Verurteilung wegen Subventionsbetrugs: Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Subventionsbetruges in zwei Fällen verurteilt. Er stellte falsche Anträge und legte fingierte Rechnungen sowie nachgemachte Teilnehmerlisten vor, um Fördermittel zu erschleichen. Das Gericht stützte das Urteil auf ein vollumfängliches Geständnis, berücksichtigte die kriminelle Energie als strafschärfend und setzte eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung aus.
Ausgang: Angeklagter wegen Subventionsbetrugs verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Subventionsbetrug nach § 264 StGB liegt vor, wenn gegenüber dem Zuwendungsgeber durch unwahre Angaben über die Durchführung geförderter Maßnahmen oder über Teilnehmerzahlen rechtswidrige Zuwendungen erlangt werden.
Nachträglich vorgelegte fingierte Rechnungen und gefälschte Teilnahmebescheinigungen können als Täuschungsmittel den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen, wenn sie zur Vortäuschung der Durchführung der Fördermaßnahmen eingesetzt werden.
Ein vollumfängliches Geständnis ist strafmildernd zu berücksichtigen und kann sich mildernd auf das Strafmaß auswirken.
Bei mehreren Straftaten ist eine Gesamtstrafe gemäß § 53 StGB zu bilden; bei günstiger Prognose und fehlender Vorstrafen kann die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
Tenor
Der Angeklagte T wird wegen Subventionsbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Angewandte Vorschriften:
§§ 264 Abs. 1 Nr. 1, ‚Abs. 2 Nr. 1, 53 StGB.
Gründe
- abgekürzt gemäß §§ 267 Abs. 4 StPO-
Dieses Urteil beruht auf einer Verständigung gem. § 257 c StPO.
I.
Der ledige, kinderlose Angeklagte arbeitete als Speditionskaufmann im elterlichen Betrieb und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500,00 €.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II.
Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
Das Bundesamt für Güterverkehr bot im Tatzeitraum ein Förderprogramm für die Aus- und Weiterbildung durch Unternehmen des Güterkraftverkehrs an, welche Weiterbildungsmaßnahmen für Berufskraftfahrer anbieten und durchführen. Die entsprechenden Fördermittel wurden auf Grund europarechtlicher Grundlage ohne entsprechende Gegenleistung gegenüber dem Subventionsgeber gewährt und allein von der Durchführung gegenüber dem Subventionsgeber gewährt und allein von der Durchführung der geförderten Weiterbildungsmaßnahmen durch gem. § 7 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) anerkannte Weiterbildungsträger abhängig gemacht. Die Höhe der Subventionsauszahlungen richtete sich dabei nach der Anzahl der Teilnehmer der geförderten Weiterbildungsmaßnahmen, welche durch die Weiterbildungseinrichtungen durch Teilnehmerlisten belegt werden musste.
Im Tatzeitraum reichte der Angeklagte E als Geschäftsführer für die E GmbH an der X-Straße in F in den Jahren 2009 und 2010 wiederholt Anträge auf Förderung der Aus- und Weiterbildung bei dem Bundesamt für Güterverkehr ein, um entsprechende Subventionszahlungen zu erhalten. Hierbei gab er zum einen wahrheitswidrig vor, entsprechende förderungsfähige Weiterbildungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen, welche tatsächlich nicht durchgeführt wurden oder gab überhöhte Teilnehmerzahlen an.
Um die behauptete Durchführung der angegebenen Weiterbildungsmaßnahmen gegenüber dem Subventionsgeber nachweisen zu können, legte er nachträglich seitens des Angeklagten T erstellte Rechnungen der B e.K. als Weikterbildungsträger und von dem Angeklagten T erstellte Rechnungen der B e.K. als Weiterbildungsträger und von dem Angeklagten T erstellte Teilnahmebescheinigungen vor, welche Teilnehmer auswiesen, die tatsächlich an den angegebenen Weiterbildungsmaßnahmen nicht teilgenommen hatten.
Der Angeklagte T, Sohn des Angeklagten E, war Inhaber der Firma B e.K. an der U-Straße Str. in N und Mitgesellschafter der E GmbH. Im Einzelnen gingen die Angeklagten wie folgt vor:
1.) Für das Förderjahr 2009 beantragte der Angeklagte E am 03.08.2009 für die E GmbH Förderungen für Weiterbildungsmaßnahmen nach dem BKrFQG.
Hierbei handelte es sich um ein Fahrtsicherheitstraining für fünf Teilnehmer, ein Fahrtsicherheitstraining Plus für fünf Teilnehmer und ein Training für Fuhrparkleiter für drei Teilnehmer, sowie eine Microsoft Schulung für sechs Teilnehmer.
Hierbei gab der Angeklagte E zunächst bewusst wahrheitswidrig vor, dass die Weiterbildung durch die Firmen C, V und W in Düsseldorf als Weiterbildungsträger durchgeführt werden. Tatsächlich wurden die Weiterbildungen bei den angegebenen Teilnehmern wie von Anfang an beabsichtigt nicht durchgeführt. Auf Grund der wahrheitswidrigen Angaben wurden der E GmbH für die Fahrtsicherheitstrainings und für das Training für Fuhrparkleiter rechtswidrig Zuwendungen in Höhe von insgesamt 15.331,40 € am 07.08.2009 bewilligt und ausgezahlt. Für die Microsoft Schulung wurden rechtswidrig weitere 12.091,80 € seitens des Bundesamtes für Güterverkehr bewilligt und ausgezahlt.
Um die Auszahlung der Fördergelder zu veranlassen und eine Rücknahme der Zuwendungsbewilligung zu verhindern, legte der Angeklagte E einen Verwendungsnachweis vom 12.05.2010 beim Bundesamt für Güterverkehr vor, welcher die Kosten der Weiterbildung als Bemessungsgrundlage der Subvention auswies.
Die Weiterbildungen sollen hiernach durch die Firma B e.K. des Angeklagten T durchgeführt worden sein. Zum Nachweis wurde auf Rechnungen des Angeklagten T für die B e.K. vom 17.03.2010 für die Fahrtsicherheitstrainings und Rechnungen vom 18.03.2010 für die Softwareschulung Bezug genommen, in denen Kosten für die tatsächlich nicht durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen der E GmbH in Rechnung gestellt wurden. Zudem wurden nachgemachte Teilnehmerlisten am 15.06.2010 vorgelegt. Hierdurch sollte dem Bundesamt für Güterverkehr vorgespielt werden, dass die geförderten Weiterbildungsmaßnahmen durch die B e.K. als nach § 7 BKrFQG anerkannte Weiterbildungseinrichtung durchgeführt worden waren. Tatsächlich verfügte die B e.K. erst ab dem 16.03.2010 über ein Anerkennung als Weiterbildungsträger im Sinne von § 7 BKrFQG.
2.) Mit Antrag vom 11.02.2010 beantragte der Angeklagte E für die E GmbH auch für das Förderjahr 2010 die Förderung von sechs Weiterbildungen. Hierbei gab er entweder bewusst wahrheitswidrig vor, die entsprechende Weiterbildungsmaßnahme durchführen zu wollen oder er gab überhöhte Teilnehmerzahlen an, um eine entsprechend überhöhte Förderungsbewilligung zu veranlassen.
Dabei handelte es sich um die Weiterbildungsmaßnahme Digitaler Tacho, die angeblich für 50 Teilnehmer angeboten werden sollte. Tatsächlich nahmen lediglich 21 Teilnehmer an der Weiterbildung teil. Durch die falschen Angaben kam es zu einer überhöhten Förderbewilligung in Höhe von 8.936,00 €.
Ferner sollte ein Fahrtsicherheitstraining für fünf Teilnehmer durchgeführt werden, welches tatsächlich nicht stattgefunden hat. Diesbezüglich wurden Fördergelder in Höhe von 4.112,00 € zu Unrecht gewährt.
Des Weiteren wurde eine Förderung für ein Full Eco Training Profi für 50 Teilnehmer beantragt, an dem lediglich 16 Teilnehmer teilnahmen. Die überhöhte Zuwendungsbewilligung betrug insoweit 35.349,93 €.
Zudem wurde eine obligatorische Weiterbildung Modul 1 bis Modul 5 für fünf Teilnehmer beantragt, welche tatsächlich nicht durchgeführt wurde. Die überhöhte Zuwendungsbewilligung betrug in diesem Fall 16.908,50 €.
Eine im Antrag des Angeklagten E aufgeführte EDV Schulung Office 2007 für acht Teilnehmer wurde ebenfalls nicht durchgeführt, wodurch es zu einer überhöhten Zuwendungsbewilligung in Höhe von 21.647,50 € kam.
Schließlich wurde eine beantragte Fortbildung Ladungssicherung für 35 Teilnehmer lediglich mit 21 Teilnehmern durchgeführt. Die überhöhte Zuwendungsbewilligung betrug in diesem Fall 6.804,72 €.
Die Höhe der unberechtigt beantragten Förderung betrug insgesamt 93.758,65 €.
Um die beantragten Zuwendungen zu erhalten, legte der Angeklagte E für das Jahr 2010 am 28.03.2011 erneut einen Verwendungsnachweis beim Bundesamt für Güterverkehr vor, welcher auf Grundlage zu hoher Teilnehmerzahlen erstellt wurde.
Auch in diesem Fall wurden vom Angeklagten T für dessen Firma B e.K. nachträglich überhöhte Rechnungen für die angeblich durchgeführten Weiterbildungen bzw. für die angegebene überhöhten Teilnehmerzahlen für die E GmbH und Teilnehmerlisten mit falschen Teilnehmerzahlen, beide datierend vom 08.02.2011, erstellt, um gegenüber dem Subventionsgeber die tatsächliche Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen mit den angegebenen Teilnehmerzahlen vorzutäuschen. Die Teilnehmerlisten wurden unberechtigt mit dem Namen M für den Zeugen M unterzeichnet.
Der Zuwendungsbeschluss für die mit Antrag vom 11.02.2010 aufgeführten Weiterbildungsmaßnahmen erging am 17.05.2011. Da die zum Nachweis eingereichten Teilnehmerlisten nicht den erforderlichen formalen Kriterien für eine Bewilligung entsprachen, erfolgte keine Auszahlung seitens des Bundesamtes für Güterverkehr. Der zunächst erlassene Zuwendungsbescheid wurde mit Bescheid vom 22.11.2011 aufgehoben. Hiergegen legtet der Angeklagte E am 22.12.2011 Widerspruch ein, wobei er erneut die inhaltlich falschen Teilnehmerlisten der B e.K., welche ihm seitens des Angeklagten T zur Verfügung gestellt wurden, vorlegte.
Die Manipulation der Teilnehmerlisten beruhte auf der Entscheidung des Angeklagten, der hierdurch erreichen wollte, dass das Unternehmen seines Vaters die beantragten Subventionen erhielt und er selbst darüber hinaus die Schulungen in erhöhten Umfang abrechnen konnte.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften, vollumfänglichen Geständnis des Angeklagten, das mit den polizeilichen Ermittlungen übereinstimmt.
IV.
Der Angeklagte hat sich wie erkannt schuldig gemacht.
Zu seinen Gunsten sprach nicht nur, dass er in vollem Umfang geständig war, sondern auch, dass er bislang nicht vorbestraft ist.
Strafschärfend war hingegen die nicht unerhebliche kriminelle Energie, mit der der Angeklagte vorgegangen ist.
Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände hat das Gericht daher für die erste Tat eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und für die zweite eine solche von neun Monaten als tat- und schuldangemessen festgesetzt.
Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände –insbesondere im Hinblick auf den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang- hat das Gericht hieraus auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt.
Die Vollstreckung der Strafe konnte bei dem bislang nicht vorbestrafen Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht davon ausgeht, dass er sich die Verurteilung allein zur Warnung dienen lässt und sich in Zukunft straffrei führen wird.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Y Richter am Amtsgericht