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Amtsgericht Düren·80 VI 86/14·27.04.2014

Einziehung des Erbscheins wegen scheingemäßer Ausschlagung (§117 BGB)

ZivilrechtErbrechtErbscheinverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Düren zieht den Erbschein vom 12.02.2014 ein. Die Witwe hatte zwar formell die Ausschlagung erklärt, zuvor jedoch eine schriftliche, von allen Erben unterzeichnete Erbauseinandersetzungsvereinbarung getroffen und dadurch die Erbschaft faktisch angenommen. Die Ausschlagung ist als Scheingeschäft nach §117 BGB nichtig. Die Kostenentscheidung trifft E3.

Ausgang: Einziehung des Erbscheins angeordnet, da die Ausschlagung als Scheingeschäft (§117 BGB) nichtig ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als bloß zum Schein erklärte Ausschlagung der Erbschaft ist nach §117 BGB nichtig; eine nichtige Willenserklärung kann die Wirkung der Ausschlagung entfallen lassen.

2

Hat ein Erbe vor Erklärung der Ausschlagung durch Unterzeichnung einer Erbauseinandersetzungsvereinbarung die Erbschaft faktisch angenommen, steht dies der Wirksamkeit einer später erklärten Ausschlagung entgegen.

3

Ein Erbschein ist einzuziehen, wenn sich herausstellt, dass die ihm zugrundeliegende Ausschlagung unwirksam ist.

4

Beweismäßige Feststellungen (schriftliche Vereinbarung, Zeugenangaben, Belehrungen) können die Einordnung einer Ausschlagung als Scheingeschäft begründen und damit die Einziehung des Erbscheins rechtfertigen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 16 Abs. 2 RPflG§ 117 BGB

Tenor

wird der Erbschein des Amtsgerichts Düren vom 12.02.2014 eingezogen.

Die Kosten des Verfahrens trägt: E3.

 

Gründe

2

Der Erbschein wurde am 12.02.2014 aufgrund gesetzlicher Erbfolge durch den Rechtspfleger erteilt.

3

Zuvor erfolgte eine Übertragung durch den Richter nach § 16 Abs. 2 RPflG.

4

Der Erblasser war in zweiter Ehe mit Frau E3 verheiratet und hatte drei Kinder aus erster Ehe: Frau E4, Frau E und Frau E2.

5

Frau E3 hat am 14.01.2014 die Ausschlagung des Erbes beim Amtsgericht Düren (Az. 80 VI 37/14) erklärt, sodass der am 05.02.2014 beantragte Erbschein zugunsten der drei Kinder des Erblassers zu je 1/3-Anteil erteilt wurde.

6

Am 06.03.2014 erklärt Frau E3 die Anfechtung der Ausschlagung; auf das Protokoll (Az. 80 VI 37/14) wird Bezug genommen.

7

Bereits zu Lebzeiten des Erblassers war eine mündliche Erbauseinandersetzungvereinbarung getroffen worden, welche am 06.01.2014  schriftlich niedergelegt und von allen Erben unterzeichnet wurde.

8

Alle Erben waren mit der Vereinbarung einverstanden. Inhalt der Vereinbarung war auch, dass Frau E3 das Erbe förmlich ausschlagen sollte. Dies ist zwar nicht schriftlich festgehalten, kann jedoch von Herrn Q, welcher bei der Fertigung  der Vereinbarung gegenwärtig war bezeugt werden.

9

Die Ausschlagung wurde von Frau E3 erklärt, obwohl sie die Erbschaft zu diesem Zeitpunkt bereits durch Unterzeichnung der Erbauseinandersetzungsvereinbarung angenommen hatte. Sie wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass die Ausschlagung unwirksam sein könnte, wenn sie etwas aus dem Nachlass in Empfang nimmt oder in sonstiger Weise über den Nachlass oder Teile davon verfügt (vgl. Protkoll vom 14.01.2014 in 80 VI 37/14). Trotz dieser Belehrung hat Frau E3 die Ausschlagungserklärung unterschrieben.

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Sie hat die Erklärung nur zum Schein abgegeben. Bei der Ausschlagung handelt es sich im Ergebnis um ein Scheingeschäft nach § 117 BGB, sodass diese nichtig ist.

11

Der Erbschein ist daher einzuziehen.