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Amtsgericht Düren·46 C 299/14·27.04.2015

Schmerzensgeld und Schadensersatz nach gezieltem Faustschlag bei Karnevalsveranstaltung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Erstattung materieller Schäden, nachdem sie bei einer Karnevalsveranstaltung verletzt wurde. Das Amtsgericht Düren hält aufgrund von Zeugenaussagen einen gezielten zweiten Faustschlag des Beklagten für bewiesen und spricht 1.500 € Schmerzensgeld sowie 47,01 € Schadensersatz und Attest-/Medikamentenkosten zu. Zudem wird die Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden festgestellt; außergerichtliche Anwaltsgebühren werden freigestellt.

Ausgang: Klage der Klägerin auf Schmerzensgeld, Schadensersatz, Erstattung von Kosten und Feststellung künftiger Schäden wird vollständig stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Vorsätzlich herbeigeführte Körperverletzungen begründen Schadensersatz‑ und Schmerzensgeldansprüche nach §§ 823 I, 253 BGB; für den Ersatz materieller Aufwendungen gelten die allgemeinen Voraussetzungen des Schadensersatzrechts.

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Ein gezielt geführter Faustschlag ins Gesicht genügt für die Annahme einer vorsätzlichen Körperverletzung; Rechtfertigungsgründe sind vom Angreifer substantiiert darzulegen.

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Erstattungsfähige Attest‑ und Medikamentenkosten sind zu ersetzen, wenn sie durch entsprechende Belege nachgewiesen werden und in ursächlichem Zusammenhang mit der Körperverletzung stehen.

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Ein Feststellungsanspruch hinsichtlich künftig zu ersetzender materieller und immaterieller Schäden ist gegeben, wenn ein Feststellungsinteresse besteht und künftige Behandlungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen sind.

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Bei der Geltendmachung von Personenschäden rechtfertigt der erhöhte Akten‑ und Rechercheaufwand die Ansetzung einer 1,5‑fachen Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung, sofern dies nachvollziehbar begründet ist.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 223 StGB§ 253 BGB§ 823 BGB§ 247 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1547,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 31.07.2014  zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der von ihm an der Klägerin verübten Körperverletzung vom 08.02.2014 resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergangen sind oder übergehen werden.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 291,55 Euro freizuhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckten Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Am 07.02.2014 nahmen die Klägerin und der Beklagte an einer Karnevalsveranstaltung im Schützenhaus in N teil. Gegen 0.30 Uhr kam es zwischen dem Beklagten und einem Herrn I1 während der Veranstaltung zu einer Auseinandersetzung. Die Klägerin versuchte zwischen den beiden Kontrahenten zu vermitteln. Hierbei zog sie sich eine Verletzung und Zerrung der Halswirbelsäule, sowie Gesichtsprellungen mit Hämatombildungen zu. Zudem wies ein Zahn ihres Gebiss eine Lockerung 1. Grades auf, wobei noch nicht absehbar ist, ob es zu einer prothetischen Neuanfertigung kommt.

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Die Klägerin behauptet, dass sie sich die zuvor genannten Verletzungen durch zwei Schläge des Beklagten zugezogen habe. Hierzu trägt sie vor, dass sie den Streit zwischen den beiden Kontrahenten habe schlichten wollen. Bei diesem Schlichtungsversuch habe sie den Herrn I1 angesprochen und dabei dem Beklagten den Rücken zugewendet. Dieser habe daraufhin ihr auf den Hinterkopf geschlagen. Nach diesem Vorfall habe sie den Beklagten gezielt auf seine Tat angesprochen, der ihr dann mit den Worten „Hier hast du noch eine“ einen gezielten Faustschlag ins Gesicht versetzt habe. Sie sei dann für einen Monat arbeitsunfähig krankgeschrieben worden und habe unter Wochen an Kopfschmerzen gelitten.

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Sie vertritt die Auffassung, dass im Hinblick auf das vorsätzliche Vorgehen des Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1500,00 Euro angemessen aber auch erforderlich sei.

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Sie begehrt weiterhin die Zahlung von Attestkosten in Höhe von 11,08 Euro und 20,93 Euro sowie Zuzahlung zu Medikamenten in Höhe von insgesamt 15,00 Euro. Nachdem von ihr zunächst die Zahlung von weiteren Medikamentenkosten in Höhe von 5,00 Euro begehrt worden ist, wurde diesbezüglich die Klage zurückgenommen.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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                                  wie erkannt.

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Mit Schreiben vom 21.07.2014 wurde der Beklagte erfolglos zur Zahlung bis zum 30.07.2014 (Blatt 17 ff. der Akte) aufgefordert.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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                                  wie erkannt.

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Sie begehrt weiterhin die Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 91,55 Euro.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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                                  wie erkannt.

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Der Beklagte beantragt,

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                                  die Klage abzuweisen.

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Er bestreitet, dass er die Klägerin geschlagen habe. Vielmehr sei er in eine Streiterei mit mehreren Personen geraten, wobei er nicht ausschließen könne, dass er aus Panik unwillkürlich um sich geschlagen habe und hierbei die Klägerin getroffen habe. Er habe auf die Klägerin nicht gezielt eingeschlagen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 31.03.2015 (Blatt 72 ff. der Akte).

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt, der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die noch geltend gemachte Klage ist zulässig und begründet.

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Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1500,00 Euro aus den §§ 823 I, 823 II BGB i.V.m. § §223 StGB, 253 BGB.

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Denn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zumindest den zweiten Schlag bewusst in das Gesicht der Klägerin ausgeführt hat. Dieses Beweisergebnis folgt aus den glaubhaften Aussagen der vernommenen Zeugin E1 und E2. Danach muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin versuchte einen Streit zwischen den Zeugen E1 E2 und den Beklagten zu schlichten. Ob der Beklagte hierbei den ersten Schlag panisch oder unabsichtlich in Richtung der Klägerin geführt hat, kann vorliegend offen bleiben. Zur Überzeugung des Gerichts steht jedenfalls fest, dass der Beklagte, nachdem der eigentliche Streit zwischen ihn und dem Zeugen I1 bereits beendet war, einen gezielten Schlag in Richtung des Gesichts der Klägerin ausgeführt hat und dies noch unterstrich mit den Worten „Hier hast du noch einen“.

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In diesem gezielt geführten zweiten Schlag liegt eine vorsätzliche Körperverletzung des Beklagten. Rechtfertigungsgründe hierfür sind nicht ersichtlich, auch muss davon ausgegangen werden, dass der ursprüngliche Streit mit dem Zeugen I1 bereits beendet war. Ob darüber hinaus an diesem Tag es noch zu einer weiteren Tätlichkeit zwischen dem Beklagten und dem Zeugen I1 gekommen ist außerhalb des Schützenhauses kann vorliegend offen bleiben, denn bei dieser Tätlichkeit war die Klägerin nicht mehr beteiligt. Dass es eine weitere Tätlichkeit zwischen den Zeugen I1 und den Beklagten gegeben haben muss, ergibt sich aus den Aussagen der weiterhin vernommenen Zeugen I1 und I2.

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Das Gericht hat keine Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen E1 E2, I1 und I2.

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Zur Überzeugung des Gerichts steht weiterhin fest, dass die Klägerin aufgrund dieses Schlages des Beklagten eine Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule, eine Gesichtsprellung mit Hämatombildung und die Lockerung eines Zahnes erlitten hat. Die von der Klägerin vorgetragenen Verletzungen sind geradezu typisch für die Folgen eines gezielten Faustschlages in das Gesicht.

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Nach Auffassung des Gerichts steht deshalb der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1500,00  Euro zu. Hierbei muss zum einen berücksichtigt werden, dass der Beklagte vorsätzlich und grundlos die Klägerin in das Gesicht geschlagen hat. Auch die seitens der Klägerin erlittenen Verletzungen rechtfertigen ein Schmerzensgeld in Höhe von 1500,00 Euro.

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Die Klägerin hat weiterhin Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 47,01 Euro aus § 823 BGB.

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Das ihr entsprechende Attestkosten in Höhe von 11,08 Euro für das Attest vom 02.06.2014 und weitere 20,93 Euro durch das Attest vom 20.03.2014 entstanden sind, ergibt sich durch die vorliegenden Atteste nebst Rechnung (Blatt 10 ff. der Akte).

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Darüber hinaus hat die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zuzahlungen von Medikamenten in Höhe von 15,92 Euro. Dies ergibt sich zum einen aus der Bescheinigung der Apotheke E5 vom 18.03.2014 (Blatt 16 der Akte) und durch die ärztlichen Atteste vom 18.12.2014 (Blatt 46 der Akte) und vom 30.01.2015 (Blatt 49 der Akte) wonach die Medikamente Arcoxia sowie Clinda-saar der Klägerin verordnet wurden wegen des Vorfalls vom 08.02.2014.

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Die Zinsentscheidung ergibt sich aus den §§ 247,286 BGB.

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Hinsichtlich des geltend gemachten Feststellungsantrages ist die Klage gleichfalls zulässig, da das Feststellungsinteresse gegeben ist.

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Der Anspruch ist auch begründet, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass, bezogen auf den gelockerten Zahn, weitere konservierende Maßnahmen und gegebenenfalls eine prothetische Neuanfertigung erforderlich wird.

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Letztlich hat die Klägerin einen Freistellungsanspruch gegen den Beklagten wegen der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 291,55 Euro.

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Soweit seitens des Beklagten die angesetzte 1,5 Geschäftsgebühr bestritten wird, greift dies vorliegend nicht durch. Denn bei der Geltendmachung von Personenschäden, wie hier der Fall, ist der Aufwand in solchen Angelegenheiten sehr wohl umfangreicher Natur. So bedarf es neben der Akteneinsicht in die Strafakte auch die Einholung von ärztlichen Attesten und darüber hinaus, zur Bemessung der Schmerzensgeldforderung, der Durchsicht und Prüfung vergleichbarer Urteile. Mithin ist nicht nur in der Zivilsache selbst Schriftverkehr zu führen, sondern auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens. Darüber hinaus ist die Strafakte zu sichten, auch wenn der Rechtsanwalt nicht in diesem Verfahren beteiligt ist. Der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr ist deshalb angemessen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach §§ 91, 269, 91, 709 ZPO.

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Soweit die Klage in Höhe von 5,00 Euro zurückgenommen wurde, ist dies vorliegend gebührenrechtlich nicht von Belang.

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Streitwert:

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bis zum 24.11.2014      2052,01 Euro

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seit dem 25.11.2014     2047,01 Euro

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

43

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

44

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

45

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.

46

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

47

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.