           für Dekoration,

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15.09.2011                      200,--€           für diverse Rechnungen,

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26.09.2011                    3.420,--€           für Kaution,

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06.10.2011                     1.340,--€          für diverse Rechnungen,

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12.10.2011                       428,40€          für K GmbH,

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14.10.2010                        350,--€          für Bekleidung,

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11.11.2011                        754,46€         für K GmbH,

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15.11.2011                      3.644,37€         für diverse Rechnungen,

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17.11.2011                      5.041,--€          für diverse Rechnungen,

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23.11.2011                         714,--€           für L und T,

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24.11.2011                         226,10€         für Entsorgung,

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05.12.2011                         150,00€         für X2,

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07.12.2011                          230,--€          für X2,

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12.12.2011                          669,--€          für Rechnungen,

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19.12.2011                           120,59€        für Licht Design und Lampe.

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06.01.2012                          500,--€          für Sonderauslagen,

72

11.01.2012                          500,--€          für diverse Auslagen,

73

13.01.2012                          241,--€            für Studiengemeinschaft,

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24.01.2012                          120,--€            für ein Stativ,

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26.01.2012                           600,--€           für eine Kamera,

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30.01.2012                           432,50€          für diverse Rechnungen,

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07.02.2012                         1.500,--€          Sonderzahlung,

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22.02.2012                         1.000,--€          Sonderzahlung,

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23.02.2012                          200,--€            für eine Fotoausrüstung,

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08.05.2012                         1.167,--€           für Sportartikel und Kaution und

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31.05.2012                         1.289,32€         Rechnung.

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Der Angeklagte kannte das Testament und wusste auch, dass er dessen Bestimmungen zuwider Zahlungen nicht aus den Erträgen, sondern aus dem Vermögensstamm erbrachte.

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Er ging dabei sogar so weit, dass er Zahlungen an X1, die wegen ihrer Insolvenz kein Konto besaß, auf das Konto ihres Vaters überwies und gegenüber dem Gerichtsvollzieher wahrheitswidrig erklärte, sie erhalte lediglich 1.000 € Unterhalt.

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Als er merkte, dass das Vermögen sich dem Ende zuneigte, erreichte er auch die Auflösung und Überweisung des schweizer Guthabens auf das D-Konto. In der Zeit vom 24.9.2010 bis zum 27.10.2011 kam es zu mehreren Zahlungen zwischen 4.222,247 € und 50.000 €, insgesamt 266.738,76 €.

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Ziel des Angeklagten – der „das Gesamtvermögen im Auge hatte“ - war es, auch Zugriff auf das liechtensteinische Stiftungsvermögens, das nach seiner Vermutung bei 1,5 – 2 Millionen € betrug, zu erhalten. Hierzu hatte er auch schon mit einem Mitglied des Stiftungsbeirats aufgenommen, der ihm erklärte, dass bei einer notariell beurkundeten Zustimmung der Familie X einer zumindest teilweisen Übertragung nichts im Wege stünde.

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Um auch Zugriff auf dieses Vermögen zu erhalten und um zumindest weiterhin seine Testamentsvollstreckergebühren zwar nicht zu berechnen, aber einzubehalten können, hatte der Angeklagte auch eigenes Geld auf das Konto überwiesen, um die Zahlungen an die Familie X aufrechterhalten zu können. Diese Beträge hätte er nach seinen Angaben sich zurücküberwiesen, hätte das Liechtensteinische Vermögen zur Verfügung gestanden. Da es hierzu jedoch nicht kam, offenbarte er im Mai 2012 der Familie X, dass der Nachlass vollständig aufgebraucht sei.

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Da die Anklage der Staatsanwaltschaft sich nur auf einen Teil der Verwendung der Gelder des Nachlassvermögens beschränkt war, wurde der Verbleib von großen Teilen des Nachlassvermögens in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt, obwohl der Verbleib eines sechststelligen Betrages letztlich unklar blieb. Es hat sich insbesondere herausgestellt, dass die Polizei sich damit begnügt hat, die vom Angeklagten mit erheblicher Verzögerung überreichten Unterlagen auszuwerten, ohne diese zu hinterfragen und zu überprüfen.

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Soweit es die folgenden Überweisungen betrifft:

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05.11.2010                            15.000 €

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14.12.2010                            12.500 €

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14.04.2011                            25.000 €

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20.07.2011                            13.520 €

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konnte in der Hauptverhandlung lediglich festgestellt werden, dass die Überweisung in Höhe von 13.520 € am 20.7.2011 in drei Tranchen an X2 erfolgte, die drei anderen jeweils auf das Ander-Konto des Angeklagten überwiesen wurden, ohne dass geklärt werden konnte, ob sie wie die anderen Zahlungen letztlich an die Familie X weitergeleitet wurden oder ob der Angeklagte diese Beträge für sich behielt.

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III.

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Der Angeklagte hat den obigen Sachverhalt, was das Testament und die Zahlungen an die Familie X betrifft, vollumfänglich eingeräumt. Er hat dies damit begründet, dass er die Familie doch nicht „verhungern“ lassen konnte. Hätte er von den Zahlungen aus dem liechtensteinischen Vermögen gewusst, hätte er keine Zahlungen bzw. nicht in dieser Höhe erbracht. Er habe jedoch kein Geld für sich verwendet.

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Erst im Laufe des Verfahrens habe er erfahren, dass sein Handeln als Untreue strafbar sein könne. Es sei auch sein Versäumnis, dass er nicht regelmäßig Rechenschaft abgelegt habe.

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Das Gericht hält die Einlassung des Angeklagten, soweit sie im Widerspruch zu den obigen Feststellungen steht, für eine bloße Schutzbehauptung. Insbesondere seine angeblich altruistischen Motive, er habe nichts für sich verwendet, sondern nur für die Familie X, stimmen nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten und dem Ablauf überein.

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Er hatte in der Nachlassverwaltung eine für ihn lukrative Geldquelle entdeckt. Er konnte, ohne jede Kontrolle, Gebühren für sich beanspruchen, ohne hierüber Rechenschaft ablegen zu müssen. Dies wollte er auch für die Zukunft beibehalten.

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Ob der Angeklagte darüber hinaus weitere Beträge für sich behalten hat, konnte in der Hauptverhandlung nach den beschränkten polizeilichen Ermittlungen nicht festgestellt werden.

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Der ermittelnde Beamte, der Zeuge L, hat abgewartet und sich dann damit begnügt, was der Angeklagte nach mehreren Aufforderungen zur Verfügung gestellt hat, ohne dass dies von dem Beamten zum Anlass genommen wurde, doch von sich aus die vollständigen Kontounterlagen bei der D in Düsseldorf anzufordern. Da es sich um eine ortansässige Bank und keineswegs eine Bank im Ausland (Schweiz oder sogar Liechtenstein) gehandelt hat, wäre dies ohne Probleme möglich gewesen. Auch eine Kontoverdichtung wäre hilfreich gewesen. Die Wertpapieranlagen (s. Tabelle 1 von 6) vermochte der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht nachvollziehbar zu erläutern. Hinsichtlich der Zahlungen mit dem Stichwort „Steuern“ über insgesamt  € räumte der Zeuge ein, den Empfänger der Zahlungen nicht überprüft zu haben. Er gab an, seinen Bericht in der Erwartung erstellt zu haben, dass die Staatsanwaltschaft  ggf. ergänzende Stellungnahmen bzw. Ermittlungen anordne, den er dann habe nachgehen wollen. Er habe jedoch die Akte nicht wieder erhalten, so dass für ihn die Ermittlung erledigt gewesen sei.

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Auf den Vorhalt des Gerichts, dass Steuerzahlungen wohl nie auf glatte Zahlenbeträge lauteten, konnten (oder wollten) weder der Angeklagte noch der  Zeuge Angaben machen. Ebenfalls blieb unklar, aus welchem Grund aus dem Nachlass, insbesondere angesichts der durchgeführten Verständigung – abgesehen von den eher geringen Erträgen – noch derart hohe Steuerzahlungen erfolgen sollten.

102

In der Hauptverhandlung konnte somit nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte über die Testamentsvollstreckergebühren hinaus noch ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Nachlassverwaltung hatte.

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IV

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Der Angeklagte hatte als Testamentsvollstrecker die Aufgabe, nach dem Willen des Erblassers das Vermögen für die Erbin X2 zu erhalten und ihr zum 25. Geburtstag vollständig, einschließlich evtl. Erträge, zu übergeben.

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Dieser Pflicht ist der Angeklagte nicht nachgekommen, indem er die oben im Einzelnen genannten Beträge an X2 und X1 ausgezahlt hat.

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Entgegen der Ansicht der Verteidigung kommt es nicht darauf an, ob die Familie X wusste oder damit hätte rechnen können, dass die Zahlungen nicht aus den Erträgen, sondern aus dem Vermögensstamm erfolgten. Zwar war die Zeugin X1 im Jahre 2000 kurzzeitig auch Testamentsvollstrecker in neben den Herren . Hieraus hatte sie jedoch keinen vollständigen Vermögensüberblick für die Zeit ab 2007.

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Im Übrigen hat der Angeklagte systematisch verhinderte, dass X2 und für die Zeit vor ihrer Volljährigkeit X1 als ihre gesetzliche Vertreterin einen Überblick über das Vermögen und die Erträge erhielt. Wie auch bei der Polizei schützte er bei den Zeuginnen immer wieder anderweitige berufliche Verpflichtungen vor, um sich einer Rechnungslegung zu entziehen. Durch die Aufrechterhaltung der angeforderten Zahlungen, wobei er auch die Zahlungen am Gerichtsvollzieher vorbei vollzog, gelang es ihm, die Offenlegung des Verhältnisses zu verhindern.

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Der Angeklagte hat sich daher in den angeklagten 73 Fällen der Untreue gem. § 266 I 2. Alt StGB schuldig gemacht.

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Er handelte vorsätzlich und rechtswidrig.

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Es ist auch irrelevant, dass der Angeklagte die inkriminierten Zahlungen an die Familie X, somit auch an die Erbin X2 vornahm und nicht für sich selbst verbrauchte.[1] § 266 ist ein Vermögensverschiebungsdelikt und kein Bereicherungstatbestand. Dass der Angeklagte als langjähriger Rechtsanwalt dies nicht wusste, nimmt ihm das Gericht nicht ab. Er hätte ggf. auch im Falle von irgendwelchen Zweifeln ohne Probleme das Nachlassgericht um Klärung ersuchen können.

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Gem. § 266 StGB ist der Täter mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren zu bestrafen.

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Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er trotz seines fortgeschrittenen Alters bislang nicht vorbestraft ist und den Sachverhalt im Wesentlichen in der Hauptverhandlung eingeräumt hat.

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Strafschärfend ist jedoch zu werten, dass der Angeklagte als Rechtsanwalt, somit als Organ der Rechtspflege, ein besonderes Vertrauen genoss, das hier in eklatantem Maße enttäuscht wurde. Er hat es durch vielfältige Ausreden über Jahre geschafft, keine Rechenschaft abzulegen und somit seine Taten zu verschleiern.

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Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Konsequenzen für die berufliche Tätigkeit des Angeklagten, hat das Gericht daher in den Fällen, in denen der veruntreute Betrag unter 1.000 € gelegen hat, eine Freiheitsstrafe von 1 Monat, bei einem Betrag von weniger als 5.000 € eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten, von weniger als 10.000 € eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten, weniger als 20.000 € 7 Monate und bei dem Betrag von 25.000 € eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr als tat- und schuldangemessen festgesetzt.

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Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe hat das Gericht unter erneuter Abwägung alle strafzumessungsrelevanten Umstände, insbesondere im Hinblick auf den engen Sachzusammenhang und den langen Tatzeitraum auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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1 Jahr 6 Monaten

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erkannt.

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Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht davon ausgeht, dass sich die Angeklagte das Urteil allein zur Warnung dienen lässt und sich in Zukunft straffrei führen wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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[1] In den Fällen, in denen der Angeklagte am 5.11.10, 14.12.10 und 14.4.11 Zahlungen über 15.000 €, 12.500 € und 25.000 € auf sein Ander-Konto vornahm, konnte zwar nicht der endgültige Verbleib der Gelder festgestellt werden, zugunsten des Angeklagten ist anzunehmen, dass er die Gelder nicht selbst verbraucht, sondern ausgezahlt hat.