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Amtsgericht Düren·46 C 109/08·05.05.2008

Klage wegen Wildschaden: Unzulässigkeit wegen unterbliebenem Vorverfahren

Öffentliches RechtJagdrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Ersatz von Wildschadensersatz für durch Schwarzwild verursachte Schäden. Das Gericht hält die Klage für unzulässig, weil das vorgeschriebene Vorverfahren nach Bundes- und Landesjagdrecht nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Eine Eröffnung des Rechtswegs ohne Vorverfahren scheidet wegen mehrmonatiger Untätigkeit des Klägers aus; stattdessen bestünden andere Rechtswege (z. B. Amtshaftung).

Ausgang: Klage wegen Wildschadens als unzulässig abgewiesen, weil vorgeschriebenes Vorverfahren nicht durchgeführt wurde und der Kläger nicht zügig verwaltungsrechtliche Schritte unternahm.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vorverfahren nach Bundesjagdgesetz und der jeweiligen Landesjagdgesetze ist grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch wegen Wildschadens im ordentlichen Nachverfahren geltend gemacht werden kann.

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Kommt das Vorverfahren nicht zustande, ist der Anspruch des Betroffenen auf Eröffnung des Rechtswegs ohne Vorverfahren nur dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 75 VwGO vorliegen und der Betroffene zügig vorgeht.

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Bei Untätigkeit der zuständigen Behörde muss der Betroffene erforderlichenfalls verwaltungsprozessuale Rechtsbehelfe oder einen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) verfolgen; die Untätigkeit der Behörde allein rechtfertigt nicht grundsätzlich die Umgehung des Vorverfahrens.

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Längeres Zuwarten des Anspruchsstellers (hier: über ein Jahr) führt zur Versagung der Möglichkeit, den Rechtsweg ohne Vorverfahren zu eröffnen; ein zügiges Vorgehen ist erforderlich und dessen Fehlen rechtfertigt die Unzulässigkeit der Klage.

Relevante Normen
§ 34 Abs. 1 Landesjagdgesetz Nordrhein Westfalen§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 35 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Landesjagdgesetz NW§ 29 Abs. 1 Bundesjagdgesetz§ 41 Landesjagdgesetz NW§ 835 BGB a.F.

Tenor

Die Klage wird als unzulässig a b g e w i e s e n .

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Zahlung einer

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund

des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden,

wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagten Sicherheit

in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Der Kläger ist Pächter der Parzelle "H", ####1 I, Gemarkung H, Flur X, Flurstücke X. Die Beklagte zu 1.) ist die zuständige Jagdgenossenschaft und der Beklagte zu 2.) der Jagdpächter im Bereich "An Gut Roland". Am 08.10.2006 bemerkte der Kläger, dass die von ihm gepachteten Rasenflächen durch Schwarzwild geschädigt wurden. Am 09.10.2006 meldete der Kläger den Schaden bei der hierfür gemäß § 34 Absatz 1 Landesjagdgesetz Nordrhein Westfalen zuständigen Gemeinde I (Blatt 64 ff.) an. Ein Vorverfahren nach § 35 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 35 Absatz 1 Landesjagdgesetz NW folgte hierauf nicht. Ende Mai nahm der Kläger durch anwaltliche Schreiben erneut Kontakt zu der Beklagten zu 1.) auf, um seine Ansprüche zu verfolgen. Diese indes lehnte einen Schadenersatzanspruch ab. Infolgedessen leitete der Kläger ein selbständiges Beweissicherungsverfahren beim Amtsgericht E – Aktenzeichen E-AZ – ein, um die Schäden feststellen zu lassen. Der Sachverständige stellte durch Wildschweine verursachte Schäden in Höhe von 5.144,00 EURO fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beweissicherungsverfahrens wird Bezug genommen auf die beigezogene Akte E-AZ Amtsgericht E. Am 04.01.2008 erhob der Kläger schließlich Klage.

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Der Kläger vertritt die Ansicht, dass ein Vorverfahren gemäß § 35 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 35 Absatz 1 Landesjagdgesetz Nordrhein Westfalen einer Eröffnung des Rechtswegs zur ordentlichen Gerichtsbarkeit entgegen § 41 Landesjagdgesetz Nordrhein Westfalen nicht erforderlich sei, wenn die zuständige Behörde untätig bliebe und das erforderliche Vorverfahren nicht von selbst durchführe. Dies ergebe sich aus dem verfassungsmäßigen Rechtsstaatprinzip im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu v e r u r t e i l e n , an ihn 5.144,00 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2006 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage a b z u w e i s e n .

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Sie vertreten die Auffassung, dass die Klage mangels durchgeführtem Vorverfahren gemäß § 35 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 35 Absatz 1 Landesjagdgesetz NW bereits unzulässig sei; der Kläger das erforderliche Vorverfahren mittels verwaltungsprozessualer Rechtsmittel hätte erzwingen müssen. Die Einlegung dieser Rechtsbehelfe sei zumutbar gewesen und genüge den verfassungsmäßigen Vorgaben.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig.

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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 5.144,00 EURO an Schadenersatz.

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Denn einem eventuellen Schadenersatzanspruch gemäß § 29 Absatz 1 Bundesjagdgesetz steht entgegen, dass das vorgeschriebene Vorverfahren gemäß § 35 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 35 Absatz 1 Landesjagdgesetz nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Folglich ist dem Kläger gemäß § 41 Landesjagdgesetz NW verwehrt, seinen etwaigen Schaden im Rahmen eines gerichtlichen Nachverfahrens geltend zu machen. Der Kläger meldete seinen vermeintlichen Schaden zwar ordnungsgemäß und unverzüglich an. Indes ist es niemals zu einem Versuch der gütlichen Einigung im Sinne von §§ 35 ff. Landesjagdgesetz NW gekommen. Dies hätte der Kläger durch verwaltungsprozessuale Maßnahmen erzwingen müssen (vgl. Mitzschke/ Schäfer, § 35 Randnummer 38 Landesjagdgesetz Nordrhein Westfalen). Dem steht aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht entgegen, dass das hauptsächliche Versäumnis bei der zuständigen Gemeinde gelegen hat. Das Vorverfahren dient nämlich maßgeblich auch dem Schutz des Jagdausübungsberechtigten.

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Dieser soll nämlich Gelegenheit bekommen, sich rasch mit dem behaupteten Schaden auseinander zu setzen und eventuell eine gütliche Einigung zu erzielen (Staudinger, § 835 BGB, Randnummer 42 a.F.). Entsprechend darf dieser darauf vertrauen, dass Schäden unverzüglich angemeldet und festgestellt werden. Demzufolge ist bei Fehlern der zuständigen Gemeinde im Rahmen des Vorverfahrens der Betroffene angehalten, den Schaden über einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG gegen die öffentliche Hand geltend zu machen. Eine rechtsstaatlich bedenkliche Situation ist ferner erst dann gegeben, wenn die Beschreitung des Gerichtswegs von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht wird (vgl. Jarass/Pieroth Artikel 19 IV GG). Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die Einlegung verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelfe unzumutbar gewesen sein soll. Insbesondere sieht die Verwaltungsgerichtsordnung besondere Klagekonstellationen vor, um die begehrte Verwaltungsmaßnahme bei Untätigkeit der Verwaltung zu erlangen, vgl. § 75 VwGO. Vorliegend hat der Kläger nicht einmal vorgetragen, einen Antrag auf Durchführung des Vorverfahrens bei der zuständigen Behörde gestellt zu haben. Selbst wenn man mit einer auch in der Rechtsprechung (LG Mannheim Agrarrecht 1994, 104; Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen RdL.1968, 243; Staudinger § 835 BGB a.F. Randnummer 42; Schandau/Drees Jagdrecht NRW § 41) verbreiteten Meinung fordert, bei Untätigkeit der Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 75 VwGO den Weg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch ohne Vorverfahren zu eröffnen, ändert dies nichts am Ergebnis. Denn auch § 75 VwGO analog erfordert unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung ein zügiges Vorgehen. Vorliegend ist aber zwischen Anmeldung des Schadens bei der Gemeinde und der Klageerhebung ein Zeitraum von über einem Jahr vergangen. Ein solches Verfahren ist nicht mehr als zügig zu qualifizieren. Dies gilt gleichfalls für den Beweissicherungsantrag im Schriftsatz vom 03.07.2007 (Blatt 1 der Akte E-AZ Amtsgericht E).

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Ferner sind keine Umstände vorgetragen worden, die dieses Zögern entschuldigen. Deshalb kommt eine Eröffnung des Rechtswegs ohne Vorverfahren nicht in Betracht.

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Die Klage war daher vorliegend als unzulässig abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 91, 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO.

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S t r e i t w e r t : 5.144,00 EURO

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L E I M B A C H