Erstattung von Anwaltskosten nach § 66 Abs. 2 VVG wegen behaupteten Verzugs abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren gegen ihre Vollkaskoversicherung nach § 66 Abs. 2 VVG und § 286 BGB wegen angeblichen Zahlungsverzugs bei einem Kaskoschaden. Das Gericht stellte fest, dass die Schadenshöhe erst am 07.12.2006 konkretisiert und die erste wirksame Mahnung erst am 16.01.2007 erfolgt ist. Die Versicherung regulierte daraufhin zeitnah; ein vorheriger Verzug lag nicht vor. Mangels Verzug besteht kein Anspruch auf Anwaltskostenersatz, daher wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren nach § 66 Abs. 2 VVG abgewiesen, weil kein Verzug der Beklagten vorlag.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten nach § 66 Abs. 2 VVG besteht nur bei Verzug oder sonstiger Vertragsverletzung durch den Versicherer.
Schuldnerverzug nach § 286 BGB setzt eine wirksame Mahnung voraus; diese muss die geschuldete Leistung eindeutig bezeichnen und die Leistungserbringung konkret verlangen.
Die bloße Beauftragung eines Rechtsanwalts vor Eintritt des Verzugs und ein durch dessen Schreiben herbeigeführter Verzug begründen nicht automatisch einen Erstattungsanspruch.
Das Abwarten des Versicherers wegen eines zugleich anhängigen Strafverfahrens begründet nicht von sich aus Verzug; maßgeblich ist, ob eine wirksame Mahnung und Fälligkeit vorgelegen haben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
( Von der Absetzung des Tatbestands wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen. )
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren aus den §§ 66 Absatz 2 VVG, 286 BGB, da sich die Beklagte mit der Regulierung des Vollkaskoschadens nicht in Verzug befunden hat.
Die in Rede stehenden Anwaltskosten schuldet die Versicherung gemäß § 66
Absatz 2 VVG nur bei Verzug oder Vertragsverletzung. Eine Vertragsverletzung
ist vorliegend nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Anwaltskostenersatz besteht
insbesondere auch dann nicht, wenn der Anwalt schon vor Verzug beauftragt
wurde und durch sein Mahnschreiben den Verzug herbeigeführt hat.
Schuldnerverzug ist die schuldhafte Nichtleistung trotz Mahnung und Fälligkeit.
Voraussetzung ist danach eine wirksame Mahnung. Eine Mahnung ist eine bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Verzug kann folglich nur begründet werden, wenn die Leistung im Vorfeld genau spezifiziert worden ist.
Vorliegend hat die Klägerin allerdings erstmals mit Schreiben vom 07.12.2006 ihre Forderung der Höhe nach genau beziffert. Diesem Schreiben war ein in Belgien erstelltes Gutachten über die Ermittlung der Schadenhöhe beigefügt, so dass der Beklagten die zu erstattende Schadenhöhe bekannt gemacht wurde. Dies ist Voraussetzung für eine Regulierung des Kaskoschadens. Insoweit trifft die Klägerin als Versicherungsnehmerin eine Aufklärungs- beziehungsweise Anzeigepflicht. Ziel dieser Pflicht ist es, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Erschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen.
Insofern stellt erst das Schreiben vom 16. Januar 2007, in welchem die Klägerin
die Beklagte unter Fristsetzung auffordert, den in dem Schreiben vom 07.12.2006 genannten Betrag an sie zu zahlen, eine den Verzug begründende Mahnung dar, da die in ihr enthaltene Aufforderung zur Leistung eindeutig sein muss.
In der Folgezeit wurde danach der Kaskoschaden mithin zeitnah reguliert.
Die vorherigen anwaltlichen Schreiben sind nicht als Mahnungen zu qualifizieren.
Unerheblich ist daher auch, ob die Rechnung der Klägerseite ordnungsgemäß und somit fällig war und ob bei der Berechnung ein falscher Gegenstandswert zugrunde gelegt wurde.
Dahinstehen kann weiterhin, ob das Abwarten der Beklagten bezüglich des in Belgien anhängigen Strafverfahrens rechtmäßig gewesen ist oder nicht, da jedenfalls ein Verzug nicht begründet wurde.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage
in den §§ 91, 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO.
S t r e i t w e r t : 446,00 EURO.
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