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Amtsgericht Düsseldorf·106 Ls 120 Js 1685/09 - 5/11·01.08.2013

Betrug durch vorgetäuschte Auslandsbluttests in Privatpraxis („B2-System“)

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Düsseldorf verurteilte zwei Angeklagte wegen Betruges in 23 Fällen im Zusammenhang mit einer Düsseldorfer Privatpraxis. Patienten wurden über angeblich einzigartige, nur im Ausland (u.a. über die Firma T4) mögliche Blutuntersuchungen getäuscht und zu hohen Vorauszahlungen sowie Folgebehandlungen/Nahrungsergänzungsmitteln veranlasst. Tatsächlich verfügten T4/F5 über kein Labor; konkrete Befunde wurden nicht erstellt bzw. nicht herausgegeben, Rechnungsbeträge waren willkürlich. Das Gericht bejahte täuschungsbedingte Vermögensverfügungen und Schäden sowie gemeinschaftliches Handeln; im Adhäsionsverfahren wurden Zahlungen an zwei Geschädigte zugesprochen, Schmerzensgeld jedoch abgelehnt.

Ausgang: Verurteilung wegen Betruges in 23 Fällen; Adhäsion teilweise zugesprochen, Schmerzensgeld abgelehnt, Bewährung für eine Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betrug liegt vor, wenn Patienten durch die Vorspiegelung einzigartiger, nur im Ausland durchführbarer Laboruntersuchungen zu Zahlungen veranlasst werden, obwohl das benannte Labor über keine Untersuchungskapazitäten verfügt und die versprochenen Befunde nicht erstellt werden.

2

Die behauptete Vernichtung oder Nichtausgabe von Untersuchungsergebnissen aus „Daten-“ oder „Patentschutzgründen“ kann eine täuschungsgeeignete Erklärung sein, wenn sie dazu dient, die fehlende bzw. nicht vereinbarungsgemäße Leistungserbringung zu verschleiern und eine Überprüfung zu verhindern.

3

Wer als abrechnender Arzt die Täuschungsarchitektur mitträgt, Leistungen (auch fremde Erstgespräche) abrechnet und Patienten zur Durchführung der behaupteten Auslandsuntersuchungen anhält, handelt bei Kenntnis der Umstände mittäterschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB).

4

Zum durch Täuschung erlangten Vermögensvorteil können neben Zahlungen für die vorgetäuschte Untersuchung auch weitere, im unmittelbaren Zusammenhang stehende Folgezahlungen (z.B. Therapie-/Infusionsleistungen und darauf gestützte Produktkäufe) gehören, wenn sie ohne die Täuschung nicht veranlasst worden wären.

5

Im Adhäsionsverfahren setzt Schmerzensgeld grundsätzlich eine Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung bzw. einen gesetzlich geregelten Fall voraus; wird allein Vermögensschaden durch Betrug festgestellt, ist Schmerzensgeld nicht zuzuerkennen.

Relevante Normen
§ 263 Abs. 1 StGB§ 263 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 StGB§ 25 Abs. 2 StGB§ 53 StGB§ 154 Abs. 2 StPO§ 263 StGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der Hauptverhandlungen vom 06.06.2013, 13.06.2013, 04.07.2013, 18.07.2013, 19.07.2013, 25.07.2013, 30.07.2013, 31.07.2013, 01.08.2013 und 02.08.2013,

an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht U

als Vorsitzender

T8, Systemadministrator

B3, Dozent

als Schöffen

Staatsanwalt N2

als Vertreter der Staatsanwaltschaft Düsseldorf

Rechtsanwalt Dr. E4 aus Düsseldorfals Verteidiger des Angeklagten Dr. med. C

Rechtsanwalt H aus Düsseldorf und Rechtsanwalt T3 u.a. aus Düsseldorfals Verteidiger der Angeklagten T

C2als Adhäsionsklägerin

S3als Adhäsionsklägerin

R

als Adhäsionsklägerin

Fals Adhäsionskläger

Justizsekretärin T9 am 06.06.2013, 18.7.2013, 25.07.2013, 30.07.2013, 31.07.2013

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Justizsekretärin T10 am 19.07.2013

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Justizhauptsekretär I am 13.6.2013, 4.7.2013, 1.8.2013, 2.8.2013

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

am 02.08.2013 für Recht erkannt:

Die Angeklagten sind des Betruges in 23 Fällen schuldig.

Der Angeklagte C wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren 6 Monaten

verurteilt.

Die Angeklagte T wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr 6 Monaten

verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Geschädigte S3 2.700 € und an die Geschädigte R 10684,40 € zu zahlen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger.

Angewandte Vorschriften: §§ 263 I, III Nr 1 Alt. 1, 25 II, 53 StGB

Gründe

2

I.

3

1.

4

Der Angeklagte C ist XXXX in X / Belgien geboren und hat dort auch in der Zeit von XXXX bis XXXX sein Medizinstudium absolviert. Nach seiner praktischen Ausbildung und einem Forschungsstipendiat in X/USA schloss er XXXX seine Doktorarbeit an der Universität X/Niederlande ab. An die Zeit seiner Assistenzprofessur von XXXX bis XXXX schloss sich eine außerordentliche Professur an der Universität X/Niederlande in der Zeit von XXXX-XXXX an. Dort ist er seit XXXX ordentlicher Professor am Lehrstuhl für Immunologie. Er übt insbesondere im Bereich der Erforschung von Myasthenia gravis mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten aus.

5

Er ist seit XXXX verheiratet und hat drei Kinder im Alter von 32, 30 und 26 Jahren, die jüngste Tochter wird noch von ihm finanziell unterstützt. Sein Jahreseinkommen soll sich auf ca 49.000 € belaufen.

6

Er ist in der BRD nicht vorbestraft.

7

2.

8

Die Angeklagte T hat in den Jahren XXXX-XXXX die Grundschule besucht und in der Folge die Realschule, an der sie XXXX ihren Abschluss machte. Anschließend besuchte sie die Fachoberschule für Sozialpädagogik und begann im Jahre XXXX eine Ausbildung zur Arzthelferin. Nach dem Abschluss der Ausbildung arbeitete sie auch in diesem Beruf, ab XXXX bis XXXX E4 für den gesondert verfolgten B2. In der Zeit von XXXX bis XXXX war sie als Geschäftsführerin der E GmbH tätig, anschließend für die E2 UG. Im Jahre XXXX war sie arbeitslos, in der Folgezeit von Dezember XXXX bis April XXXX erkrankt. Zurzeit ist sie wieder arbeitslos und erhält Leistungen gem. ALG I in Höhe von 840 € im Monat. Sie versucht, sich im Bereich der Kosmetikstudios eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

9

Auch sie ist nicht vorbestraft.

10

II.

11

Im Tatzeitraum von März 2007 bis Dezember 2009 betrieben der Angeklagte C und der gesondert verfolgte B2[1] unter der Anschrift T-Str. in Düsseldorf eine Arztpraxis, wobei die konkrete rechtliche Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen der Ärzte untereinander auch im Laufe der Hauptverhandlung nicht geklärt werden konnte. Gegenüber den Patienten erweckten sie jedoch den Eindruck, eine Gemeinschaftspraxis zu betreiben.

12

„B2-System“

13

Es war vor allem der gesondert verfolgte B2, der durch Buchveröffentlichungen, seinen Internetauftritt sowie veröffentlichte Interviews Patienten dafür gewann, seine Praxis in Düsseldorf aufzusuchen, wobei es sich fast immer um Patienten handelte, die bereits einen langen Leidensweg hinter sich hatten und denen im Rahmen der Schulmedizin nicht geholfen werden konnte. Diese versprachen sich durch die angeblich unkonventionellen, bahnbrechend neuen Entwicklungen seitens des gesondert verfolgten B2 Heilungschancen.

14

So ist beispielsweise die Patientin X5 [2] durch eine Veröffentlichung in der Zeitschrift BIO – Gesundheit für Körper, Geist und Seele, Sanfte Medizin, Lebenskunst, Ernährung, Fitness [3]- auf Dr. B2 aufmerksam geworden.

15

Einleitend heißt es dort:

16

Das chronische Erschöpfungssyndrom - kurz CFS - ist im Grunde seit langem bekannt. Doch erst Immunologen und Mikrobiologen kamen den Ursachen auf die Spur: CFS ist eine messbare und vielfach auch heilbare Störung der Immunbalance. Heute kennt die ganzheitlich orientierte Molekularmedizin Mittel und Wege, sie erfolgreich zu behandeln. Hier der Bericht von M3. Sie sprach miteinem bekannten Experten.“

17

Im weiteren Verlauf des Artikels wird als dieser Experte „Dr. I aus Düsseldorf“ und sein Expertenteam genannt.

18

Ferner wird in diesem Artikel – in Form von Fallbeispielen und einem Interview mit Dr. B2 – ausgeführt, dass „krankhafte Veränderungen auf der zellulären Ebene, die neben der genetischen Veranlagung durch Triggerfaktoren wie Umwelt(gifte), Strahlen, Schadstoffe, Medikamente und –besonders wichtig – durch Mikroben ausgelöst werden, für Krankheitsbilder wie CFS verantwortlich“ seien. Bereits in diesem Artikel verweist der gesondert verfolgte B2 darauf, dass „diese Erkenntnis es ermögliche, mit einem modernen immunologisch-molekularen Diagnoseverfahren CFS und andere chronische Leiden einer definierten Grundstörung zuzuordnen: nämlich einer Th1- oder Th2 Störung.“

19

Die „Störung der Immunbalance“ soll – so B2 – durch „molekulare Substanzen“ (sic) aufgehoben werden. Für die Immunmodulation sollen Zytokine, Enzyme, Immunglobuline sowie Uncaria tomentosa, Echinacea purpura (bekannt als Sonnenhut) sowie Mistel zum Einsatz kommen.

20

Bereits in diesem älteren Artikel wird ausgeführt, dass die Krankenkassen die Untersuchung und Therapie für geschätzte 1,5 Millionen CFS-Betroffene trotz der Bestätigung der Hypothese, dass es sich bei CFS um ein typisches Krankheitsbild einer Immundysfunktion handele, durch „Erkenntnisse weltweiter Forschungsgruppen“ nicht bezahlen.

21

Auch durch Veröffentlichungen in der  Zeitschrift „Fliege“, die offensichtlich auf Leserkreise abzielt, die Heilungsversprechen, neuartigen Behandlungsmethoden u.ä. besonders offen gegenüber stehen, wurden weitere Patienten erreicht, die sich auch nicht dadurch schrecken ließen, dass die Krankenkassen – trotz ihrer Verpflichtung notwendige Behandlungen zu bezahlen – diese Untersuchungen und Behandlungen gerade nicht zahlten.

22

Grundsätzlich liefen Beratungen/Behandlungen nach folgendem Schema ab:

23

Patienten, die in der Praxis nachfragten, wurden bereits zu Beginn darauf hingewiesen, dass die Krankenkassen die Behandlung nicht bezahlten und sie privat die Leistungen begleichen müssten. Hierdurch sollte von vornherein der Kreis der Patienten auf besonders zahlungskräftige/-willige Personen eingegrenzt werden. Denjenigen Patienten, die sich wegen ihres Leidensdrucks hierdurch nicht abschrecken ließen, wurde ein umfangreicher Fragebogen zugeschickt. Nach einiger Zeit erhielten sie E4 die Antwort, dass die Praxis ihnen wahrscheinlich helfen könne.[4] Nach Terminvereinbarung reisten die Patienten E4 teilweise von weit her nach Düsseldorf und wurden nach längerer Wartezeit[5] in der Regel von dem gesondert verfolgten B2 empfangen.

24

Eine Untersuchung fand nicht statt, stattdessen erhielten die Patienten Vorträge nicht nur über die repressive Schulmedizin, inkompetente Ärztefunktionäre etc., sondern vor allem über chronische Erkrankungen wegen Störung des Immunsystems. Hierbei behauptete der gesondert verfolgte B2, durch wissenschaftlich innovative Funktionstests Einblicke in die Krankheiten der Patienten „bis in die kleine Zehe hinein“ gewinnen zu können.

25

Voraussetzung hierfür seien allerdings kostenintensive Bluttests durch die Fa. T4 b.v.b.a.[6] in X/Belgien. Diese Blutuntersuchungen müssten im Ausland bei T4 durchgeführt werden, da nur dieses Unternehmen hierzu in der Lage sei, deutsche Labore jedoch nicht.

26

Wenn die Patienten in ihrer Not sich nach dem jeweils länger dauernden Vortrag durch Dr. B2, der offensichtlich über erhebliche rhetorische Fähigkeiten und ein entsprechendes Charisma verfügte, hierzu bereit erklärten, mussten sie verschiedene Formulare unterzeichnen und insbesondere die Kosten für die Blutuntersuchung durch die Fa. T4 im Voraus begleichen.[7]

27

Zu den Formularen gehörte u.a. der „Behandlungsvertrag über besondere Therapieformen“ [8] zwischen dem Angeklagten C und dem jeweiligen Patienten.

28

Damit der Angeklagte seine Leistungen abrechnen konnte, wurden auch Vereinbarungen über ein weit über den üblichen GOÄ-Sätzen liegendes Honorar, das bis zum 6-fachen Satz ging, abgeschlossen.[9] Ferner wurde der Angeklagte ermächtigt, Fremdlabore zu beauftragen.[10]

29

Diese den Angeklagten C betreffenden Vereinbarungen wurden von den Patienten unterzeichnet, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt mit ihm noch keinerlei Kontakt hatten und auch nicht klar war, welche Rolle er bei der Behandlung spielen sollte.[11]

30

Zunächst war aber für die Patienten die „Aufklärung über Kosten der Laboruntersuchung“[12] der Fa. T4 wichtiger.

31

Hier wurde von Untersuchungsmodulen gesprochen, die wissenschaftlich innovative DNA- und DNA-Funktionsteste (sic) bzw. Testkombinationen darstellen sollten.

32

Weiterhin wurde darauf verwiesen, dass es sich um „nichtärztliche-medizinische Untersuchungen“ handele, die „wegen ihres allgemeinen Charakters nicht als Grundlage für ärztliche Behandlungen“ dienen könnten, allenfalls für eine Food-Supplementierung, die sich in ähnlichen Fällen als nützlich erwiesen habe, die Grundlage darstellen könne.

33

Weiterhin heißt es dort:

34

„Die Bewertung enthält nur allgemeine verbale bzw. textliche Beschreibungen des untersuchten Problems und

35

dient der optimalen Empfehlung der für den Einzelfall sinnvolle Food-Supplement Kombination, die sich nach

36

den Aussagen vieler Kunden und auch aufgrund wissenschaftlicher Publikationen in ähnlich gelagerten Fällen

37

als hilfreich erwiesen haben.

38

Da der Daten- und Patentschutz gerade im Falle gen- und genabhängiger Untersuchungen besonders wichtig ist,

39

versichern wir Ihnen, dass wir keine Befunde aus den von Ihnen in Auftrag gegebenen Laboruntersuchungen

40

speichern bzw. aufbewahren werden.

41

Wir arbeiten dauernd an einer Verbesserung der Techniken, um unsere HSM-Module auf dem neuesten Stand

42

der Wissenschaft zu halten.“[13]

43

Die Patienten sollten sich mit diesen „gewerblichen Leistungen“ einverstanden erklären und vor der Erbringung die anfallenden Kosten der Laboruntersuchung in der jeweiligen Höhe begleichen.

44

Es handelte sich in der Regel um einen vierstelligen Betrag, den die Patienten bezahlen mussten. Unten war auf diesem „Aufklärungsbogen“ noch die Bankverbindung der Fa. T4 für Deutschland angegeben, nämlich ein Konto bei der F- Bank. Tatsächlich wurden die Abbuchungen aber auf ein Konto der E GmbH gebucht.

45

Die Patienten hatten sodann im Vertrauen darauf, dass es sich um die üblichen Kostenerklärungen wie in anderen Praxen auch, diese Erklärung ebenfalls unterzeichnet.

46

Sie wurden hierbei nicht darüber informiert, dass sie allenfalls allgemeine, nichtssagende „textliche Auswertungen“ erhalten konnten, die Nahrungsergänzungsmittel, die bezeichnenderweise auch von der Fa. T4 vertrieben wurden, erwarten konnten.

47

Die Zahlungen, die nach dem „Aufklärungsbogen“ an die Fa. T4 in X/Belgien gehen sollten, wurden auf ein Konto der Fa. E GmbH geleitet. Geschäftsführerin dieses Unternehmens war die Angeklagte T, die ansonsten als Sprechstundenhilfe in der Praxis tätig war und die sich vor allem dadurch auszeichnete, dass sie die Patienten jeweils psychisch unter Druck setzte, die Behandlung durchführen zu lassen und vor allem die Zahlungen für die Blutuntersuchungen zu leisten.

48

Geschäftsführerin der T4 in X/Belgien war die Ehefrau des gesondert verfolgten B2, Frau L.

49

Entgegen den Ausführungen des gesondert verfolgten Angeklagten B2 betrieb die Fa. T4 gar kein eigenes Labor und hat auch keineswegs die „innovativen“ Blutuntersuchungen vorgenommen. Konkrete Laborbefunde wurden von ihr zu keinem Zeitpunkt erstellt.

50

Es lag daher weder am Datenschutz[14] noch am Patentschutz, dass keine Befunde gespeichert wurden, sondern daran, dass die Fa. T4 keine Untersuchungen durchführte. Aus diesem Grunde erhielten die Patienten auch keine weiteren, detaillierten Rechnungen über die erbrachten Leistungen.

51

Der „Rechnungsbetrag“ wurde jeweils willkürlich festgesetzt und eingefordert. Ein Bezug zu tatsächlichen Leistungen bestand nicht.

52

Den Patienten wurden nicht nur (von der dort angestellten Ärztin C13) erhebliche Mengen Blut für diese angeblichen Auslandsblutuntersuchungen entnommen, teilweise wurde, ohne dass eine fundierte Anamnese durchgeführt oder Diagnose erstellt worden war, bereits mit der Behandlung begonnen. Hierbei handelte es sich u.a. um (in der Schulmedizin zumindest umstrittene) Ozontherapien.

53

Hierfür erhielten die Patienten jedoch keine Rechnung von dem gesondert verfolgten Dr. B2, sondern von dem Angeklagten C, obwohl sie in der Regel mit ihm keinerlei Kontakt hatten. Teilweise haben die Patienten nur einmal, nämlich kurz vor Abbruch der Behandlung mit ihm gesprochen und der Angeklagte hat ihnen E4 mitgeteilt, dass ihre Krankheit nicht heilbar sei[15] oder ihnen allgemein Mut zugesprochen und sie aufgefordert, weiter das zu tun, was Dr. B2 empfehle.[16]

54

Entsprechend dem zuvor gefassten Plan ist es den Angeklagten durchweg gelungen, die Patienten über die Rolle des Dr. B2 zu täuschen.

55

Auf dem Papier war er nicht behandelnder Arzt, sondern nur Angestellter der Praxis und erbrachte für 400 € im Monat[17] wissenschaftlich – gewerbliche Leistungen[18]. Aufgrund seiner Privatinsolvenz vermied es der gesondert verfolgte Dr. B2, weitere Einnahmen zu erzielen, da er ansonsten den Zugriff seiner Gläubiger zu befürchten gehabt hätte.

56

Diese „wissenschaftlich – gewerbliche Leistungen“ wurden zwar auch in den entsprechenden Formularen, die die Patienten unterzeichnen mussten, erwähnt, im persönlichen Gespräch verhielt Dr. B2 sich jedoch völlig anders und trat ihnen keineswegs als Wissenschaftler oder als Gewerbetreibender, sondern als Arzt, der ihre Krankheit (mittels Blutuntersuchungen im Ausland) diagnostizieren und auch behandeln wollte, gegenüber. Für die meisten Patienten völlig unklar blieb die Rolle des Angeklagten Dr. C, der ihnen allenfalls gelegentlich – meist desinteressiert und uninformiert und unsicher – gegenübertrat, der aber derjenige (quasi als Chefarzt für seine Mitarbeiter) war, der die Rechnungen für die erbrachten ärztlichen Leistungen erstellte.

57

Dem Angeklagten C war jedoch das Auftreten des gesondert verfolgten B2 gegenüber den Patienten bekannt und er selbst empfahl den Patienten in den Fällen, in denen er das Erstgespräch mit ihnen führte, ebenfalls die Auslandsblutuntersuchungen bzw. empfahl ihnen, den Anordnungen des Dr. B2 zu folgen.

58

Ziel des von Dr. B2 aufgebauten Systems war es, die Patienten dazu zu bewegen, kostspielige Auslandsblutuntersuchungen bei T4 in Auftrag zu geben, die aber gleichwohl von T4 nicht ausgeführt wurden, und E4 auf der Grundlage dieser angeblich innovativen Untersuchungen weitere Behandlungen (wie Infusionen etc.) und Nahrungsergänzungsmittel zu verkaufen, die – hätten die Patienten gewusst, dass es die innovativen Bluttests nicht gab – sie nicht in Anspruch genommen hätten. In Kenntnis dieser Umstände trat der Angeklagte C als Immunologe auf und rechnete insbesondere alle Leistungen, auch die von Dr. B2 erbrachten, bei den Patienten ab.

59

Die Angeklagte T, die ebenfalls vollständig informiert war, war als Geschäftsführerin der E GmbH tätig bzw. führte nach der Insolvenz die E2 UG und zog zunächst die Honorare, die für die Auslandsblutuntersuchungen fällig waren, ein, weiterhin auch die Honorare der Ärzte: neben dem Angeklagten C war auch ein Dr. M, der jedoch nicht (mehr) angeklagt worden ist, tätig. Zudem organisierte sie den Praxisbetrieb und drängte unsichere und schwankende Patienten dazu, die Auslandsblutuntersuchungen durchführen zu lassen bzw. die Behandlung fortzusetzen. Patienten, die ihre Blutergebnisse erfahren wollte, vertröste sie mit fadenscheinigen Ausreden, um die Betrügereien zu vertuschen.

60

Hinter der E GmbH stand wiederum der gesondert verfolgte B2, die Angeklagte T war insoweit lediglich seine Marionette. Bevor die E GmbH von der Angeklagten T geführt wurde, war ein Herr X3 als Scheingeschäftsführer eingesetzt gewesen. Ihm folgte E4 die Angeklagte, die jedoch von den geschäftlichen Aktivitäten und insbesondere auch von den Verbindlichkeiten der Gesellschaft keine tieferen Kenntnisse hatte und daher auch nicht in der Lage war, gegenüber dem Insolvenzverwalter Auskünfte zu erteilen. Dies musste durch den Steuerberater erfolgen.

61

Gesellschafter der E GmbH waren neben dem gesondert verfolgten B2 die E2 S.A. und die B4 Gesellschaft für Vertrieb medizinischer Diagnostikgeräte mbH, wobei sowohl hinter der E2 Europe S.A. als auch der B4 wiederum Dr. B2 als Gesellschafter stand.

62

Mit der T4 bestanden zumindest insoweit personelle Verflechtungen, als die Ehefrau des Dr. B2, Frau L, die Geschäftsführerin war. Zahlungen an die T4 wurden größtenteils über das Konto der E GmbH geleitet. Die Verbindung zwischen T4 und E GmbH war so eng, dass die E GmbH sogar über einen Stempel der T4 verfügte, Telefaxnummern der beiden Gesellschaften waren jeweils der Ehefrau des gesondert verfolgten Dr. B2 zugeordnet.

63

Durch das gemeinsame Vorgehen der Angeklagten und des gesondert verfolgten Dr. B2 sind den folgenden Patienten mindestens die aufgeführten Schäden entstanden:

64

NameSchadenssummen in Euro:
G35361,13
X625754,40
Y8808,02
G2348,33
K1170,98
C41594,99
R10684,40
S3240,28
E310398,71
C714964,45
C32251,73
C56455,84
W3597,15
S36085,37
H26098,74
G43128,77
X55070,82
S24718,70
F3000,18
X24503,23
T210161,67
Q3511,02
X5175,20
65

Hinsichtlich der Patienten C2 und V ist das Verfahren in der Hauptverhandlung gem. § 154 II StPO vorläufig eingestellt worden.

66

III.

67

Die Angeklagten haben sich nicht zur Sache eingelassen. Sie sind jedoch durch die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen sowie die verlesenen Urkunden überführt.

68

Zum Ablauf in der Praxis (Erstberatung in der Regel durch Dr. B2, manchmal auch durch den Angeklagten C, Unterzeichnung der Verträge, Zahlung der teuren Auslandsblutuntersuchungen meistens per ec-Karte, keine Vorlage der Untersuchungsergebnisse) haben sich die Patienten im Wesentlichen gleich geäußert.

69

Im Einzelnen:

70

Da die Zeugin G3 wegen ihrer Krankheit nicht reisefähig war, ist die Vernehmungsbeamtin KHK’in  G7 vernommen worden, die angegeben hat, dass sie die Zeugin am 11.8.2011 zu Hause aufgesucht habe, Sie habe ihr berichtet, dass sie unter einem chronischen Ermüdungssyndrom (CFS – chronic fatigue syndrom) gelitten habe und deshalb die Praxis B2 in Düsseldorf aufgesucht habe. Das erste Gespräch habe mit dem gesondert verfolgten B2 stattgefunden, zu dem Angeklagten C habe sie überhaupt keinen Kontakt gehabt. Der gesondert verfolgte B2 sei kaum auf ihre Erkrankung eingegangen, sondern habe viel von sich und seinen Erfolgen erzählt. Es seien auch schon die Kosten von 3.900 € erwähnt worden. Am nächsten Tag habe sie 1.500 € per ec-Karte bezahlt  und den Rest später an T4 in Belgien überwiesen. Der gesondert verfolgte B2 habe dies damit erklärt, dass er dort wohnhaft sei, er habe auch noch gesagt, dass man dort im Bereich der Forschung dort viel weiter sei und er deswegen „mit Belgien“ zusammenarbeite.

71

Wegen der restlichen Bezahlung habe die Angeklagte T noch Druck gemacht („Wenn nicht umgehend gezahlt werde, gibt es den nächsten Termin erst in zwei Monaten!“).

72

Die Laborbefunde aus Belgien habe sie nicht erhalten. Nachdem sie festgestellt habe, dass die ihr nach Therapieplan empfohlenen Mittel gegenüber dem ersten Plan exorbitante Preissteigerungen aufwiesen, sei sie misstrauisch geworden und habe von einer weiteren Behandlung abgesehen. Wegen des bezahlten Betrages von knapp 4.000 € habe sie keine gerichtlichen Schritte eingeleitet.

73

Die Tochter des Zeugen X6 litt seit Jahren unter unerklärlichen heftigen Kopfschmerzen, so dass – so die Angaben des Vaters X6 – sie zusammen mit ihm die Praxis in Düsseldorf aufsuchte. Der Zeuge gab weiter an, dass, nachdem sie dem gesondert verfolgten B2 ihre Beschwerden geschildert habe, dieser ihr gute Heilungschancen versprochen habe, wobei er von einem Erschöpfungssyndrom ausgehe. Um den Immundefekt lokalisieren zu können, seien spezielle Laboruntersuchungen notwendig. Diese sollten in X/Belgien gemacht werden, da es dort spezielle Geräte und neuartige Verfahren gebe. Diese Untersuchungen seien ihnen als sehr einzigartig angepriesen worden. Neben den teuren Untersuchungen, die in X/Belgien gemacht werden sollten, sollten auch weitere Blutuntersuchungen in Deutschland durchgeführt werden. Von diesen Untersuchungen hätten sie auch die Ergebnisse erhalten, von denen aus Belgien jedoch nicht.

74

Nach knapp 2 Jahren Behandlung hätten sie insgesamt ca 70.000 € gezahlt, hierin seien auch die Ozontherapie bzw. die Nahrungsergänzungsmittel inbegriffen.

75

Der gesondert verfolgte B2 habe ihnen noch gesagt, dass die Behandlung von dem Angeklagten C durchgeführt werde. Frau T habe jeweils die Termine ausgemacht.

76

Der Zeuge K hat angegeben, er leide seit seinem 30. Lebensjahr an Vitiligo[19] und habe deshalb die Düsseldorfer Praxis aufgesucht, weil man ihm geraten habe, einen Immunologen aufzusuchen, da es sich bei dieser Krankheit um einen Gen-Defekt handele.

77

Das erste Gespräch habe er mit dem gesondert verfolgten B2 geführt, der ihm mitgeteilt habe, dass ein Blutbild erstellt werden müsse. Dies sei sehr kostenintensiv, weil die Untersuchung im Ausland durchgeführt werden müsse, E4 „könne er aber bis in den kleinen Zeh gucken“. Im Vertrauen hierauf habe er E4 2000 € für die Blutuntersuchung und weitere 3000 € für die Behandlung bzw. Nahrungsergänzungsmittel gezahlt. Er habe noch ein oder zwei weitere Gespräche mit dem gesondert verfolgten B2 gehabt, die Behandlung habe er nach dem letzten Gespräch, das er mit dem Angeklagten C geführt habe, abgebrochen, da dieser ihm mitgeteilt habe, dass seine Krankheit nicht heilbar sei, auch seine chronische Müdigkeit sei nicht zu therapieren.

78

Die Abrechnungen seien durch den Angeklagten C oder Dr. M erfolgt. Blutergebnisse habe er nicht erhalten.

79

Der Zeuge C4 hat wegen depressiver Beschwerden die Praxis in Düsseldorf aufgesucht. Er hat angegeben, dass er das Erstgespräch mit dem Angeklagten C geführt habe. Hier seien bestimmte Blutuntersuchungen als notwendig dargestellt worden. Der Angeklagte habe eine Infusions- und Tablettentherapie durchgeführt.

80

Die weiteren Gespräche habe er mit dem gesondert verfolgten B2 geführt, der – ohne dass er es im Einzelnen verstanden habe – von „Spezialuntersuchungen in unserem Labor“ gesprochen habe, deren Kosten er selbst tragen müsse. Dr. B2 habe auch ein Speziallabor im Ausland erwähnt, aber nicht den Namen „C14“. Es seien Untersuchungen, die in Deutschland nicht durchgeführt werden könnten, möglicherweise habe er von Gen-Untersuchungen gesprochen. Genaueres wisse er aber nicht, weil er nie Ergebnisse bekam.

81

Die Angeklagte T habe die Termine und die Abrechnungen gemacht, insgesamt habe er ca 10.000 – 15.000 € für Blutuntersuchungen, Therapie, Nahrungsergänzungsmittel und Medikamente bezahlt.

82

Der Zeuge C7 hat angegeben, sein Ansprechpartner in der Praxis sei der gesondert verfolgte B2 gewesen, allerdings habe er auch vier- bis fünfmal kurz mit dem Angeklagten C gesprochen, der ihm gesagt habe, dass das, was Dr. B2 mache, gut sei und es ihm E4 besser gehen würde.

83

Bei dem ersten Gespräch Anfang 2007 mit dem gesondert verfolgten B2 habe dieser ihm aufgrund der Untersuchung durch T4 eine sichere Diagnose und Heilung zugesichert. Es handele sich um ein Speziallabor im Ausland. Diese Untersuchungen seien nur über die Praxis in Düsseldorf möglich.

84

Bei der Angeklagten T habe er wegen der Auslandsblutuntersuchungen die entsprechenden Formulare unterschreiben müssen, die anderen Untersuchungen seien einfach angeordnet worden. Zu Beginn habe er die Rechnungsbeträge überwiesen, später habe die Praxis auf Vorkasse umgestellt.

85

Hinsichtlich der Auslandsblutuntersuchungen seien ihm textwissenschaftliche (sic) Auswertungen zugesichert gewesen, die er aber nie erhalten habe. Auch die Versuche, bei T4 die Ergebnisse direkt anzufordern, seien gescheitert.

86

Für die Zeit der Behandlung in Düsseldorf habe er sich extra eine Wohnung gemietet, insgesamt seien ihm rund 100.000 € an Kosten entstanden.

87

Die Zeugin C3 hat angegeben, dass sie die Praxis B2 in Düsseldorf aufgesucht habe, weil ihr Sohn an einer seltenen Krankheit leide. Es sollten Blutuntersuchungen durch T4 in Belgien durchgeführt werden. Ein französisches Labor habe der gesondert verfolgte B2 nicht genannt. An irgendwelche Besonderheiten hinsichtlich T4 konnte sich die Zeugin nicht erinnern, insbesondere nicht, dass der gesondert verfolgte B2 von der Einzigartigkeit der Untersuchungen oder ähnliches gesprochen habe. Sie habe jedoch nie eine Auswertung erhalten. Den Angeklagten C kenne sie nicht. Die Angeklagte T habe wegen der Bezahlung in Höhe von 3.000 € Druck gemacht, sie sei offensichtlich geschult gewesen.

88

Die Zeugin R berichtete, dass sie die Praxis B2 in der Zeit vom 01.07.2009-Februar 2010 wegen eines Immundefekts aufgesucht habe. Die Erstanamnese habe Dr. B2 durchgeführt, er habe ihr Mut gemacht und Heilung binnen 3-4 Wochen versprochen. Sie habe in der Folgezeit eine Ozontherapie mitgemacht und auch Kapseln, die wohl Fischöl enthielten, schlucken müssen.

89

Wegen der angeordneten Einnahme von Ascorbinsäure, die überdosiert gewesen sei, habe sich bei ihr sogar ein Nierenstein gebildet. Für die Therapie habe sie insgesamt 16.600 € zahlen müssen und deswegen einen Kredit von 13.000 € aufnehmen müssen.

90

Bei dem ersten Gespräch mit dem gesondert verfolgten B2 sei es um die notwendigen Blutuntersuchungen, die in Belgien bei der Fa. T4 gemacht werden müssten, gegangen. Auch auf Nachfrage habe sie aber nie Untersuchungsergebnisse bekommen.

91

Die Angeklagte T habe ihr erklärt, dass die Praxis mit diesem Labor zusammenarbeite, das Untersuchungsmaterial und die Ergebnisse würden jedoch vernichtet.

92

Der Angeklagte C habe nur zweimal mit ihr gesprochen und gefragt, ob sie die Medikamente vertrage, sie solle „machen, was Dr. B2 sage, das werde schon!“

93

Der Zeuge S hat ausgesagt, er habe nach einem ‚burn out‘ im Jahre 2006 die Düsseldorfer Praxis in der Zeit von Juli bis Dezember 2008 ausgesucht, nachdem er im Internet auf die Fa. E gestoßen sei. Er habe das Erstgespräch mit Dr. B2 geführt, der ihm zugesagt habe, dass der Therapieplan genau nach seinen Erfordernissen zusammengestellt werde. Notwendig sei eine spezielle Laboruntersuchung in Belgien/in den Niederlanden, deren Kosten in Höhe von 3.100 € er  selbst tragen müsse. Die Fa. T4 in X/Belgien habe den direkten Schlüssel zur Bekämpfung seiner Krankheit. Das Labor sei weltweit führend.

94

Mit dem Angeklagten C habe er nur ein kurzes Gespräch geführt, zu ihm habe er jedoch kein Vertrauen gehabt.

95

Als er den Therapieplan erhalten habe, habe er wegen der erheblichen Kosten, die im Falle der Durchführung auf ihn zugekommen wären, die Behandlung abgebrochen.

96

Die Zeugin E3 hat ausgesagt, sie habe nach körperlichen Erschöpfungszuständen, bei denen ihr andere Ärzte nicht hätten helfen können, im Internet recherchiert und sei auf die Praxis des gesondert verfolgten B2 gestoßen. Dort sei sie in der Zeit von August 2007 bis Juni 2008 behandelt worden, die Behandlung habe sie E4 abgebrochen.

97

Im Erstgespräch mit Dr. B2 sei ihr CFS (Chronisches Erschöpfungs-Syndrom) und eine Depression attestiert worden.

98

Sie habe die Formulare bzgl. der Kosten auch für die von dem gesondert verfolgten B2 bei T4 veranlassten Laboruntersuchungen immer unterschrieben und die Zahlungen geleistet.

99

Die Zeugin T2 hat die Praxis in Düsseldorf aufgesucht, weil sie nach einer Impfung starke Beschwerden hatte und hoffte, dass der befürchtete Impfschaden festgestellt und geheilt werden könne.

100

Ihren ersten Termin habe sie am 16.12.2008 bekommen. Hierzu habe ihr die Angeklagte T mitgeteilt, dass sie mit fünf Tagen rechnen müsse, man könne E4 direkt mit der Behandlung beginnen.

101

Nach Unterzeichnung der Vertragsunterlagen habe sie das erste Gespräch mit dem gesondert verfolgten B2 gehabt, der nach einem langen sachfremden Monolog [20] von einer speziellen, nur im Ausland möglichen Blutuntersuchung gesprochen habe. Selbst in den USA sei man nicht soweit, diese Untersuchung durch das Labor T4 in Belgien sei nur über ihre Praxis durchzuführen. E4 könne man die Krankheitsursache finden und eine sichere Diagnose stellen. Man „kriege das (die Krankheit) E4 wieder hin.“ Der Zeugin war besonders in Erinnerung, dass der gesondert verfolgte B2 das Labor in Belgien deshalb als besonders gerühmt habe, weil man dort zuverlässig sei und nicht dauernd Zigaretten rauche und Kaffee trinke.

102

Auch alle weiteren Gespräche – bis auf eines mit dem Angeklagten C – habe sie mit dem gesondert verfolgten B2 geführt, sie seien aber alle von dem Angeklagten C abgerechnet worden. Die Angeklagte T habe ihr erklärt, er sei der Immunologe und habe eine gewichtige Stellung in der Praxis, die Ärzte würden sehr eng zusammenarbeiten und sich regelmäßig austauschen.

103

Sie habe für die Untersuchung des Blutes bei T4 2.600 € direkt per ec-Karte bezahlen müssen, was ihr nur durch den Einsatz dreier Karten möglich gewesen sei.[21]

104

Nachdem sie in den nächsten Tagen noch eine Ozontherapie erhalten habe, sei sie wieder nach Hause gefahren. Im Januar 2009 habe sie E4 einen Anruf von der Angeklagten T erhalten, dass die Auslandsblutwerte eingetroffen seien. Zu dem Folgetermin am 07.01.2009 habe sie den Angeklagten C aufsuchen müssen, der nach ihrem Eindruck jedoch mit ihrer Krankheit nicht vertraut gewesen sei. Er habe nur die Blutwerte des Labors T7 & Kollegen gehabt und angegeben, dass die Ergebnisse der Auslandsblutuntersuchungen noch nicht vorlägen. Da ein Blutwert nicht in Ordnung gewesen sein solle, habe sie Immunglobuline („Die helfen immer!“) nehmen sollen.

105

Die Angeklagte T habe ihr mitgeteilt, sie solle die Immunglobuline erst mal nicht nehmen, das müsse der gesondert verfolgte B2 entscheiden. Zu dem weiteren Gespräch mit Dr. B2 sei es am 22.01.2009 gekommen. Er habe ihr mitgeteilt, sie habe neben einer Allergie einen angeborenen Interferon- und Serotoninmangel. Die Impfung sei der Auslöser („der letzte Tropfen“) für ihre Beschwerden gewesen. Als die Zeugin die schriftliche Auswertung verlangte, habe der gesondert verfolgte B2 von technischen Problemen (mit dem Drucker) gesprochen, während die Angeklagte T später behauptet habe, dass die Unterlagen noch übersetzt werden müssten.

106

Im Übrigen habe der gesondert verfolgte B2 angegeben, andere Ärzte könnten mit den Unterlagen ohnehin nichts anfangen. Es handele sich auch um eine Textanalyse, die keine Werte beinhalte.

107

Die Zeugin äußerte die Vermutung, dass dem gesondert verfolgten B2 überhaupt keine Blutwerte o.ä. vorgelegen hätten, da er lediglich immer demonstrativ auf seinen PC geschaut habe, sich jedoch falsch und widersprüchlich geäußert habe.

108

Sie habe nie Blutwerte oder Auswertungen erhalten. Insgesamt habe sie rund 20.000 € an den abrechnenden Arzt Dr. C und die Labore zahlen müssen. Gegen den Angeklagten C habe sie einen Zivilprozess über einen Teilbetrag gewonnen.[22]

109

Die Mutter der Zeugin, T2, hat, soweit sie die Vorgänge mitbekommen hat, die Angaben ihrer Tochter bestätigt und darüber hinaus ergänzend angegeben, dass die Zahlungen per ec-Karte zu Gunsten der Fa. E GmbH erfolgt seien.

110

Die Patientin X2 hatte nach Recherchen ihrer Mutter über das Internet, bei denen sie auf die neuen Diagnostikverfahren des F5 gestoßen war, einen Termin bei dem gesondert verfolgten B2 vereinbart, der zunächst über das Ärztesystem in Deutschland geschimpft und davon gesprochen habe, dass die Auslandsblutuntersuchungen in Holland/England abgewartet werden müssten, vorher könne aber schon mit der Behandlung begonnen werden.

111

Dies hat auch die Mutter, die Zeugin X2, bestätigt, die noch ausgeführt hat, dass die Angeklagte T anschließend sehr bestimmt die Zahlung von 2.500 € per ec-Karte eingefordert habe. Da mittels Karte lediglich 2.000 € an die E GmbH beglichen werden konnten, habe die Zeugin den Rest beim nächsten Mal bezahlen sollen. Dies sei E4 in der Form geschehen, dass auch die Infusionskosten gleich mitabgebucht worden seien.

112

Auch beim zweiten Arztbesuch seien die Auslandsblutwerte nicht erläutert worden, da die Ergebnisse angeblich noch nicht eingetroffen gewesen seien. Der gesondert verfolgte B2 habe lediglich an Hand der Werte des Labors T7 & Kollegen mitgeteilt, dass sie eine Entzündung im Leib habe.

113

Eine Woche später sei es zu einem zweiten Gespräch mit dem gesondert verfolgten B2 gekommen, bei dem aber wiederum nur Ergebnisse von Untersuchungen des Labors T7 aus Mönchengladbach vorgelegen hätten.

114

In der Folgezeit – so die Zeugin X2 – habe sie mehrfach nach den Auslandsblutuntersuchungen gefragt. Als sie die Angeklagte T E4 gefragt habe, was passiere, wenn sie sich die Briefkastenfirma in Belgien am Wochenende mal ansehen werde, habe die Angeklagte keineswegs entrüstet reagiert, sondern lediglich zur Antwort gegeben, dass sie keine Laborwerte, wie sie es kenne, erhalte, sondern Analysen der Werte, die Blutwerte selbst könne sie aus Datenschutzgründen nicht erhalten, diese Werte seien so speziell und geheim, dass sie nirgendwo schriftlich festgehalten und auch im Labor vernichtet würden.

115

Trotz dieser Angaben sei sie erneut nach Düsseldorf und habe ein Gespräch mit dem Angeklagten C geführt, der aber auch keine Auskünfte zu den Blutwerten habe machen können und dem Vorschlag der Zeugin, den Eingang der Auslandsblutuntersuchungen abzuwarten, zugestimmt habe. In der Folge habe sie einen Brief erhalten, wonach der Angeklagte C die Patientin X2 nur noch ohne ihre Mutter behandeln wolle.

116

Das nächste Gespräch hätten E4 die Patientin X2 und ihr Vater mit dem gesondert verfolgten B2 geführt, der angegeben habe, dass die Blutwerte zufällig eingetroffen seien, diese müssten aber noch übersetzt werden. Auch in der Folgezeit hätten sie nie die Werte der Auslandsblutuntersuchungen oder deren Analyse erhalten.

117

Die gegen den Angeklagten C angestrengten Zivilverfahren seien im Hinblick auf das Strafverfahren ausgesetzt.

118

Die Zeugin Q hat angegeben, sie habe wegen ihrer schweren Erkrankung die Praxis des gesondert verfolgten B2 in Düsseldorf aufgesucht. Im ersten Gespräch habe er auf die innovativen Testmethoden bei T4 hingewiesen, die es nur in Belgien gebe. Er habe ihr eine 98 %ige Heilungschance versprochen. Am nächsten Tag habe sie – wie zuvor vereinbart – ein Gespräch mit dem Angeklagten C gehabt, der ebenfalls auf die Blutuntersuchungen im Ausland und darüber hinaus auch in Deutschland verwies.

119

Die Angeklagte T hatte der Patientin bereits die Vertragsunterlagen überreicht. Von den 2.979,93 € für T4 zahlte die Zeugin nach ihren Angaben 2.000 € in bar.

120

Die Zeugin Q hat weiterhin angegeben, dass sie in der Folgezeit lediglich die Ergebnisse der deutschen Labors erhalten habe, nicht jedoch diejenigen von T4. Zu dem letzten Gespräch mit dem gesondert verfolgten B2 habe sie wegen ihrer Krankheit nicht fahren können, so dass ein Bekannter Dr. B2 aufgesucht habe. Ihm gegenüber habe jener gesagt, dass – trotz der Vermessung des Immunsystems - die Ergebnisse nicht ausgedruckt werden könnten. Letztendlich habe sie keine Ergebnisse von Auslandsblutuntersuchungen erhalten.

121

Die Zeugin S3 hat angegeben, dass sie nach einer Internetrecherche auf die Praxis in Düsseldorf gestoßen sei. Im Juni 2008 habe sie die Praxis erstmalig aufgesucht und mit Dr. B2 gesprochen. Er habe ihr mitgeteilt, dass ihre gesundheitlichen Probleme nicht außergewöhnlich seien und er sie in den Griff bekomme. Er habe ihr auch gesagt, dass ihr Blut untersucht werden müsse, Einzelheiten hierzu habe er jedoch nicht gesagt. Sie habe für die Untersuchungen bei T4 und die Behandlungen insgesamt Kosten in Höhe von ca 12.000 € gehabt. Mit dem Angeklagten C habe sie nur ein kurzes, belangloses Gespräch gehabt.

122

Die Zeugin H2 hat ausgesagt, sie habe nach Internetrecherchen einen Termin mit Dr. B2 vereinbart. In dem ersten Gespräch habe er ihr mitgeteilt, dass er die Thematik sehr gut kenne und schon lange auf diesem Gebiet forsche. Er sei Spezialist und arbeite mit Speziallabors zusammen, er verfüge über Forschungsmittel, die sonst keiner habe, da sich die Schulmedizin nicht mit dieser Problematik auseinandersetze. Sie müsse eine Vielzahl von Blutuntersuchungen machen lassen. Diese sollten in Belgien in Speziallabors erfolgen, weil sie sehr schwierig und daher auch sehr teuer seien. Deutsche Labors machten diese Hightech-Untersuchungen nicht. Nur so könne man das Problem in ihrem Immunsystem feststellen.

123

Sie habe bei der Angeklagten T die entsprechenden Unterlagen unterschreiben müssen. Sie habe sie gedrängt, den Betrag möglichst schnell zu überweisen, ansonsten werde das Blut nicht untersucht.

124

Sie habe auch keine Ergebnisse dieser Auslandsblutuntersuchungen erhalten. Die aus den deutschen Labors hätten keine Schwierigkeiten gemacht, allerdings seien aus Belgien keine Ergebnisse gekommen. Die Angeklagte T habe immer neue Ausreden gehabt. Sie habe in der Zeit von Mai 2007 bis Mai 2008, in der sie in Behandlung gewesen sei, lediglich einmal einen nichtssagenden Befund aus Belgien erhalten.

125

Obwohl sie keine Gespräche mit dem Angeklagten C – trotz Drängens der Angeklagte T – gehabt habe, sei alles von ihm abgerechnet worden, von dem gesondert verfolgten B2 habe sie nie eine Rechnung erhalten. Sie sei davon ausgegangen, dass Dr. B2 Angestellter sei und der Angeklagte C der Chef.

126

Da sie keine zufriedenstellenden Antworten erhalten habe, habe sie, als sie neue, teure Untersuchungen in Belgien machen lassen sollte, die Behandlung abgebrochen.

127

Die Zeugin X5 hat angegeben, sie sei durch Artikel in den Zeitschriften „Fliege“ und „BIO“ auf den gesondert verfolgten B2 und seine „Vermessung des Immunsystems“ aufmerksam geworden. Sie habe sich Besserung ihres Zustands (chronische Schilddrüsenentzündung, Allergien, Müdigkeitssyndrom) versprochen.

128

Bei Ankunft in der Praxis habe sie bei der Angeklagten T  3793 € an T4 zahlen müssen. Nach dem ersten Gespräch mit Dr. B2, in dem er sie über Umwelteinflüsse und Nahrungsergänzungsmittel aufgeklärt habe, habe sie noch ein kurzes Gespräch mit dem Angeklagten C gehabt. Ihr sei im Keller der Praxis Blut abgenommen worden, die Angeklagte T habe ihr gesagt, dass dies zu Forschungszwecken abgenommen werden sollte. Diese Untersuchungen seien in Deutschland nicht zugelassen und sollten in Belgien gemacht werden. Der Name T4 sei nicht gefallen, diesen habe sie aber auf den Rechnungen gesehen.

129

Der Zeuge S2 hat angegeben, dass er am 07.09.2009 erstmalig die Praxis in Düsseldorf aufgesucht habe. Zunächst habe er ein Gespräch mit dem Angeklagten C gehabt, das in englischer Sprache geführt worden sei. Der Angeklagte habe ihn, da er von seinem Leberproblem gesprochen habe, untersucht und ihm mitgeteilt, er habe etwas am Dickdarm, was ihm jedoch merkwürdig vorgekommen sei. Nachdem er ihm mitgeteilt habe, dass er nicht wegen seines Leberproblems, sondern wegen der speziellen Immuntherapie gekommen sei, habe der Angeklagte ihm erklärt, dass von speziellen genetischen Markern auf die Krankheit geschlossen werde. Diese speziellen Blutuntersuchungen werde ihm Dr. B2 noch genauer erklären.

130

Später habe ihm E4 Dr. B2 erzählt, dass er die Knotenpunkte im Immunsystem vermessen könne. Wenn er die habe, könne er die Therapie bestimmen. Hierfür müssten bei der Fa. T4 Spezialblutuntersuchungen durchgeführt werden. Da die Untersuchungen sehr teuer gewesen seien, habe er die Problematik erst mit seinen Eltern besprochen. Da sie wegen seiner Krankheit sehr verzweifelt gewesen seien, hätten sie E4 der Untersuchung zugestimmt und sich bereit erklärt, die Kosten zu bezahlen. Beim nächsten Termin habe der Zeuge E4 für die Auslandsblutuntersuchung 2000 € mit ec-Karte sowie die restlichen 103,63 € in bar bezahlt.

131

Mitte November 2009 habe er E4 einen Anruf der Angeklagten T erhalten, dass die ersten Blutwerte eingetroffen seien. Daraufhin sei er in die Praxis gefahren. An das Gespräch mit dem Angeklagten C habe er keine Erinnerung mehr. In dem sich anschließenden Gespräch mit Dr. B2 habe dieser ihm gesagt, dass sie schon mit der Therapie (Infusionen) und Nahrungsergänzungsmitteln der Fa. T4 beginnen könnten. Bei einem weiteren Gespräch mit Dr. B2 habe dieser ihm mitgeteilt, dass es Auffälligkeiten in seinem Immunsystem gebe. Er sei aber sehr vage geblieben und habe es ihm nicht erklären können oder wollen. Er habe ihm, da es sich hierbei um „sein geistiges Eigentum“ handele, nichts schriftlich geben wollen. Da er misstrauisch geworden sei, habe er den gesondert verfolgten B2, der immer auf seinen Monitor geschaut habe, gebeten, ihm Einblick zu gewähren, was dieser aber nicht zugelassen habe. Völlig dubios sei es ihm erschienen, als später die Angeklagte T, der er mitgeteilt habe, dass Dr. B2 noch weitere Untersuchungen angeordnet habe, nach einigem Zögern gesagt habe: „Ach ja .. der Super-Spezial-Test!“ Am 03.02.2009 habe er E4 die Behandlung beendet. In dem Abschlussgespräch mit dem Angeklagten C habe dieser noch die „normalen“ Blutwerte verglichen und festgestellt, dass sie sich verschlechtert hatten, er habe aber auch keine Erklärung dafür gehabt.

132

Die Zeugin Y hat ausgesagt, sie habe wegen ihrer Immunschwäche die Praxis in Düsseldorf im Jahr 2009 aufgesucht. Sie habe zunächst ein oberflächliches Gespräch mit dem Angeklagten C gehabt, anschließend habe sie mit dem gesondert verfolgten B2 ein tiefgründiges Gespräch geführt. Er habe ihr zu speziellen Auslandsblutuntersuchungen geraten, es habe sich um neue Verfahren gehandelt. Er habe davon gesprochen, dass es diese Untersuchungen nur bei ihnen/über ihre Praxis gebe. Sie meinte, er habe von einem belgischen Forschungszentrum gesprochen. Allerdings habe sie nie Befunde erhalten. Stattdessen sei sie mit offensichtlichen Ausreden hingehalten worden.

133

Die Kosten habe sie beim ersten Mal überwiesen, das sei eine Ausnahme gewesen, ansonsten habe sie immer mit ec-Karte bezahlt, insgesamt seien es ca. 5000-6000 € für die Blutuntersuchungen und die Therapie sowie 3000-5000 € für die Nahrungsergänzungsmittel gewesen. Die Rechnungen habe sie von dem Angeklagten C erhalten, sie sei davon ausgegangen, dass er der einzige Arzt mit Zulassung gewesen sei, Dr. B2 habe wohl keine Zulassung gehabt.

134

Der Zeuge F hat ausgesagt, dass seine Tochter F schwer erkrankt sei. Sie und seine Ehefrau seien durch das Internet auf die Praxis in Düsseldorf aufmerksam geworden. Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme habe ihm die Angeklagte T mitgeteilt, dass er mit Kosten von insgesamt 5.000 € zu rechnen habe. Nachdem sie einen umfangreichen Fragenkatalog ausgefüllt hätten, hätten sie einen Termin in der Praxis bekommen. Sie hätten insgesamt zweimal mit dem gesondert verfolgten B2 gesprochen, zu anderen Ärzten hätten sie keinen Kontakt gehabt. Während seine Tochter mit Dr. B2 gesprochen habe, habe er bei der Angeklagten T die Kosten für die Blutuntersuchung bei T4 in Höhe von 3000,18 € bezahlt. Später habe er für Untersuchungen in deutschen Labors noch weitere rund 2000 € gezahlt. Die Angeklagte T habe ihm gesagt, dass die Untersuchungen im Ausland durchgeführt würden und es deshalb dauern würde, bis die Ergebnisse vorlägen.

135

Ihnen seien nicht die üblichen Laboruntersuchungen, die auch in Deutschland gemacht würden, sondern ganz besondere versprochen worden, allerdings seien die Ausführungen insgesamt sehr schwammig gewesen.

136

Er habe E4 nach einiger Zeit mit Druck für seine Tochter einen Termin in der Praxis vereinbart und auch an dem Gespräch mit dem gesondert verfolgten B2 teilgenommen. Dr. B2 habe nur Allgemeinplätze von sich gegeben, das sei nur „Larifari“ gewesen. Beim Blättern in einer Mappe habe er gesagt, dass er dort Zusammenhänge sehe, die andere nicht sähen, mit den „anderen“ seien offensichtlich andere Ärzte gemeint gewesen. Konkret habe er jedoch nicht gesagt, was festgestellt worden sei, sie hätten nicht sehen können, was sich in der Mappe befunden habe. Nachdem sie in der Folgezeit mehrfach die Untersuchungsergebnisse angefordert hätten, hätten sie lediglich die umfangreichen Laborberichte aus Mönchengladbach bzw. des J erhalten.

137

Da die Zeugin C5 krankheitsbedingt nicht vernommen werden konnte, ist der Zeuge X4 als Vernehmungsbeamter angehört worden. Er hat angegeben, es habe sich um eine ältere, gesundheitlich angeschlagene Dame gehandelt, die ihm erklärt habe, dass sie auf Empfehlung einer flüchtigen Bekannten den gesondert verfolgten B2 aufgesucht habe. Ihrer Meinung nach sei Dr. B2 aus der Ärztekammer „geflogen“, deshalb habe der Angeklagte C alles unterschrieben, auch wenn es von Dr. B2 angeordnet worden sei. Mit dem Angeklagten C habe sie allenfalls ein- bis zweimal gesprochen. Dr. B2 habe ihr erklärt, dass das Blut bei dem Labor der Fa. T4 untersucht werde, dies seien spezielle Untersuchungen, so dass man „in die Zellen hinein sehen“ könne, diese Untersuchungen könnten nicht von deutschen Labors gemacht werden. Es seien auch andere Labors beauftragt worden, bzgl. der T4-Untersuchungen habe sie jedoch keine Ergebnisse bekommen. Sie habe ihm (dem Zeugen X4) noch gesagt, dass sie alles von den Krankenversicherungen erstattet bekommen habe, die Unterlagen habe ihr Ehemann ihm später ausgehändigt.

138

Die Zeugin W hat ausgesagt, dass sie wegen einer Autoimmunkrankheit die Praxis ausgewählt habe und die Angeklagte T sie telefonisch beraten habe. Sie habe ihr gesagt, dass aufwändige und teure Auslandsblutuntersuchungen notwendig seien, die „horrenden“ Kosten hierfür in Höhe von 3.000-3.500 € habe sie sich damals von einem Freund geliehen.

139

Bei dem Erstgespräch mit Dr. B2 habe er ihr viel aus seinem Privatleben erzählt und ihr E4 wegen der Vorbefunde, die sie mitgebracht habe, Angst gemacht, er wundere sich, dass sie überhaupt noch lebe.

140

Hinsichtlich der Auslandsblutuntersuchungen habe sie den Eindruck vermittelt bekommen, dass es sich um ein Speziallabor handele, das zu dieser Praxis gehöre. Ihr sei an diesem Tag viel Blut abgenommen worden, sie habe auch noch eine Infusion bekommen, wobei es zu Komplikationen gekommen sei, die eine Einweisung in eine Klinik notwendig gemacht hätten.

141

Die Untersuchungsergebnisse der Blutproben habe sie nie erhalten. Die Abrechnungen seien durch den Angeklagten C erfolgt, mit dem sie aber keinen Kontakt gehabt habe.

142

Auch die Zeugin X hat berichtet, dass sie nach einer Erkrankung im Jahr 2007 im Internet recherchiert habe und dort auf die Praxis des gesondert verfolgten B2 gestoßen sei. Dort sei mit einzigartigen, innovativen Blutuntersuchungen geworben worden, die eine Vermessung des Immunsystems ermöglichten.

143

Sie habe E4 einen Termin am 16.12.2009 bekommen. Weil es ihr sehr schlecht gegangen sei, habe sie in der Praxis auf einer Liege liegen müssen und die Verträge auf den Bauch gelegt bekommen. Frau T habe ihr erzählt, dass zwei Ärzte tätig seien, die zusammenarbeiteten, und sie eine wissenschaftliche oder ärztliche Konsultation erhalten könne.

144

Sie habe daraufhin zunächst ein ca. 10 Minuten dauerndes Gespräch mit dem Angeklagten C geführt, der ihr gegenüber die einzigartige Blutuntersuchung, die es nur in dieser Praxis gebe, gerühmt habe.

145

In dem folgenden Gespräch mit dem gesondert verfolgten B2 habe er von seinen wissenschaftlichen Untersuchungen an der Universität berichtet. Als sie von ihrer Krankheit habe berichten wollen, habe er nur abgewiegelt mit den Worten, sie habe doch bereits alles bei Dr. C gesagt.

146

Sie habe anschließend die ihr vorgelegten Verträge bzgl. der Zustimmung zu Laboranalysen durch die Fa. T4 und auch die Genehmigung für Fremdleistungen unterschrieben. Eine Zahlung (per ec-Karte) sei nicht erfolgt, da ihre Heimatgemeinde für sie gesammelt habe und sie selbst nicht über genügend Geld verfügt habe. Nachdem sie später wegen der Bezahlung noch eine Mahnung von der Angeklagten T erhalten habe, die ihr gedroht habe, dass das Blut liegen bleibe, bis die Rechnung bezahlt sei, habe sie trotz des Feiertages („Heilige Drei Könige“) für die Überweisung – ihrer Erinnerung nach an die F-Bank im Ausland – gesorgt.

147

Nachdem sie von der Angeklagten T erfahren habe, dass die Auslandsblutwerte eingetroffen seien, habe sie einen zweiten Termin in der Praxis vereinbart. Als sie E4 am 03.02.2010 dort eingetroffen sei, habe der Angeklagte C lediglich von einer Virenbelastung gesprochen und ihr ein Antibiotikum verschrieben. Sie sei sehr enttäuscht gewesen. Sie habe nochmals darauf hingewiesen, dass sie nur wegen der speziellen immunologischen Blutanalyse gekommen sei und gehofft habe, dass man ihr die Ursache ihrer Erkrankung sagen könne. Sie habe den Eindruck gehabt, er sei völlig überfordert gewesen.

148

In dem anschließenden Gespräch mit dem gesondert verfolgten B2 habe dieser – nachdem er in den vor ihm liegenden weiß-blauen Bögen, bei denen es sich wohl um die Unterlagen des Labors T7 & Kollegen aus X gehandelt habe, geblättert habe - ihr E4 mitgeteilt, dass die Analysen vorlägen, es sei aber kompliziert, ein Wert sei verändert und es sei noch eine Laboruntersuchung notwendig. Damit sei das Gespräch bereits beendet gewesen.

149

Sie habe weder die Ergebnisse der Auslandsblutuntersuchungen noch eine Auswertung erhalten. Abgerechnet habe die Leistungen der Angeklagte C, sie habe mehr als 6.500 € bezahlen müssen.

150

Hinsichtlich der Zeugenaussagen ist festzustellen, dass – entgegen der Ansicht der Verteidigung – von einem kollusivem Zusammenwirken zum Nachteil der Angeklagten nicht die Rede sein kann. Es ist verständlich und nachvollziehbar, dass die Geschädigten sich untereinander ausgetauscht, besprochen und auch gemeinsame (Zivil-) Prozessstrategien verfolgt haben. Es ist daher auch klar, warum sie den Angeklagten C zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen haben. Es macht wirtschaftlich keinen Sinn, einen insolventen oder nicht sehr zahlungskräftigen Schuldner zu verklagen, aus dem Grund ist klar, dass sie weder den gesondert verfolgten B2 noch die Angeklagte T verklagt haben. Ein Besprechen oder Abstimmen gleichlaufendender Klagen ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der Absprache wahrheitswidriger Aussagen.

151

Einige Zeugen mögen vor und nach ihrer Aussage Kontakt mit anderen Zeugen aufgenommen haben, entscheidend ist jedoch, dass keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie wahrheitswidrige Aussagen abgesprochen haben sollen

152

Entscheidend ist hier nicht nur die Konstanz und Detailgenauigkeit ihrer Aussagen – trotz der möglicherweise krankheitsbedingten Beeinträchtigungen ihrer Erinnerungs- und Konzentrationsfähigkeit – sondern vor allem die Tatsache, dass ihre Angaben mit denen der übrigen Patienten, mit denen sie gerade keinen Kontakt hatten und  die auch nicht im Klageverbund stehen, übereinstimmen.

153

Aus der Vernehmung der Zeugin X, aber auch aus den Angaben der Zeugen C4, C7 und S2 ergibt sich für das Gericht eindeutig, dass nicht nur der gesondert verfolgte B2, der meistens das Erstgespräch mit den Patienten geführt hat, die Blutuntersuchungen im Ausland als notwendig und einzigartig deklariert hat, sondern auch der Angeklagte C beim Erstgespräch mit Patienten derartig aufgetreten ist. Deutlich wurde zwar, dass er nicht so massiv diese Untersuchung propagiert hat wie der gesondert verfolgte B2. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist es aber keineswegs so, dass er von den Machenschaften des gesondert verfolgten B2 nichts wusste und er angeblich nur seine eigenen Untersuchungen[23] und Leistungen erbracht und abgerechnet hat. Auch er hat – wie sich aus den vorbezeichneten Vernehmungen ergibt – von Auslandsblutuntersuchungen, die nur in dieser Praxis angeboten würden, gesprochen. Aus dem Kontext (Verträge) ergibt sich E4 eindeutig, dass hiermit Untersuchungen durch die Fa. T4 gemeint waren.

154

Im Fall der Patientin X hat der Angeklagte C, als sie im zweiten Gespräch wieder auf die speziellen immunologischen Laboranalysen zu sprechen kam, keinesfalls widersprochen und ihr beispielsweise mitgeteilt, dass sie einem Irrtum unterliege. Dasselbe gilt für die Patienten R und T2, mit denen er im Anschluss an Dr. B2 gesprochen hat, auch hier hat er die Empfehlungen von Dr. B2 bestätigt.

155

Die Angeklagten haben die Patienten auch hinsichtlich der abgeschlossenen Verträge bewusst in die Irre geführt. Teilweise hatten sie keine Zeit, sie in Ruhe durchzulesen, teilweise haben die Patienten diese Verträge in dem Glauben unterzeichnet, sie enthielten die üblichen Erklärungen über die private Kostentragungspflicht.

156

Die „Honorarvereinbarung“[24] erklärt ausdrücklich den Unterschied zwischen „wissenschaftlicher Beratung“  und „ärztlichem diagnostischem und therapeutischem Vorgehen“. Als Anbieter der „wissenschaftlichen Beratung“ werden die E2 UG und das Europäische Institut F5 genannt.

157

Diese vorgebliche Trennung von ärztlichen (C) und wissenschaftlichen bzw. wissenschaftlich-gewerblichen Leistungen[25] (B2) ist zwar ansatzweise auch schon früher vorgenommen worden[26]. Dies erfolgte jedoch nur in den schriftlichen Unterlagen. In den mündlichen Gesprächen, die die Angeklagten mit den Patienten führten, ist dies hingegen wohlweislich verschwiegen worden. Den Angeklagten war durchaus klar, dass die Patienten meinten, eine Gemeinschaftsarztpraxis aufzusuchen, in der ihnen durch Blutanalysen insoweit geholfen werden konnte, als diese zu einer entsprechenden Diagnostik und ggf. Behandlung führten. Zu keinem Zeitpunkt ist der gesondert verfolgte B2 den Patienten gegenüber als Gewerbetreibender oder Wissenschaftler aufgetreten, der ihnen mitgeteilt hat, dass die genetischen Untersuchungen (allenfalls) zu (mehr oder weniger fragwürdigen, dafür aber teuren) Ernährungsratschlägen führen würden.

158

Dass der Angeklagte C (und auch der frühere Angeschuldigte M) darüber hinaus noch weitere Leistungen (Ozontherapie etc., die in der Schulmedizin zumindest umstritten sind) durchführen ließen, spielt insoweit keine entscheidungsrelevante Rolle.

159

Der gesondert verfolgte B2 trat den Patienten gegenüber vielmehr als Arzt auf, der ihre Krankheit mit Hilfe der innovativen (und deshalb teuren) Auslandsblutuntersuchungen diagnostizieren und auch heilen wollte. Insoweit gab er sich als besondere Koryphäe aus (die anderen Ärzte (Schulmediziner) wollen nicht helfen, er könne mit 98 %er Sicherheit die Krankheit erkennen und heilen [27], mit dieser Methode könne er „bis in den kleinen Zeh gucken“) und versprach Heilung.

160

Dass auch die Angeklagten keineswegs deutlich zwischen ärztlichen und wissenschaftlichen Leistungen unterschieden, wird daran deutlich, dass in einer Vielzahl der Fälle das Erstgespräch mit dem gesondert verfolgten B2 durchgeführt wurde, teilweise die Patienten den Angeklagten C sogar nie zu Gesicht bekamen, der Angeklagte aber dennoch die „biographische Anamnese“ [28] - im Übrigen mit dem völlig überhöhten sechsfachen GOÄ-Satz – als ärztliche Leistung abrechnete. Dies hätte aber, wäre der gesondert verfolgte B2 in der Praxis nur als Wissenschaftler tätig gewesen, nicht erfolgen dürfen.

161

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der gesondert verfolgte B2 diese Konstruktion aus Arztpraxis/F5/E GmbH[29] ersonnen hat, um (nicht durchgeführte) Laboruntersuchungen zu überhöhten Preisen in Rechnung stellen zu können und gleichzeitig der Fa. T4 die Möglichkeit zu eröffnen, Nahrungsergänzungsmittel zu verkaufen und den anderen Ärzten der Praxis die Gelegenheit zu geben, ihrerseits noch weitere Behandlungen durchzuführen. Typisch für alle Leistungen ist, dass sie – ungeachtet der Frage des Sinns und der tatsächlichen Erbringung – völlig überhöht waren.

162

Der gesondert verfolgte B2 konnte dabei deshalb nicht als Arzt nach außen hin auftreten, da er bereits seit 2000 seine Kassenzulassung abgegeben und sich ab 2005 in der Insolvenz befand. Hätte er in wesentlichem Umfang eigene Leistungen erbracht und abgerechnet, wären diese Einnahmen nicht ihm zugutegekommen.

163

Insoweit geht das Gericht auch davon aus, dass der angebliche Arbeitsvertrag des gesondert verfolgten B2 lediglich zum Schein abgeschlossen worden ist. Gerade bei dem gesondert verfolgte B2 kann nicht davon ausgegangen werden, dass er aus altruistischen Motiven für andere tätig war. Da er offensichtlich nur tageweise anwesend war, E4 aber durchaus lange Gespräche mit den Patienten geführt hat[30], wäre eine monatliche Bezahlung auf 400 €-Basis äußerst gering gewesen.

164

Soweit der Verteidiger des Angeklagten C vorgebracht hat, dass sich die belgische Firma T4 b.v.b.a zur Erbringung wissenschaftlicher Leistungen[31] in den angeklagten Fällen ihres „verlängerten Arms“, des F5 in X/Belgien, bedient haben soll, ist festzustellen, dass F5 nicht T4 ist, auch wenn der gesondert verfolgte B2 in beiden Organisationen, insbesondere bei F5, eine gewichtige Rolle gespielt haben mag.

165

Soweit die Verteidigung die Befundberichte des F5 vorlegt, enthalten die meisten Berichte zunächst nichts als allgemeine Ausführungen ohne konkrete Relevanz für die Patientengeschichte.[32] Es mag dahinstehen, ob die Wertung einer Patientin, dass diese Auswertung „äußerst dürftig“ sei, zutreffend ist.[33]

166

All diese „Befundberichte“ der F5 enthalten keinerlei Hinweise darauf, dass und was angeblich im Blut der Patienten untersucht wurde. Eine detaillierte Kostenrechnung ist nicht vorhanden. Vielmehr lassen die immer gleichen Empfehlungen, die mit gewissen Variationen die Nahrungsergänzungsmittel der T4 beinhalten, den Schluss zu, dass hier lediglich Textbausteine ohne jegliche Untersuchung zur Verkaufsförderung eingesetzt wurden.[34]

167

Soweit Befundberichte auch konkrete Daten aufweisen[35] lassen sich hieraus keine Rückschlüsse auf Arbeiten des T4-Labors ziehen. Es handelt sich keinesfalls um die Ergebnisse „innovativer Untersuchungsmethoden“.

168

Der Befundbericht der Zeugin C5 vom 7.5.2007 weist unter dem Stichpunkt „Immunbalanceprofil“ das Ergebnis aus:

169

„Bei Ihnen besteht überwiegend eine Immunbalance-Störung, die zu Gunsten der TH2-Zellen verschoben ist.“

170

Dieses „Immunbalanceprofil“ wird ebenfalls in dem Schreiben der E GmbH vom 11.12.2006, unterzeichnet von der Angeklagten T, an Herrn Prof C18 (persönlich) am J in X[36] gerichtet, in dem die T4-Anforderungen hinsichtlich der Nomenklatur angesprochen werden.

171

Unter Immunbalanceprofil ist offensichtlich ein TH1/TH2-Zytokinprofil zu verstehen.[37]

172

Zur Zytokindiagnostik gibt das J in X auf seiner Internetseite[38] folgende Erklärungen:

173

„Zytokindiagnostik TH1/TH2/TH17-Profil

174

Quantitative Bestimmung des Lymphozyten-Zytokinmusters

175

Zytokine sind Peptidwirkstoffe, die hauptsächlich von aktivierten Immunzellen produziert und sezerniert werden. Sie wirken über spezifische Zytokinrezeptoren an diversen Zielzellen, ähnlich den Hormonen und Neurotransmittern. Sie dienen als Signalstoffe zwischen den Zellen und vermitteln pro- und anti-entzündliche Effekte. Zytokine spielen eine wichtige Rolle im Netzwerk der interzellulären Kommunikation. Dabei ist das Gleichgewicht zwischen den Zytokinen essentiell für jede effektive Effektorreaktion und die Verhinderung immunologischer Dysbalancen.

176

Test-Prinzip

177

Die Bestimmung von Zytokinspiegeln im Blut ist zum Nachweis einer Entzündung wichtig. Auf Grund der kurzen in vivo-Halbwertzeit, der niedrigen Blutspiegel und der phasenhaften Freisetzung kann aus diesen Werten aber nicht auf die aktuelle Immunbalance geschlossen werden. Der Rückschluss auf die Verteilung (Balance) der T-Zell-Untergruppen (TH1, TH2, TH17, Treg) und deren Aktivierungsstatus ist nur durch Messung der stimulierten Zytokinfreisetzung möglich. Dafür wird heparinisiertes Blut des Patienten für 24h mit unspezifischen Stimulantien (Concanavalin A und Staphylococcal enterotoxin B) versetzt. Anschließend werden die in den Überstand freigegebenen Zytokine mittels Multiplex-ELISA (Luminex® 200™) parallel aus einem Ansatz bestimmt.“

178

Die von E GmbH aufgestellten „Nomenklatur T4 Anforderungen“ finden sich E4 auch zumindest teilweise auf dem „Anforderungsschein der T4 b.v.b.a“ wieder.[39]

179

Hieraus ergibt sich, dass N GmbH, T4 und IMD die zu tätigenden Untersuchungen abgestimmt und vor allem eine gemeinsame Nomenklatur vereinbart haben. Es besteht daher die Vermutung, dass – wenn überhaupt – die entsprechenden Untersuchungen durch J in X durchgeführt worden sind.

180

Dies wird insbesondere aus dem Schreiben des J in X an den Angeklagten C, z.Hd. der Angeklagten T6, deutlich, in dem Dr. C18 „glücklich“ ist, dass die Befundberichte des J unter dem T4-Briefkopf erscheinen können und dass die von T4 bevorzugten Analysebezeichnungen verwendet werden können.[40]

181

Aus den Ausführungen von J in X auf der Internetseite ergibt sich auch, dass es sich um keine außergewöhnlichen („einzigartigen“) Untersuchungen handelt. Der Hinweis darauf, dass es sich um „geistiges Eigentum“ von Dr. B2 handele, so dass beispielsweise dem Zeugen S2 sogar der Blick auf den Monitor verweigert wurde, die Vereinbarung, dass das Blutmaterial und die Ergebnisse aus Datenschutzgründen vernichtet werden müssten, dienten allenfalls dazu, eine spätere Überprüfung durch Dritte zu verhindern. Die Vernichtung aus Datenschutzgründen ist offensichtlicher Unsinn, da gegenüber den Patienten die Angeklagten und Dr. B2 sich gerade nicht auf Datenschutz berufen konnten, einen Schutz vor den eigenen Daten gibt es nicht. Dies diente nur dazu, die Straftaten der Angeklagten zu verschleiern und eine Aufdeckung zu verhindern.

182

In diesem Zusammenhang ist auch auffällig, dass das Layout der Befundberichte mit denjenigen übereinstimmt, die zwischen J und E GmbH für T4 entworfen wurden. Der einzige Unterschied besteht darin, dass T4 durch F5 ersetzt wurde.

183

Hinsichtlich des Befundberichts der Patientin C2 ergibt sich ebenfalls hinsichtlich des Layouts eine erstaunliche Übereinstimmung mit dem von J in X für T4 vereinbarten Berichtsformular.

184

Hinsichtlich der ebenfalls vorgelegten „wissenschaftlichen Textauswertung“ für die Patientin E3 [41] ist festzustellen, dass nicht ersichtlich ist, wieso diese Untersuchungen „einzigartig“ sein sollen bzw. nicht von anderen Labors (z.B. J in X) durchgeführt werden können.[42] Einzelne Blutwerte sind nicht aufgeführt, so dass anhand der Urkunde nicht nachzuwiesen ist, dass das Blut tatsächlich untersucht worden ist.

185

Unter „Immunbalanceprofil“ findet sich auch bei der Patientin E3 [43] die nichtssagende Feststellung, dass eine Immunbalance-Störung vorliege, die zu Gunsten der TH2-Zellen verschoben sei.

186

Soweit in diesem Bericht darauf hingewiesen wird, dass ein Glutathionspiegel „wünschenswert“ (sic) sei, ist festzustellen, dass entsprechende Untersuchungen auch im Leistungsverzeichnis des J in X[44] enthalten sind, so dass von einer einzigartigen, nur bei T4 durchführbaren Untersuchungsmöglichkeit nicht die Rede sein kann.

187

Vergleicht man die Berichte der Patientinnen E3 und F, so ist festzustellen, dass bei der Patientin E3 bei dem Unterpunkt „Omega-6-Linie mit Vorläufern und Derivaten“ hinsichtlich der biochemischen Substanzen“ eine Dysbalance festgestellt wurde, ansonsten lägen jedoch keine Normabweichungen vor, bei der Patientin F lagen nur normgerechte Werte vor. Beiden wurde allerdings dieselben „mikronutrionellen“ und diätethischen Empfehlungen zur Behebung der (bei der Patientin F nicht vorhandenen) Dysbalance gegeben: neben den Nahrungsergänzungsmitteln der Fa. T4 u.a. die Empfehlung: „mehr fetten Fisch essen!“

188

Ausweislich der vorgelegten und verlesenen Unterlagen soll die Zeugin G2 (jetzt H2) einen „Global-Immunbalance-Check“ erhalten haben.

189

Dieser sei derzeit (15.12.2007) „weltweit einmalig“. Dort heißt es weiter:

190

„Er beruht auf neuesten Entwicklungen der Zelltechnologie und simuliert im Labor die Reaktion der verschiedenen evolutionären Immunmodelle…Dieser von Dr. B2 in vielen Jahren immer weiterentwickelte Simulationstest der wichtigsten immunologischen Vorgänge im Körper … ist weltweit einmalig und ist einer der Schlüssel zu den erfolgreichen Heilungen selbst schwerst kranken und austherapierten Patienten.[45]

191

Nach der „Nomenklatur T4-Anforderungen“ verbirgt sich dahinter offensichtlich das TH1/TH2-Zytokinprofil, LTT-Immunfunktion, NK-Zelltest“ des J in X[46].

192

Auch der Befundbericht der Patientin G2 vom 15.12.2007 weist unter dem Stichpunkt „Immunbalanceprofil“ folgende Feststellungen auf:

193

„Bei Ihnen besteht überwiegend eine Immunbalance-Störung, die zu Gunsten der TH2-Zellen verschoben ist.“

194

Die Werthaltigkeit der „mikronutrionellen“ und diätetischen Empfehlungen[47] mag bezweifelt werden, ist aber nicht entscheidungsrelevant

195

Dieselben Feststellungen sind auch bzgl. des vorgelegten Befundberichts über den Patienten S zu treffen.

196

Die Befunde bzgl. der Patientinnen G3, Q, S2 und T2 sowie X2, X und X6 enthalten zwar einzelne Blutwerte. Dass die Untersuchung der Fettsäuren eine „weltweit einzigartige Untersuchungsmöglichkeit“ darstellt, ist weder vorgetragen worden noch kann dies angenommen werden.

197

In der Patientenakte X2 befinden sich Anforderungsscheine sowohl für T4 als auch für das J, erstaunlicherweise jedoch nur laborärztliche Befundberichte des Labors Dr. T7  & Kollegen aus Mönchengladbach sowie des J in X, aber keinerlei Berichte von T4.[48]

198

In der Patientenakte Q befinden sich neben anwaltlicher Korrespondenz wiederum  nur laborärztliche Befundberichte des Labors Dr. T7  und Kollegen aus X sowie des J in X, aber keinerlei Berichte von T4.[49]

199

Ähnliches trifft auch für die Patientenakte T2 zu. Insoweit ist lediglich abweichend, dass sich ein Befundbericht einer Gemeinschaftspraxis für Labormedizin und Mikrobiologie aus X bei der Akte befindet, ansonsten gilt das bei den anderen Akten Festgestellte.[50]

200

Da die Patientinnen von dem Angeklagten C behandelt wurden, konnte ihm nicht verborgen bleiben, dass keinerlei Befundberichte von T4 vorlagen. Dasselbe gilt natürlich auch für die Angeklagte T, die den Praxisbetrieb abwickelte und sich um die Auslandsblutuntersuchungen und vor allem deren Bezahlung kümmerte.

201

Auch die Zeugin T5, die die polizeilichen Ermittlungen geleitet und an der Durchsuchung vom 26.1.2010[51] teilgenommen hat, hat glaubhaft angegeben, dass in der Praxis keine Befundberichte oder detaillierten Rechnungen der T4 sichergestellt werden konnten.

202

Es ist daher auch nicht mehr überraschend, dass keinerlei detaillierte Abrechnungen durch T4 vorlagen. Es ist gerichtsbekannt, dass Rechnungen deutscher Labors im Einzelnen aufschlüsseln, welche Untersuchungen durchgeführt worden sind und mit welchem Betrag sie abgerechnet werden. Die „Rechnungen“ der T4 können allenfalls als Quittungen bezeichnet werden, da nicht erkennbar wird, für welche konkrete Leistung der Patient den geforderten Betrag zahlen sollte. Dies macht natürlich Sinn auf dem Hintergrund der zwischen der Angeklagten T und J in X erfolgten E-Mail-Wechsel: es sei unbedeutend, welcher Satz auf der Rechnung angegeben sei, da „ohnehin eigene Preise gemacht werden und der Patient die Originalrechnung nicht sieht“.[52]

203

Hinsichtlich der einzigartigen Blutuntersuchungen ist festzustellen, dass die Fa. T4 über kein Labor verfügte. Insofern handelte es sich lediglich um eine Versandstelle für Nahrungsergänzungsmittel. Das zuverlässige Labor, in dem die Angestellten „nicht dauernd Kaffee tranken oder Zigaretten rauchten“, gab es nicht. Auch ein Labor des F5 ist nicht existent gewesen.

204

Bei den angeblich einzigartigen Untersuchungen handelte es sich um völlig „normale“ Untersuchungen, die auch von anderen deutschen Labors hätten durchgeführt werden können. Insoweit ist sogar zwischen E, den Angeklagten und den Eheleute B2 die entsprechende Nomenklatur abgesprochen gewesen. Hinter dem „Immunbalance-Check“ verbargen sich entsprechende Leukozin-Untersuchungen der J in X.

205

Es ist auch fraglich, ob überhaupt Blutuntersuchungen durchgeführt worden sind, denn konkrete Abrechnungen, welche einzelnen Untersuchungen veranlasst worden waren, enthielten die „Rechnungen“ der Fa. T4 gerade nicht.

206

Eine Berechtigung, das Blut an andere Labors weiterzuleiten, hatte die Fa. T4 nicht. Zwar hatten die Patienten unterzeichnet, dass das in der Praxis entnommene Blut an Dritte weitergeleitet werden durfte. Diese Ermächtigung bezog sich aber auf die Düsseldorfer Praxis, eine Ermächtigung des Labors wiederum andere mit der Untersuchung zu beauftragen, ergab sich hierdurch nicht. Den Patienten kam es ja gerade auf die angeblich einzigartigen/innovativen Spezialuntersuchungen im Ausland durch T4 an. Mit einer Weiterleitung – beispielsweise an J in X – waren sie nicht einverstanden. In diesem Fall hätte das Blut direkt an J geschickt werden können, E4 hätten die Untersuchungen auch mit den Krankenkassen abgerechnet werden können.

207

IV.

208

Die Angeklagten haben sich des gemeinschaftlichen Betruges schuldig gemacht.

209

In der Grundkonstellation hat der gesondert verfolgte B2 die Patienten im Erstgespräch „beraten“. Die meisten Patienten waren bereits aufgrund der Internetrecherche über die angeblich einzigartigen Untersuchungsmethoden vor“informiert“. In jeweils wechselnden Formulierungen, die aber immer dasselbe beinhalteten, nämlich dass nur über diese Praxis weltweit einzigartige Blutuntersuchungsmethoden gegeben seien, die in Zusammenarbeit mit einem ausländischen Labor durchgeführt würden. Hierbei wechselten teilweise die Angaben, teilweise war nur von einem ausländischen Labor, teilweise von einem belgischen oder holländischen, in einem Fall sogar englischen Labor die Rede. Auf jeden Fall sollte aber das Blut in einem ausländischen Labor untersucht werden, da diese Untersuchungen in Deutschland entweder nicht möglich oder nicht zulässig sein sollten. In manchen Fällen wurde darüber hinaus auch ausdrücklich die Fa. T4 erwähnt. Die Patienten wurden insoweit sowohl über die Art der Blutuntersuchung als auch den Ort und das durchführende Labor getäuscht.

210

Soweit der gesondert verfolgte B2 diese Angaben in dem Erstgespräch gemacht hat, müssen sich die beiden Angeklagten diese Ausführungen zurechnen lassen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung wussten sie genau, was den Patienten vorgegaukelt wurde.

211

Dass der Angeklagte C – wie vorgetragen – hiervon nicht wusste und lediglich seine eigenen Behandlungen anordnete, durchführte und die erbrachten Leistungen abrechnete ist nachweislich falsch.

212

Es widerspricht zunächst jeder Lebenserfahrung, dass in einer derartigen Praxis die einzelnen Ärzte[53] nicht wissen, was die anderen tun. Sogar die Angeklagte T hob gegenüber Patienten hervor, dass sich die verschiedenen Ärzte untereinander wegen der Behandlung absprächen.

213

Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem Angeklagten C keineswegs um einen Berufsanfänger, der möglicherweise durch den früheren Mitangeklagten hätte überrollt werden können, handelte, sondern um einen erfahrenen Arzt am Ende seiner Laufbahn mit einer entsprechenden Erfahrung. So spricht zunächst die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Angeklagte C über das Tun seines Kollegen B2 informiert war.

214

Dies gilt umso mehr, als manchmal auch Patienten beiden Ärzten vorgestellt wurden und der Angeklagte ihnen zu Auslandsblutuntersuchungen riet und darauf verwies, dass der Kollege B2 sie noch weiter aufklären würde.

215

Darüber hinaus war er es auch, der die „biographische Anamnese“ gegenüber den Patienten (zum sechsfachen Satz) abrechnete. Die angebliche völlige Ahnungslosigkeit bei gleichzeitiger Bereitschaft zur Abrechnung erscheint nicht nachvollziehbar.

216

Dass der gesondert verfolgte B2 sich zusammen mit seiner  Ehefrau als „Kampfteam“[54] qualifizierte, lässt keinesfalls den Schluss zu, dass der Angeklagte C keine Kenntnisse vom Tun des angeblich abgeschottet agierenden Dr. B2 hatte.[55]

217

So hatte der Angeklagte C auch keine Bedenken, die Rezepte des Dr. B2 zu unterzeichnen.[56] Auch dies dokumentiert die Zusammenarbeit der beiden.

218

Letztendlich hat aber auch der Angeklagte C selbst in verschiedenen Fällen das Erstgespräch mit Patienten durchgeführt. Dass er möglicherweise nicht das Verkaufstalent des gesondert verfolgten B2 hatte, der den Patienten nicht nur sehr dominant, sondern auch charismatisch und überzeugend gegenübertrat, ist insoweit irrelevant. Der Angeklagte selbst hat in Gesprächen mit Patienten[57] die einzigartigen Möglichkeiten dieser Praxis durch die Auslandsblutuntersuchungen gerühmt. Aus diesem Grund ist das Gericht davon überzeugt, dass er sehr wohl über das Handeln und die Angaben des gesondert verfolgten B2 Bescheid wusste und diese auch (vor allem im eigenen Interesse) wollte.

219

Die gegenüber den Patienten vorgenommenen Täuschungen hatten mehrere Aspekte:

220

die Patienten wurden darüber getäuscht, dass das Blut im Ausland bei der Fa T4 (F5) untersucht wurde. Weder T4 noch F5 verfügten über Labors. Die Weitergabe des Blutes und die Untersuchung durch dritte Labors waren nicht vereinbart und damit unzulässig;

221

die Patienten wurden über die Einzigartigkeit der Untersuchungsmethoden getäuscht, es handele sich um die Frucht jahrelanger Forschung durch Dr. B2; tatsächlich hätten dieselben Untersuchungen auch in deutschen Labors (J in X) durchgeführt werden können, mit „Auslandsblutuntersuchungen“ wurde nur deshalb geworben, um die hohen Kosten durchsetzen zu können;

222

soweit möglicherweise andere Labors mit Teiluntersuchungen beauftragt worden sind, vermag dies die Angeklagten nicht zu entlasten, da mit den Patienten gerade Auslandsblutuntersuchungen bei T4 im Hinblick auf die Einzigartigkeit dieser Untersuchungsmöglichkeiten vereinbart war.

223

Die entweder durch B2 oder C getäuschten Patienten haben aufgrund ihres hierdurch hervorgerufenen Irrtums die entsprechenden Vermögensverfügungen zugunsten der Angeklagten vorgenommen.

224

Zu den betrugsrelevanten Vermögensverfügungen gehörten zunächst die Zahlungen an die Fa. T4. Diese sind nur gelegentlich direkt an dieses Unternehmen geflossen, nämlich E4, wenn die Patienten direkt auf das angegebene Auslandskonto bei der F-Bank gezahlt hatten. In den meisten Fällen wurden die Rechnungen der Fa. T4 jedoch durch Zahlungen mit der ec-Karte im Voraus beglichen. Leistungsempfänger war aber E4 nicht T4, sondern die E GmbH, deren Geschäftsführerin die Angeklagte T war. Die E GmbH (bzw. die Nachfolgerin E2 UG) war die wirtschaftliche Trägerin der Praxis. Wie die Einnahmen verteilt und ggf. an die T4 weitergeleitet wurden, konnte in der Hauptverhandlung nicht ermittelt werden.

225

Dies ist im Rahmen des § 263 StGB aber auch irrelevant, da die dem entstandenen Vermögensschaden entsprechende gewollte und gezielte Bereicherung Dritter (T4) ebenfalls ausreichend ist und erfasst wird.

226

Soweit die Verteidigung darauf verweist, dass es den Angeklagten und dem gesondert verfolgten B2 keinesfalls um die Bereicherung des belgischen Staates gegangen sei, so dass zumindest die Umsatzsteuer herauszurechnen wäre, ist Folgendes festzustellen: eine Bereicherung ohne Berechnung der USt wäre nicht möglich gewesen. Diese war somit conditio sine qua non, eine Rechnungserstellung ohne  Umsatzsteuer war nicht zulässig. Die Umsatzsteuer schuldeten aber nicht die Patienten, Steuerschuldner (Zahlungsverpflichteter) und wirtschaftlich Belasteter sind bei der Umsatzsteuer gerade nicht identisch. Zwar ist die USt eine allgemeine Verbrauchssteuer bzw. allgemeine Einkommensverwendungssteuer auf den Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen durch den Endverbraucher, allerdings werden die Verbraucher nicht direkt besteuert[58], Steuerschuldner ist gem. § 13a UStG der Unternehmer[59], also hier  T4. Die Vereinnahmung des Bruttobetrages führte dazu, dass T4 entsprechend bereichert wurde. Dass T4 E4 später auch noch die USt zahlen musste, ist für den Betrug unbeachtlich. Es ging T4 bzw. den Tätern darum, den Bruttobetrag einschließlich USt zu erlangen

227

Zu den betrügerisch erlangten Vermögensvorteilen gehören – entgegen der Ansicht der Verteidigung - auch die Zahlungen der Patienten für die Nahrungsergänzungsmittel, die sie bei der T4 erwarben.

228

Es ging den Angeklagten und dem gesondert verfolgten B2 darum, gutgläubige Patienten mit der angeblichen bahnbrechende Entdeckung des gesondert verfolgten B2 (HSM – vom Gen zum Menschen) in die Praxis zu locken und ihnen möglichst viel Geld zu entlocken.  Um die Patienten umfassend „abschöpfen“ zu können, wurden ihnen von Dr. B2 die Nahrungsergänzungsmittel der T4 – auch wenn sie völlig überteuert waren – ans Herz gelegt. Dabei wurde natürlich nicht erwähnt, dass die Ehefrau des Dr. B2 die Geschäftsführerin war, um die Patienten nicht misstrauisch zu machen.

229

Der direkte Zusammenhang mit den Blutuntersuchungen ergibt sich daraus, dass die Ergebnisse der angeblichen Auslandsblutuntersuchungen zu den entsprechenden „mikronutrionellen Empfehlungen zur Behebung des Dysbalance“ – sei es Sanovir, Sanostar, Sancystrol etc. – führten.

230

Zu den betrügerisch erlangten Vermögensvorteilen gehören aber auch die weiterhin von dem Angeklagten C abgerechneten Leistungen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung handelt es sich bei den abgerechneten Leistungen zu denen beispielsweise Ozontherapien u.a. gehörten, keineswegs um regulär erbrachte und abgerechnete Leistungen.

231

Hierzu zählen zunächst die Erstgespräche, die nicht der Angeklagte, sondern der gesondert verfolgte B2 mit den Patienten führte und in denen er ihnen die Auslandsblutuntersuchungen „verkaufte“. Das gilt auch für die Gespräche, in denen der Angeklagte selbst die Anamnese durchführte und die Blutuntersuchungen anpries.

232

Aber auch die weiteren „Leistungen“ des Angeklagten gehören zu den betrügerisch erlangten Vorteilen. Abgesehen davon, dass wohl kaum ein Patient auf die Idee gekommen wäre, einen nicht durch angeblich außergewöhnliche Leistungen hervorstechenden Arzt, der sich zudem nicht auf Deutsch mit den Patienten verständigen konnte, aufzusuchen, so dass der Angeklagte C auf die Heilungsversprechen des Dr. B2 angewiesen war, um überhaupt als Arzt in Düsseldorf wirtschaftlich tätig sein zu können.

233

Die von dem Angeklagten erbrachten Leistungen standen in direktem Zusammenhang mit den Auslandsblutuntersuchungen. Die oben erwähnten Empfehlungen bzgl. der Nahrungsergänzungsmittel  standen auf demselben Blatt wie die Therapievorschlägen des Angeklagten C.

234

Insofern kommt es nicht darauf an, ob diese Therapien (Infusionen) ihren Preis wert waren, ob die abgerechneten GOÄ-Sätze überhöht waren oder nicht. Kein Patient hätte die Behandlung durchgeführt, wäre ihm klar gewesen, dass sie nicht auf den einzigartigen Auslandsblutuntersuchungen beruhten. Diese Behandlungen wurden ihm als Resultat der Auslandsblutuntersuchungen präsentiert und nur als solche auch von ihm akzeptiert. Ohne die innovative „B2-Methode“ hätten sie einer Behandlung / Infusionen nicht zugestimmt und diese auch nicht gewollt.

235

Dem insoweit bei der E GmbH bzw. dem Angeklagten C, für den das von der Angeklagten T geführte Unternehmen abrechnete, eingetretenen Vermögensvorteil entsprach der jeweilige Schaden der Patienten.

236

Dass einigen Patienten Leistungen durch die Krankenkassen erstattet wurden, führt – entgegen der Ansicht der Verteidigung – auch nicht zu einem Wegfall eines Schadens, sondern nur zu einer Verlagerung des Schadens, insoweit änderte sich lediglich die Person, die letztlich wirtschaftlich den Schaden zu tragen hatte .

237

Entsprechend den bei den einzelnen Fallakten vorliegenden und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Rechnungen ergeben sich folgende Schadensbeträge hinsichtlich der folgenden Patienten[60]:

238

NameSchadenssummen in Euro:
G35361,13
X625754,40
Y8808,02
G[61]2348,33
K1170,98
C41594,99
R10684,40
S3240,28
E310398,71
C714964,45
C32251,73
C56455,84
W[62]3000,00
S36085,37
H26098,74
G43128,77
X55070,82
S24718,70
F3000,18
X24503,23
T210161,67
Q3511,02
X5175,20
239

Die Angeklagten handelten – gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten B2 – in der Absicht, sich durch die systematisch angelegten und durchgeführten Betrügereien eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen.

240

V.

241

Die Angeklagten haben sich durch ihre Taten des gemeinschaftlich begangenen Betruges in 23 Fällen gem. §§ 263 I, III Nr 1 1. Alt. schuldig gemacht.

242

Auszugehen war daher von der Strafandrohung zwischen 6 Monaten und 10 Jahren. Innerhalb dieses Strafrahmens hat das Gericht bei der konkreten Strafzumessung bzgl. beider Angeklagter berücksichtigt, dass sie bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind.

243

Es ist zwar auch berücksichtigt worden, dass die Angeklagten nicht die zentralen Figuren waren, insoweit geht das Gericht mit der Verteidigung konform, dass der Hauptinitiator und die zentrale Figur der gesondert verfolgte B2 war, aber es handelte sich um ein eingespieltes Team. Jeder hatte in diesem System seinen Q-Platz und agierte entsprechend seiner Funktion.

244

Bei dem Angeklagten C fällt besonders schwer ins Gewicht, dass er seiner ärztlichen Verpflichtung „primum non nocere“ überhaupt nicht gerecht wurde. Es ging ihm nicht um die Heilung der Patienten, vielmehr wurden sie als Mittel zur Gewinnmaximierung angesehen, er hat das ihm als Universitätsprofessor und als Arzt entgegengebrachte Vertrauen nicht nur enttäuscht, sondern bedenkenlos verraten.

245

Er hat eben nicht mit (nicht vorhandenen) Autos gehandelt oder fiktive Aktien verkauft und seine ‚Kunden‘ betrogen, sondern Patienten, die schwer krank waren und keine Hilfe von anderen Ärzten bekamen und sich in ihrer Hoffnungslosigkeit an jeden Strohhalm klammerten und deshalb natürlich auch besonders empfänglich für Heilungsversprechen waren, letztlich schamlos ausgenutzt.

246

Bei beiden Angeklagten war straferschwerend zu berücksichtigen, dass es sich bei den Taten um ein gut vorbereitetes und umgesetztes System handelte, das sich über einen sehr langen Zeitraum, nämlich über Jahre, erstreckte und erhebliche Gewinne brachte.

247

Wie diese Gewinne unter den Tatbeteiligten aufgeteilt wurden, konnte das Gericht zwar nicht aufklären, insoweit ist es zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass der gesondert verfolgte B2 den Hauptteil bezog.

248

Für das Gericht ist allerdings ausnahmsweise nicht die unterschiedliche Schadenshöhe das entscheidende oder gewichtigste Kriterium der Strafzumessung, sondern die skrupellose Ausnutzung der krankheitsbedingt relativ hilflosen Lage der Kranken. Von anderen Ärzten nicht geheilt, wollten sie in der Praxis Heilung erhalten. Das Wichtigste – und hierbei stach insbesondere die Angeklagte T hervor – war zunächst die Unterzeichnung der Verträge, wobei die Patienten schon mit überhöhten GOÄ-Sätzen, die keinerlei Rechtfertigung hatten, konfrontiert wurden, die aber die Geldgier der Angeklagten deutlich werden lässt. Trotz Terminvereinbarung mussten die Patienten häufig lange warten, um den Druck weiter zu erhöhen. Schließlich mussten sie meistens sofort – ohne jede Überlegungsmöglichkeit – direkt per ec-Karte bezahlen, ansonsten – so wurde ihnen wiederum von der Angeklagten T angedroht - würden die Auslandsblutuntersuchungen nicht durchgeführt. Gerade hier zeigte die Angeklagte T, dass sie rücksichtslos die Interessen der Tatbeteiligten durchsetzte.

249

Aus diesem Grund hat das Gericht lediglich in den Fällen 2 und 7, in denen die Schadenssumme erheblich über denen der anderen Fällen lag, die verhängten Einzelstrafen relativ leicht angehoben.

250

Hinsichtlich des Angeklagten C war ferner festzustellen, dass die Rückgabe der Approbation kein Strafmilderungsgrund ist.

251

Auch die angebotene teilweise Schadenswiedergutmachung[63] ist kein Strafmilderungsgrund. Dem Angeklagten wäre es – auch bei Beibehaltung seiner Verteidigungsstrategie, sich nicht zur Sache einzulassen – möglich gewesen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Geschädigten vollständig zu befriedigen. Stattdessen hat der Angeklagte jedoch versucht, die Geschädigten auf einen verhältnismäßig geringen Teilbetrag herunterzuhandeln und zudem von ihnen die Erklärung verlangt, sie sollten neben dem Verzicht auf den überwiegenden Teil ihrer Forderungen auch die Erklärung abgeben, dass sie kein Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung mehr haben.

252

Hierin kann nicht der Versuch eines Ausgleichs mit den Verletzten gesehen werden, sondern allenfalls das Bemühen, möglichst kostengünstig die Zivilverfahren zu beenden und gleichzeitig die Geschädigten zu einer für das Strafverfahren als günstig angesehenen Erklärung zu bewegen.

253

Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände und insbesondere im Hinblick darauf, dass der Angeklagte C innerhalb der Praxis insoweit eine herausragende Rolle (im Vergleich zur Angeklagten T) innehatte, als er ihr Vorgesetzter und Chef war,  hat das Gericht folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen festgesetzt:

254

                            Fall 2 und 7 jeweils 1 Jahr 2 Monate, im Übrigen jeweils 1 Jahr.

255

Unter erneuter Abwägung aller Strafzumessungsgründe – insbesondere im Hinblick auf den langen Tatzeitraum - hat das Gericht hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von

256

2 Jahren 6 Monaten

257

gebildet.

258

Für die Angeklagte T hat das Gericht unter Abwägung aller für und gegen sie sprechenden Umstände folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen festgesetzt:

259

Fall 2 und 7 jeweils 10 Monate, im Übrigen jeweils 8 Monate

260

Aus den bereits oben erwähnten Strafzumessungsgründen hat das Gericht bei der Angeklagten T auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

261

1 Jahr 6 Monaten

262

erkannt.

263

Da die Angeklagte T nicht vorbestraft ist, hat das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt, da es davon ausgeht, dass sich die Angeklagte die Verurteilung allein zur Warnung dienen lässt und sich in Zukunft insbesondere im Hinblick auf die Bewährungsauflagen straffrei führen wird

264

VI.

265

Adhäsionsanträge:

266

Hinsichtlich der Geschädigten S3 ist der Zahlungsanspruch in voller Höhe gerechtfertigt.

267

Die Angeklagten sind ihr gegenüber aufgrund des zu ihrem Nachteil begangenen Betruges schadensersatzpflichtig. (§§ 823 II BGB i.V.m. § 263 I StGB) Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Feststellungen verwiesen.

268

Die Geschädigte macht lediglich 2.700 € geltend, dieser Betrag ist bereits  durch die vorgelegten T4-Rechnungen in der FA 66, Bl 92, 94, 95, 110, 114 und 118 über insgesamt 2.705,55 € gedeckt. Die weiteren Rechnungen wurden nicht berücksichtigt.

269

Soweit die Geschädigte ferner Schmerzensgeld beansprucht, ist festzustellen, dass ein solcher Anspruch nicht besteht.

270

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist grundsätzlich gegeben bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung im Sinne von § 823 BGB sowie in den weiteren gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen. Diese liegen hier nicht vor, denn Körperverletzungsdelikte o.ä. sind im vorliegenden Strafverfahren nicht angeklagt worden, so dass der Geschädigten kein Schmerzensgeld zugesprochen werden kann.

271

Hinsichtlich des weiterhin gestellten Feststellungsantrag auf Tragung des weiteren materiellen oder immateriellen Schadens ist festzustellen, dass nicht erkennbar ist, warum die Geschädigte ihren Schadensersatzanspruch nicht beziffern kann. Da insoweit ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse fehlt, da die Leistungsklage möglich ist [64], kann dem Antrag nicht entsprochen werden.

272

Hinsichtlich der Geschädigten R ist ein Zahlungsanspruch in Höhe von 10684,40 € gerechtfertigt. Sie ist durch den gemeinschaftlich begangenen Betrug der Angeklagten zumindest in dieser Höhe geschädigt worden. [65]Ein darüberhinausgehender Anspruch konnte nicht zugesprochen werden. Es mag durchaus sein, dass dieser gegeben ist, allerdings lagen insofern keine Rechnungen vor, die einen derartigen Schaden belegen würden. Nach den vorliegenden Rechnungen ist nur der genannte Betrag gedeckt.

273

Schmerzensgeldansprüche bestehen aus den o.g. Gründen nicht.[66]

274

Dem Zeugen F steht kein Adhäsionsanspruch zu. Patienten war nicht der Zeuge, sondern seine Tochter, mit ihr sind auch die entsprechenden Verträge abgeschlossen worden. Der Zeuge hat sich auch nicht die Ansprüche seiner Tochter abtreten lassen und diese Abtretungserklärung vorgelegt.

275

Hinsichtlich der Geschädigten C2 ist das Verfahren gem. § 154 II StPO in der Hauptverhandlung vorläufig eingestellt worden.

276

Von einer Entscheidung über diesen Adhäsionsantrag gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO abzusehen, da er jetzt unzulässig ist. Nach § 403 StPO kann der mit dem vorgenannten Antrag geltend gemachte Anspruch nur im Strafverfahren geltend gemacht werden. Nach dem dieses jetzt aufgrund der Einstellung des Verfahrens beendet ist, kann über den Antrag nicht mehr isoliert entschieden werden.

277

Der Landeskasse sind aus Billigkeitsgründen in Übereinstimmung mit § 472a Abs. 2 Satz 2 StPO die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen aufzuerlegen. Da unklar ist, ob der Adhäsionsantrag bei Durchführung des Strafverfahrens Erfolg gehabt hätte, erscheint es angemessen, den Angeklagten und die Adhäsionsklägerin C2  mit den ihnen jeweils entstanden notwendigen Auslagen zu belasten.

278

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

279

U

280

Richter am Amtsgericht

281

[1] Der gesondert verfolgte B2 hatte diese Praxis bereits seit einigen Jahren nach Rückgabe seiner Kassenzulassung im Jahre 2000 als privatärztliche Praxis betrieben.

282

[2] FA 71, s.a. FA 2 (Patientin G3), Bl 107 ff

283

[3] FA 71 Bl 28 ff Sonderdruck Nr 4 August/September 2002

284

[4] Ob hier wirklich  selektiert wurde oder eine solche Selektion nur vorgetäuscht wurde, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden.

285

[5] In der Hauptverhandlung ist der Eindruck entstanden, dass dies bewusst so durchgeführt wurde. Zwar hatten die Patienten jeweils Termine vereinbart, dennoch mussten sie lange warten, so dass der Druck, sich entscheiden zu müssen, ob sie die Laborkosten bar/per ec-Karte bezahlten, noch erhöht wurde.

286

[6] Im Folgenden T11

287

[7] Nur zu Beginn des Tatzeitraums war es den Patienten möglich gewesen, die Kosten per Überweisung zu begleichen. Da dies offensichtlich nicht zur Zufriedenheit der Angeklagten durchgeführt werden konnte, bestanden sie in der Folge auf Barzahlung bzw. Bezahlung per ec-Karte.

288

[8] siehe nur FA 4 Bl 10 = Anlage I zu diesem Urteil

289

[9] siehe nur FA 4 Bl 12 =Anlage II zu diesem Urteil

290

[10] siehe nur FA 4 Bl 13 f =Anlage III zu diesem Urteil

291

[11] zu den Ausnahmen s.u.

292

[12] siehe nur FA 4 Bl 7 =Anlage IV zu diesem Urteil

293

[13] FA 4 Bl 7

294

[14] In der Aufklärung heißt es u.a.: „Da der Daten- und Patentschutz gerade im Falle gen- und genabhängiger Untersuchungen besonders wichtig ist, versichern wir Ihnen, dass wir keine Befunde aus den von Ihnen in Auftrag gegebenen Laboruntersuchungen speichern bzw. aufbewahren werden.“ (FA 4, Bl 8 = Anlage V zum Urteil und auch Anlage IV)

295

[15] so der Patient K

296

[16] so die Patientin R

297

[17] siehe Arbeitsvertrag des Dr. B2, Bl 1055 GA – mit dieser Entlohnung waren sogar „Weihnachtsgratifikationen und Urlaubsgeld“ abgegolten.

298

[18] dass dieser Ausdruck ein Oxymoron darstellt, hat die Angeklagten offensichtlich nicht gestört

299

[19] Weißfleckenkrankheit

300

[20] Nachdem er über den Kommunismus parliert habe, habe er zu ihrem Erstaunen über seine Verfolgung durch die Ärztekammer, die ihn gezwungen habe nach Belgien zu ziehen, gesprochen.

301

[21] Die Zeugin war noch überrascht, dass sie ferner noch bei einem deutschen Labor T7 & Koll. weitere Untersuchungen für 1100 € zahlen musste.

302

[22] Ausweislich des Urteils des LG Düsseldorf vom 1.7.2010 ist der Angeklagte C zur Zahlung von 5051,71 € wegen der nicht durchgeführten Laboruntersuchungen durch T11 verurteilt worden

303

[23] Die Verteidigung hat es allerdings versäumt zu erklären, wieso der Angeklagte C dann die Leistungen von Dr B2, insbesondere auch die biographische Anamnese (natürlich zum 6-fachen Satz) abgerechnet hat, wenn er doch nichts mit ihm zu tun hatte.

304

[24] s. Anlage 4 zur „Zeugenaussage X, FA D, Bl 28, s.a. Bl 41

305

[25] Dass es sich bei dem Ausdruck „wissenschaftlich-gewerblichen Leistungen“ um ein Oxymoron handelt ist den Angeklagten offensichtlich nicht aufgegangen.

306

[26] s. Anlagen I und II zum Urteil

307

[27] s. Angaben der Zeugen H5, S2 und F

308

[28] Rechnungen C mit „biografische Anamnese“

309

[29] später dann E2 UG

310

[30] Dass er sich in diesen Gesprächen häufig über die kommunistisch geführte Ärzteschaft, seine angebliche  Verfolgung durch die Ärztekammer  u.ä. ausgelassen hat, mag zwar nicht sachlich zielführend gewesen sein, beanspruchte  aber einen erheblichen Zeitaufwand.

311

[31] die von der Arztpraxis behauptete Einheit „wissenschaftlich-gewerblicher Leistungen“ wird insoweit offensichtlich nicht aufrechterhalten

312

[32] s. z.B. Bericht C5, Bl 2217 ff, G2, Bl 2251 ff, E3 Bl 2241 ff

313

[33] Unter dem Stichpunkt „Killerfunktionstest“ wird bei der Patientin C5 ausgeführt: „Unter Belastung, d.h. unter Aktivierung mit einem der potentesten körpereigenen Immunaktivatoren ergab sich eine gute Immunantwort.“ – eine Ausführung, die an Inhaltsleere kaum zu überbieten ist. Der Zeuge Ehmke hat den Bericht bzgl. seiner Tochter als „Larifari“ bezeichnet.

314

[34] Dies gilt ebenso für die „Befundberichte“ bzgl. der Patienten C5 (Bl 2217 ff), E3 (Bl 2234 ff), F (Bl 2244 ff), H2 (früher G2) (Bl 2248 ff), S (Bl 2285 ff)

315

[35] s. C2 (Bl 2227 ff), G3 (Bl 2263 ff), Q (Bl 2270 ff), S2 (Bl 2279 ff), T2 (Bl 2296 ff), X2 (2302 ff), X6 (Bl 2304 ff), X (Bl 2328 ff) Die dortigen Daten mögen allenfalls darauf hindeuten, dass sie durch das Labor C15 in X/Frankreich erhoben worden sind, aber auch dies war aufgrund der mit Dr. B2/ C getroffenen Vereinbarungen nicht zulässig, denn nur T11, nicht aber andere Labors sollten über die angeblich einzigartigen Untersuchungsmethoden verfügen.

316

[36] s. Ass. 9, „Musterbefunde“, Schreiben vom 11.12.2006

317

[37] a.a.O. „Nomenklatur T11-Anforderungen

318

[38] http://www.imd-berlin.de/leistungsschwerpunkte/immundefekte/untersuchungsverfahren/th1th2th17-zytokinprofil.html - diese ist in der HV vom eingeführt worden

319

[39] Anforderungsscheine T11, Ass. 9 „Musterbefunde“

320

[40] Dr C18 vergisst auch nicht, herzliche Grüße an Frau und Herrn B2 zu bestellen. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass alle Beteiligten, also die Angeklagten, Dr B2 und seine Ehefrau zusammengearbeitet haben.

321

[41] Anlage 4 Bl 29

322

[42] ob die diätetische Empfehlung „weniger Eier, rotes Fleisch und Innereien“ sinnvoll war, vermag das Gericht nicht zu entscheiden.

323

[43] a.a.O. Bl 50

324

[44] http://www.imd-berlin.de/fuer-einsender/fachinformationen-fuer-aerztediagnostikinfos/oxidativer-stress/163-glutathion-gsh-intrazellulaerer-nachweis-in-immunzellen.html

325

[45] a.a.O. Bl 136

326

[46] a.a.O. T11 Labor, s.a. Leistungsverzeichnis des IMD http://www.imd-berlin.de/start.html?diagnostics%5Baction%5D=list&diagnostics%5Bletter%5D=L&cHash=7fd260ae80fe7ba00203e5220a9ac7c3

327

[47] Neben umfangreichen Mengen von Nahrungsergänzungsmitteln auch die Empfehlung „weniger Eier, rotes Fleisch und Innereien essen“.

328

[48] s. Ass. 13, In Ass 10 (ebenfalls Patientenakte Wies) befindet sich neben einem anwaltlichen Schreiben von Dr. M nur ein F5-Bericht, der keinerlei konkrete Daten, wohl aber Empfehlungen für Nahrungsergänzungsmittel enthält

329

[49] Ass. 3

330

[50] s. Ass. 12

331

[51] s. Bl 227 ff GA

332

[52] s. Ass 9, E-Mail vom 9.3.2007 C18 an Praxis

333

[53] Auch wenn der gesondert verfolgte B2 angeblich nicht als Arzt beschäftigt war, so trat er gegenüber den Patienten jedoch als solcher auf. Nur wenige Patienten meinten zu wissen, dass er „keine Zulassung“ habe, akzeptierten aber seine ärztlichen Anweisungen. Er ordnete die Blutuntersuchungen und auch Behandlungen an und führte insbesondere auch die Erstanamnese durch.

334

[54] s. E-Mail vom 18.10.2009, Bl 2275 ff

335

[55] wenn die StA diese Auffassung bzgl. des früheren Angeklagten Lamers vertritt, ist dies – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Bl 2273 f)für das Gericht keineswegs bindend.

336

[56] s. nur FA B, Bl 82

337

[57] Dies gilt für die Patientengespräche mit den Zeugen X, S2,  C4

338

[58] s. nur Tipke/Lang, Steuerrecht; § 14, Rn 1

339

[59] Dies gilt wegen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie im Übrigen auch für die Mitgliedsstaaten der EU, also auch für Belgien.

340

[60] Die StA hat zwischen zufriedenen und unzufriedenen Patienten unterschieden, was im Hinblick auf die Aussagebereitschaft nachvollziehbar erscheint, allerdings hängt die Frage, ob ein Betrug vorliegt oder nicht, nicht von der Frage der Zufriedenheit der Patienten mit der Behandlung ab. Auch bei den unzufriedenen Patienten dürfte ein Betrug vorgelegen haben.

341

[61] Bl 1969-1971 GA

342

[62] Die Zeugin hat zwar keine Rechnungsunterlagen vorgelegt, insoweit ergibt sich nach den Umsatzzahlen ein Betrag von 3.597,15 €, was mit ihren Angaben eines Schadens von 3.000-3.500 € übereinstimmt. Nach den Umsatzzahlen für 2008-2009 sind insgesamt Zahlungen von 403.763,47 € erfolgt. (s. Bl 319 GA)

343

[63] s. Schreiben des RA des Angeklagten C vom 16.5.2013, in dem 1/3 der geltend gemachten Forderungen angeboten werden – Anlage zum HV-Prot. vom 2.8.2013

344

[64] s. Zöller, ZPO, vor § 253, Rn 5

345

[65] Rechnungen FA 27, Bl 41 - 152

346

[66] siehe die diesbezüglichen Ausführungen zur Gesch. S3.