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Amtsgericht Düren·45 C 214/02·29.10.2002

Auskunftsklage zu Rückkaufswert und Zillmerverfahren abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Auskunft über den Rückkaufswert ihrer gekündigten Lebensversicherung ohne Verrechnung der Abschlusskosten (Zillmerverfahren). Das Gericht weist die Klage ab. Es hält fest, dass die ursprünglich unwirksame Klausel durch das Treuhänderverfahren nach §172 Abs.2 VVG wirksam ersetzt und rückwirkend angewendet wurde. Daraus ergeben sich keine Ansprüche aus §242 BGB oder ungerechtfertigter Bereicherung.

Ausgang: Auskunftsklage der Versicherungsnehmerin auf abzugfreien Rückkaufswert abgewiesen; Treuhänderverfahren ersetzt unwirksame Klausel, daher kein Anspruch

Abstrakte Rechtssätze

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§ 172 Abs. 2 VVG ermöglicht im Treuhänderverfahren die Ersetzung unwirksamer Allgemeiner Versicherungsbedingungen durch eine neue, inhaltsgleiche Klausel mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

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Das Treuhänderverfahren dient der einheitlichen Lückenfüllung und kann auch auf bereits abgewickelte bzw. rückabgewicklungsbedürftige Lebensversicherungsverträge angewendet werden.

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Wurde eine ursprünglich wegen Intransparenz unwirksame Klausel zur Verrechnung der Abschlusskosten durch eine wirksame, inhaltsgleiche Treuhänderklausel ersetzt, besteht kein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Auskunft oder Zahlung eines höheren Rückkaufswerts ohne Zillmerberechnung.

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Ansprüche aus § 242 BGB oder aus ungerechtfertigter Bereicherung entstehen nicht, wenn die Ersetzung der unwirksamen Klausel die Berechnungsgrundlage rechtfertigt und damit die Berechnung des Rückkaufswerts nach dem Zillmerverfahren begründet.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 172 Abs. 2 VVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 Satz 1 ZPO§ 108 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird a b g e w i e s e n .

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 750,00 EURO

abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der

Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische

Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse

erbracht werden.

Tatbestand

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Die Klägerin schloß mit der Beklagten am 20.09.1995 einen

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Lebensversicherungsvertrag unter der Versicherungsnummer #####/####. Versicherungsbeginn war der 1. Oktober 1995.

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Bei Vertragsabschluß wurde auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung mit Kapitalzahlung Bezug genommen. Unter dem 27.09.1995 wurde der Klägerin der Versicherungsschein erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsantrags vom 20.09.1995, des Versicherungsscheins vom 27.09.1995 sowie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung mit Kapitalzahlung wird auf Blatt 64 - 66, 10 - 11, 12 - 18 d.A. Bezug genommen.

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Die Klägerin zahlte in der Zeit vom 01.10.1995 bis zum 01.10.1997 in jährlichen Raten insgesamt einen Betrag von 8.184,30 EURO an die Beklagte.

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Mit Schreiben vom 21.07.1998 (Blatt 98 d.A.) kündigte die

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Klägerin den Vertrag zum 30.09.1998. In dem Schreiben bat sie

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um Auszahlung des Rückkaufswerts. Mit Schreiben vom 24.07.1998 (Blatt 19 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin den zum

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Abrechnungstermin auszuzahlenden Betrag mit 5.720,15 EURO

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( = 11.187,65 DM ) mit. Diesem Schreiben lag eine Erklärung bei, die die Klägerin unter dem 06.08.1998 abgab.

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Darin heißt es u.a.:

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"... Ich bleibe bei meiner Kündigung zum 01.10.1998.

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Der Versicherungsschutz endet zu diesem Termin.

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Den Versicherungsschein habe ich beigefügt.

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Der Auszahlungsbetrag von 11.187,65 DM ist zu zahlen an:

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..."

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Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Erklärung wird auf

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Blatt 99 d.A. Bezug genommen.

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In der Folgezeit zahlte die Beklagte an die Klägerin den Rückkaufswert in Höhe von 5.720,15 EURO aus. Dieser Rückkaufswert wurde nach dem sogenannten "Zillmerverfahren" berechnet. Danach wurden die bei Vertragsabschluß anfallenden Abschlußkosten mit den jährlichen Versicherungsbeiträgen der Klägerin verrechnet. Dies führte dazu, dass die Klägerin durch die sofortige

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Belastung ihres Beitragskontos in den ersten beiden Jahren nur einen geringen Rückkaufswert erwirtschaftete und nach ihrer

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Kündigung weniger als die bis dahin geleisteten Beiträge

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erstattet bekam. Die Berechnung der Abschlußkosten wurde in

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§ 15 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für Versicherungsverträge und die Berechnung des Rückkaufswerts nach dem "Zillmerverfahren" in § 6 Absatz 2 AVB vereinbart.

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Durch zwei Entscheidungen des IV. Zivilsenats des Bundes-gerichtshofs vom 09.05.2001 (in Versicherungsrecht 2001, 839

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bis 841) sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur

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Ermittlung des Rückkaufswerts und zur Verrechnung der Abschlußkosten wegen ihrer Intransparenz für unwirksam erklärt worden. Die für diesen Vertrag einschlägigen Bestimmungen hatte das Oberlandesgericht Stuttgart mit Entscheidung vom 28.05.1999

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(in Versicherungsrecht 1999, 832 ff.) für unwirksam erklärt.

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Nach Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts führte die

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Beklagte wegen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein Treuhänderverfahren durch. Wegen der Einzelheiten der

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geänderten Versicherungsbedingungen wird auf Blatt

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104 f. d.A. Bezug genommen.

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Mit Schreiben vom 11.12.2001 (Blatt 100 d.A.) und vom 19.12.2001 (Blatt 101 d.A.) bat die Klägerin um eine korrigierte Abrechnung bezüglich des Rückkaufswerts. Mit Schreiben vom 04.01.2002

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lehnte die Beklagte ein solches Ansinnen ab und übersandte der Klägerin gleichzeitig die geänderten Versicherungsbedingungen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Blatt 20 f. d.A. Bezug genommen.

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Die Klägerin reagierte mit Anwaltsschreiben vom 21.02.2002 (Blatt 107 f. d.A.), zu dem die Beklagte unter dem 28.02.2002 (Blatt 109 d.A.) Stellung nahm.

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Die Klägerin ist der Ansicht, ihr habe ein höherer Auszahlungsbetrag zugestanden, da die Berechnung des Rückkaufswerts nicht nach dem "Zillmerverfahren" hätte erfolgen dürfen. Zudem sei

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eine nachträgliche Änderung der Versicherungsbedingungen eines bereits abgewickelten Vertrags unzulässig.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu v e r u r t e i l e n ,

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ihr Auskunft über die Höhe des Rückkaufswerts,

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wie er sich ohne Berücksichtigung der Verrechnung

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der Abschlußkosten für den Versicherungsvertrag

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mit der Nummer #####/#### zum 30.09.1998 ergeben

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hätte, zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage a b z u w e i s e n .

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Sie ist der Ansicht, mit der Erklärung vom 06.08.1998 habe die Klägerin den Auszahlungsbetrag von 5.720,15 EURO ( = 11.187,65 DM ) akzeptiert und auf einen darüber hinausgehenden Betrag

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verzichtet. Im übrigen ist sie der Ansicht, dass die Wirkung

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der Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen im

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Treuhänderverfahren auch für gekündigte Verträge gelte.

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Insoweit nimmt die Beklagte Bezug auf das Schreiben des BAV

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vom 10.10.2001 (Blatt 110 - 112 d.A.).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Stufenklage ist nicht begründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Auskunftserteilung über die Höhe des Rückkaufswerts ihrer Lebensversicherung ohne die Verrechnung der Abschlußkosten nach dem "Zillmerverfahren" gemäß § 242 BGB zu.

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Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Versicherungsvertragsgesetz noch aus dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung.

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Denn gegen die Verrechnung der Abschlußkosten und die Berechnung des Rückkaufswerts nach dem sogenannten "Zillmerverfahren" sind Einwände nicht zu erheben. Zwar sind die in dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag enthaltenen Versicherungsbedingungen zwischenzeitlich für unwirksam erklärt worden. Doch sind sie nachträglich durch das sogenannte Treuhänderverfahren wirksam ersetzt worden. Im Rahmen des Treuhänderverfahrens gemäß § 172 Absatz 2 VVG ist der unwirksame § 15 AVB durch eine neue Allgemeine Versicherungsbedingung zur Verrechnung der Abschlußkosten mit den Beiträgen des Versicherungsnehmers ersetzt

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worden. § 172 Absatz 2 VVG enthält eine Befugnis zum Ersetzen unwirksamer Versicherungsbedingungen. Der Zweck dieser Norm

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ist es, schnellstens einen Zustand zu beenden, nach dem tausende oder gar hunderttausende von Lebensversicherungsverträgen

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lückenhaft und damit unklar sind und mit einiger Wahrschein-lichkeit streitig werden; die im Treuhänderverfahren gefundene Lückenfüllung wird einheitlich in alle betroffenen Verträge eingeführt (zu allem Professor Dr. M, Versicherungsrecht 2001, 1146, 1147).

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Diese neue Allgemeine Versicherungsbedingung enthält inhaltlich die gleiche Regelung, die ursprünglich im streitgegenständlichen Versicherungsvertrag vereinbart worden war. Danach werden die ersten Beiträge zur Tilgung der Abschlußkosten herangezogen (sogenanntes "Zillmerverfahren"). Mit der neuen Klausel sind die Vorbehalte der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung wegen der Intransparenz der ursprünglich vereinbarten Klausel ausgeräumt, gegen das Treuhänderverfahren zur Lückenfüllung sind Einwände nicht gerechtfertigt (vgl. eingehend OLG Stuttgart, Versicherungsrecht 2001, 1141 ff.). Die ursprünglich verein-barte, unwirksame Klausel ist folglich durch eine inhalts-gleiche, wirksame neue Klausel ersetzt worden, die gemäß § 172 Absatz 2 VVG auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses der

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Parteien zurückwirkt (so auch OLG Stuttgart Versicherungsrecht 2201, 1141 ff.).

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Dem steht nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht

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entgegen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhänderverfahrens der streitgegenständliche Versicherungsvertrag

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bereits abgewickelt worden war. § 172 Absatz 2 VVG setzt nicht voraus, dass der Lebensversicherungsvertrag, dessen Versicherungsbedingungen eine unwirksame Bestimmung enthalten, noch nicht abgewickelt worden ist. Das Gegenteil ist der Fall: Auch der bereits abgewickelte Versicherungsvertrag wird durch eine unwirksame Versicherungsbedingung lückenhaft und gegebenenfalls rückabwicklungsbedürftig. Dies veranschaulicht der vorliegende Fall eindrucksvoll. Auch ein solcher Vertrag bedarf einer

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Anpassung, die die Dignität des Treuhänderverfahrens besitzt. Auch dies veranschaulicht der vorliegende Fall. Mangels wirk-samer Klausel zur Berechnung der Abschlußkosten bedarf es vorliegend einer ergänzenden Vertragsauslegung. Der gegenteilige Standpunkt der Klägerin ist rechtsirrig. Angesichts des Umstandes, dass nicht der Inhalt der Klausel beanstandet,

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sondern lediglich ihre Intransparenz festgestellt wurde, können der Beklagten nicht die Abschlußkosten "auferlegt" werden. Wenn es aber einer die Lücke füllenden, neuen Klausel zur Verteilung der Abschlußkosten bedarf, dann ist das sogenannte Treuhänderverfahren dasjenige, das die Interessen der Versicherungsnehmer am besten berücksichtigt.

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Da die Auskunftsklage - wie bereits dargelegt - unbegründet ist, weil die Klägerin nicht berechtigt ist, von der Beklagten die begehrte Leistung zu verlangen, ist die gesamte Stufenklage als unbegründet abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 11, 711 Satz 1, 108 Absatz 1 ZPO.

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S t r e i t w e r t :

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für den Antrag zu 1.):   750,00 EURO

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für den Antrag zu 2.): 3.000,00 EURO

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i n s g e s a m t :  3.750,00 EURO

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