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Amtsgericht Düren·8 C 724/88·29.08.1989

Zahlungsklage wegen Mietminderung durch andauerndes Hundegebell abgewiesen

ZivilrechtMietrechtWohnraummietrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Vermieterin klagte auf Zahlung rückständiger Miete von 731,95 DM, nachdem die Mieter seit Juli 1988 die Miete wegen Lärmstörung gemindert hatten. Streitfrage war, ob das anhaltende Hundegebell eine berechtigte Mietminderung rechtfertigt. Das Amtsgericht Düren wies die Klage ab, da Zeugen übereinstimmend eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohngebrauchs feststellten. Die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage des Vermieters auf Zahlung rückständiger Miete wegen berechtigter Mietminderung durch anhaltendes Hundegebell abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei erheblichen Beeinträchtigungen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache, etwa durch wiederholtes und andauerndes Hundegebell, ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt.

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Die Zahlungsklage des Vermieters nach § 535 BGB ist abzuweisen, wenn der Mieter einen zur Minderung berechtigenden Mangel nachweist.

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Zur Rechtfertigung einer Mietminderung genügt eine überzeugende Beweiswürdigung, insbesondere durch glaubhafte zeugenmäßige Angaben, aus denen die erhebliche Gebrauchseinschränkung hervorgeht.

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Die Höhe der Mietminderung bemisst sich nach dem konkreten Ausmaß der tatsächlichen Gebrauchseinschränkung und ist entsprechend zu reduzieren.

Relevante Normen
§ 535 BGB§ 91 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin und mindern seit Juli 1988 die von ihnen zu zahlende Miete. Die Klägerin hält diese Minderung für unberechtigt und begehrt von den Beklagten – nachdem sie die Klage teilweise zurückgenommen hat – die Zahlung der rückständigen Miete von unstreitig noch 731,95 DM.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 731,95 DM nebst 4 %

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Zinsen aus 264,45 DM seit dem 05.08.88 sowie aus 137,50 DM seit dem

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11.01.89 und aus 330,00 DM seit dem 05.05.89 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie halten sich für berechtigt, die Miete zu mindern, und behaupten, das die im Hause der Klägerin wohnenden Mitmieter und Zeugen in ihrer Wohnung zwei Hunde hielten, die ständig jaulten und bellten. Außerdem dringe aus der Wohnung der Mitmieter ständig ruhestörender Lärm.

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Das Gericht hat über das Vorbringen der Parteien Beweis erhoben durch Vernehmung von zahlreichen Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 31.05.1989 (Bl. 69-75 d. A.) sowie vom 23.08.1989 (Bl. 94-95 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die auf § 535 BGB gestützte Zahlungsklage ist nicht begründet, denn die Beklagten sind zur geltend gemachten Mietzinsminderung berechtigt.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass aus der Wohnung der Mitmieter sehr häufig ruhestörendes Hundegebell dringt. Nahezu alle vernommenen Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass die Hunde der Mitmieter fast ständig bellten, wenn jemand an der Wohnungstür vorbeigehe oder wenn der Fahrstuhl die Etage passiere. Durch diesen ruhestörenden Lärm werden die Beklagten im ungestörten Gebrauch ihrer Wohnung beeinträchtigt und sind deshalb berechtigt, entsprechend dieser Beeinträchtigung die Miete zu mindern. Das Gericht hält die von den Beklagten vorgenommene Mietzinsminderung für gerechtfertigt, so dass nach allem die Klage abzuweisen war.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs. 3, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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Streitwert:

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bis zur Verhandlung vom 11.01.89 877,67 DM

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seit der Verhandlung vom 11.01.89 – 27.06.89 401,95 DM

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seit dem 28.06.1989 731,95 DM

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