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Amtsgericht Düren·47 C 36/02·04.06.2002

Klage auf Hausmeisterkosten (§ 535 BGB) abgewiesen wegen fehlender Substantiierung

ZivilrechtMietrechtBetriebskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Erstattung von Hausmeisterkosten gestützt auf § 535 BGB. Zentral war, ob die Hausmeisterleistungen in dem geltend gemachten Umfang erbracht wurden und ob die Kosten dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab, weil der Kläger die erforderliche Substantiierung und Darlegung der Wirtschaftlichkeit nicht erbracht hatte. Eine vertragliche Umlage entbindet nicht von der Prüfung der Erforderlichkeit.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Hausmeisterkosten nach § 535 BGB als unbegründet abgewiesen; Kläger hat die Erforderlichkeit und die konkrete Leistungserbringung nicht substantiiert dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Erstattung von Hausmeisterkosten nach § 535 BGB setzt voraus, dass die betreffenden Leistungen tatsächlich in dem geltend gemachten Umfang erbracht und erforderlich sind.

2

Die vertragliche Vereinbarung der Umlage von Hausmeisterkosten schließt die Anwendung des Gebots der Wirtschaftlichkeit nicht aus; nichtwirtschaftliche Kosten sind auch bei Vereinbarung nicht ersatzfähig.

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Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Hausmeisterleistungen erbracht wurden und deren Umfang wirtschaftlich geboten war; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Kommt der Kläger der Substantiierungspflicht nicht nach, ist der darauf gestützte Anspruch unbegründet und abzuweisen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 535 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Klage ist unbegründet.

5

Der geltend gemachte Anspruch hätte sich nur aus § 535 BGB ergeben können. Doch liegen die Voraussetzungen dieser Norm nicht vor.

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Das Gericht läßt dabei offen, ob zwischen den Parteien dadurch, dass zwischen 1976 und 1994 keine Hausmeisterkosten abgerechnet wurden, eine konkludente Vertragsänderung erfolgt ist, wofür wenig spricht. Denn der insofern darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat nicht hinreichend substantiiert ausgeführt, inwiefern der Hausmeister seine Tätigkeiten über den vom Beklagten bezahlten Anteil der Hausmeisterkosten ausgeführt hat und dies den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entspricht. Darauf hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2002 hingewiesen. Die Behauptung des Klägers, der Hausmeister habe seine Tätigkeiten ausgeführt, reicht zur Substantiierung nicht aus. Auf diesen Vortrag konnte der Beklagte sich nicht einlassen. Der weitere Hinweis des Klägers, er sei mit den Hausmeisterkosten in der abgerechneten Höhe belastet, greift auch nicht durch. Denn nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beurteilt sich, ob es überhaupt erforderlich ist, einen Hausmeister zu beauftragen oder ihn in dem bezahlten Umfang zu beauftragen. Die Kosten hierfür können bei einem Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst dann nicht angesetzt werden, wenn ihre Umlage vereinbart ist (vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rn. 776). Insofern wäre es an dem Kläger gewesen, darzulegen, inwiefern die von ihm verauslagten Kosten für den Hausmeister dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprochen haben. Dies ist nicht geschehen. Der Beklagte hat zwar anerkannt, dass der Hausmeister alle 2 Wochen den Rasen gemäht hat. Dies hat er aber in seiner teilweisen Zahlung der Kosten für den Hausmeister berücksichtigt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert:

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bis 08.04.2002: 794,12 EUR

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ab dann: 306,78 EUR

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