Klage auf Schmerzensgeld und Haushaltshilfekosten nach Motorradunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Haushaltshilfekosten nach einem Verkehrsunfall am 19.09.2005. Streitpunkt ist, ob die geltend gemachten Beträge über bereits geleistete Zahlungen hinaus ersatzfähig sind und ob Haushaltshilfekosten substantiiert dargelegt wurden. Das Gericht schätzt das Schmerzensgeld auf 1.000 EUR und sieht hierin ausreichende Entschädigung. Mangels konkreten Vortrags werden weitergehende Ansprüche abgewiesen.
Ausgang: Klage auf weitergehendes Schmerzensgeld und Haushaltshilfekosten wegen unzureichender Substantiierung und bereits geleisteter Zahlungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist insoweit ausgeschlossen, als der Geschädigte bereits angemessene außergerichtliche Zahlungen erhalten hat.
Das Gericht kann das Schmerzensgeld nach § 247 ZPO schätzen; bei der Bemessung sind Ausmaß der Verletzung, Heftigkeit der Schmerzen, Dauer der Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Zukunftsrisiken maßgeblich.
Haushaltsführungsschäden sind nur dann ersatzfähig, wenn der Geschädigte konkret und nachvollziehbar darlegt, dass er aufgrund der Verletzung eine Ersatzkraft benötigt sowie Umfang und Höhe der erforderlichen Aufwendungen substantiiert begründet.
Erstattungsfähige außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach dem tatsächlich geschuldeten bzw. durchsetzbaren Anspruch zu bemessen; bereits geleistete Zahlungen mindern den ersatzfähigen Betrag.
Tenor
Die Klage wird a b g e w i e s e n .
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 750,00 EURO abwenden, wenn nicht die Beklagten
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft
einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage Schadenersatz- und Schmerzens-geldansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 19.09.2995 auf der B-Straße
in L-C geltend.
Am 19.09.2005 befuhr der Kläger mit seinem Krad der Marke X mit dem amtlichen Kennzeichen H die B-Straße in L-C.
Der Beklagte zu 1.) kam ihm mit dem Fahrzeug der Marke G2 entgegen. Der Beklagte zu 1.) zog plötzlich sein Fahrzeug links auf die Fahrbahn des Klägers und es kam zur Kollision der unfallbeteiligten Fahrzeuge, wobei der linke Außenspiegel des Fahrzeugs des Beklagten zu 1.) gegen die linke Hand des Klägers stieß, wodurch der Kläger einen Mittelfingerbruch erlitt. Der Kläger, der Rechtshänder ist, war in der Zeit vom 19.09.
bis zum 13.11.2005 zu hundert Prozent arbeitsunfähig, vom 14.11.2005 bis auf weiteres zu zehn Prozent.
Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage Haushaltshilfekosten in Höhe von 2.200,00 EURO sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.
Der Kläger ist vormittags als KFZ-Mechaniker tätig.
Seine Ehefrau ist ganztägig als Packerin tätig und außer Haus.
Die Mietwohnung besitzt eine Wohnfläche von 68 Quadratmeter.
Außergerichtlich zahlte die Beklagte zu 2.) einen Betrag von 150,00 EURO
auf die Position Haushaltshilfekosten.
Im übrigen hält der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.200,00 EURO
für angemessen. Vorprozessual zahlte die Beklagte zu 2.) hierauf einen Betrag
von 1.000,00 EURO.
Der Kläger behauptet, in Bezug auf die Position "Haushaltshilfekosten" für vier Stunden pro Tag auf eine Haushaltshilfe angewesen zu sein. Dabei sei ein Stundensatz von zehn EURO angemessen. Er führe nämlich den gesamten Haushalt.
Er koche, wasche, bügle, putze die Fenster und staubsauge.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu v e r u r t e i l e n ,
an ihn anlässlich des Verkehrsunfallgeschehens vom 19.09.2005 in
- an ihn anlässlich des Verkehrsunfallgeschehens vom 19.09.2005 in
L-C ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,
dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 08.03.2006;
an ihn Haushaltshilfekosten in Höhe von 2.050,00 EURO zu zahlen
- an ihn Haushaltshilfekosten in Höhe von 2.050,00 EURO zu zahlen
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 08.03.2006;
an ihn 186,82 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
- an ihn 186,82 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2006 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage a b z u w e i s e n .
Sie bestreiten, dass der Kläger den Haushalt führe und dafür täglich vier Stunden benötige.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger stehen keine weitergehenden Ansprüche gegen die Beklagten auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden gemäß §§ 7 StVG, 823 Absatz 1 BGB, 253 Absatz 2 BGB, § 3 Ziffer 1, Ziffer 2 PflVG zu.
Dem Kläger steht kein weitergehender Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.200,00 EURO zu. Denn der Kläger ist durch die Zahlung der Beklagten zu 2.)
in Höhe von 1.000,00 EURO in ausreichendem Maße entschädigt worden.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht im Fall einer schuldhaften Verletzung des Körpers oder der Gesundheit gemäß §§ 823 ff BGB. Der Beklagte zu 1.) hat – was zwischen den Parteien unstreitig ist – durch einen von ihm allein verschuldeten Unfall vom 19.09.2005 dem Kläger einen Mittelfingerbruch zugefügt.
Das Gericht hält für die vom Kläger erlittene Verletzung unter Berücksichtigung aller hierfür maßgeblichen Umstände ein Schmerzensgeld von 1.000,00 EURO für angemessen, aber auch für ausreichend. Die Höhe des Schmerzensgeldes konnte
das Gericht gemäß § 247 ZPO schätzen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von seiner Doppelfunktion auszugehen (vgl. BGHZ 18, 149 ff.). Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat.
Der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke steht im Vordergrund. Die wesentliche Grundlage der Bemessung des Schmerzensgeldes bieten das Ausmaß und die Schwere der psychischen und physischen Störungen, die Heftigkeit der Schmerzen,
die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie die aus dem Unfall herrührenden gesund-heitlichen Zukunftsrisiken (vgl. BGHZ 18, 149 ff). Selbst wenn man zugunsten des Klägers von der Richtigkeit seines Vortrags ausgeht, ist kein höheres Schmerzensgeld gerechtfertigt.
Unter Berücksichtigung aller, insbesondere der vorstehend im einzelnen aufgeführten Umstände hält das Gericht in Anlehnung an die Entscheidungen des Oberlandes-gerichts Brandenburg vom 22.06.1999 sowie des Amtsgerichts Memmingen vom 09.11.1989 (vgl. Nummer 336 der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 17. Auflage) ein Schmerzensgeld von 1.000,00 EURO für angemessen.
Da die Beklagte zu 2.) dem Kläger ein Schmerzensgeld in dieser Höhe bereits
gezahlt hat, war die Klage insoweit abzuweisen.
Ferner steht dem Kläger gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Haushaltshilfekosten gemäß § 842 BGB, § 3 Ziffer 1, Ziffer 2 PflVG zu.
Zwar liegt grundsätzlich in dem Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten
zu verrichten, ein ersatzfähiger Schaden (vgl. BGH NJW-RR 1990, 34). Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der in der Verminderung der häuslichen Arbeitsleistung bestehende Schaden sich in der Notwendigkeit der Einstellung
einer Ersatzkraft konkretisiert und dass deshalb bei der Schadenberechnung die Aufwendungen für eine Ersatzkraft im Haushalt als Anhaltspunkt für die Schadenberechnung herangezogen werden können (vgl. BGHZ 38, 55, 60;
OLG Frankfurt Versicherungsrecht 1982, 981).
Wie bereits oben dargelegt hat der Kläger einen Mittelfingerbruch erlitten.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts hat der Kläger als Rechtshänder nicht
in nachvollziehbarer Weise vorgetragen, warum er die Tätigkeiten im Haushalt wie waschen, bügeln und staubsaugen nicht mit der rechten Hand bewerkstelligen kann. Dass die Fenster gerade in dem obengenannten Zeitraum geputzt werden mussten
ist gleichfalls nicht nachzuvollziehen. Nachdem der Kläger eingeräumt hat,
selbst vormittags als KFZ-Mechaniker tätig zu sein, erscheint es bereits fragwürdig,
wie intensiv der Kochaufwand bei der ganztägigen Beschäftigung der Ehefrau des Klägers war. Zudem müssen in einer Doppelverdienerehe die Eheleute durch eine Umverteilung der Hausarbeit dafür sorgen, dass sich die Behinderung des Verletzten
möglichst geringfügig auswirkt (vgl. Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 5. Auflage Randnummer 137). Mangels konkreten Vortrags des Klägers geht das Gericht insoweit davon aus, dass mit der Zahlung der Beklagten zu 2.) in Höhe von 150,00 EURO der Schaden in der Haushaltsführung abgedeckt worden ist.
Gleichfalls steht dem Kläger gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung weiterer Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 186,82 EURO zu. Da dem Kläger gegen die Beklagten lediglich ein Anspruch auf Zahlung von 1.150,00 EURO zustand ergibt sich ein Anspruch unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr und Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von 181,54 EURO. Diesen Betrag hat die Beklagte zu 2.) jedoch – was zwischen den Parteien unstreitig ist – an den Kläger außergerichtlich gezahlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf
§§ 708 Nummer 11, 711 Satz 1, 108 Absatz 1 ZPO.
S t r e i t w e r t :
für den Klageantrag zu 1.): 1.200,00 EURO
für den Klageantrag zu 2.): 2.200,00 EURO
für den Klageantrag zu 3.): 0,00 EURO
i n s g e s a m t : 3.400,00 EURO
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