Klage wegen Unfallschaden am Wohnwagen als Betriebsschaden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert von seiner Fahrzeugversicherung Ersatz für Schäden am Wohnwagen nach Platzen eines Reifens. Streitpunkt ist, ob es sich um einen Unfallschaden im Sinne von § 12 Abs. 1 II e AKB handelt. Das Gericht verneint dies und beurteilt die Beschädigungen als nicht versicherte Betriebs-/Verschleißschäden, da kein von außen einwirkendes Ereignis vorlag. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Zahlung wegen behauptetem Unfallschaden abgewiesen; Schäden als nicht versicherte Betriebsschäden eingestuft
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unfallschaden im Sinne von § 12 Abs. 1 II e AKB setzt ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis auf das Fahrzeug voraus.
Schäden, die durch das Platzen eines integralen Fahrzeugteils ohne erkennbare Einwirkung von außen entstehen, sind als Betriebs- oder Verschleißschäden von der Unfalldeckung ausgeschlossen.
Ob ein Ereignis von außen einwirkt, ist danach zu beurteilen, ob die Einwirkung außerhalb des Fahrzeugs erfolgte; abgerissene oder von innen gelöste Fahrzeugteile begründen keinen externen Unfall i.S.d. AKB.
Ein Anspruch aus § 1 VVG in Verbindung mit den AKB besteht nur, wenn die vertraglichen Voraussetzungen für einen Unfallschaden nach den AKB vorliegen.
Tenor
Die Klage wird a b g e w i e s e n .
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheits-
leistung in Höhe von 750,00 EURO abwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft
einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie
eine Fahrzeugversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde liegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Vertrags wird auf den Versicherungsschein Blatt 33 der Akten Bezug genommen.
Am 13.10.2006 befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug nebst anhängendem Wohnwagen die A 48 Höhe Laubach in Richtung Koblenz, als er durch Hinweise anderer Verkehrsteilnehmer feststellte, dass der rechte Reifen seines einachsigen Wohnwagens
geplatzt war und dadurch das Abdeckblech über dem Reifen weggerissen worden ist
und die darüber liegenden Kabel und Leitungen beschädigt worden sind.
Der Wohnwagen wurde dann abgeschleppt und die Schäden in einer Werkstatt begutachtet. Der Kläger beziffert seinen Schaden auf 2.130,74 EURO netto.
Wegen der Zusammensetzung der Schadenersatzforderung wird auf das Schaden-
gutachten der DEKRA vom 26.10.2006 (Blatt sechs ff. der Akten) Bezug genommen.
Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beziffert der Kläger auf 148,33 EURO.
Am 23.10.2006 (Blatt 14 der Akten) teilte der Kläger der Beklagten den Schaden mit.
Mit Schreiben vom 21.11.2006 (Blatt 15 der Akten) lehnte die Beklagte ihre Eintritts-
pflicht ab. Mit Anwaltsschreiben vom 30.11.2006 (Blatt 16 f. der Akten) forderte der
Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 12.12.2006 zur Schadenregulierung auf.
Mit Schreiben vom 13.12.2006 (Blatt 18 der Akten) und vom 02.02.2007 (Blatt 19 der Akten) lehnte die Beklagte jegliche Schadenregulierung endgültig ab.
Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei den am Wohnwagen entstandenen Schäden um einen Unfallschaden im Sinne der AKB handle.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu v e r u r t e i l e n ,
1.)
an ihn 2.130,74 EURO nebst fünf Prozent Zinsen über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit
dem 13.12.2006 zu zahlen;
2.)
an ihn 148,33 EURO nebst fünf Prozent Zinsen über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit
dem 13.12.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage a b z u w e i s e n .
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 2.130,74 EURO
gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit §§ 13 Absatz 1 Satz 1, 12 Absatz 1 II e AKB zu.
Unstreitig hat der Kläger bei der Beklagten eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
sowie Fahrzeugversicherung abgeschlossen. Gemäß § 12 Absatz 1 II e AKB sind in der
Vollversicherung ausschließlich Schäden, die durch einen Unfall verursacht worden sind, ersatzfähig. Gemäß § 12 Absatz 1 II e AKB wird als Unfall ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis definiert.
Dagegen sind Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden keine Unfallschäden. Dabei sind Betriebsschäden solche, die durch Bedienungsfehler, Materialfehler oder Abnutzung entstanden sind (vgl. BGH Versicherungsrecht 1996, 622; Prölss/Martin, 26. Auflage, VVG, § 12 AKB Randnummer 55, Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Auflage, § 12 AKB Randnummer 125 bis 127). So liegt es hier.
Vorliegend ist unstreitig während der Fahrt der rechte Reifen des einachsigen Wohn-
wagens des Klägers geplatzt, wodurch das Abdeckblech über dem Reifen weggerissen
und die darüber liegenden Kabel und Leitungen zerstört worden sind. Damit steht fest,
dass die Schäden nicht durch ein von außen einwirkendes Ereignis verursacht worden
sind. Es kann nicht argumentiert werden, die Schäden an der Radkastenabdeckung sowie an den Kabeln und Leitungen seien deshalb von außen hervorgerufen worden,
weil die Reifenteile sich ursprünglich außerhalb der beschädigten Karosserie befunden hätten. Denn unmittelbar von außen her wirkt ein Ereignis im Sinne von § 12 Absatz II e AKB nur dann, wenn es von außerhalb des Fahrzeugs auf dieses einwirkt (vgl. OLG Düsseldorf ZfS 1998, 180). Der Reifen und die von ihm abgelösten Teile waren integrale Bestandteile des Wohnwagens. Der Reifen ist ohne erkennbare Einwirkung von außen geplatzt, so dass von einem nicht versicherten Betriebsschaden auszugehen ist. Insoweit beruht der Schaden erkennbar auf einer normalen Abnutzung des Reifens.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser Sachverhalt auch nicht mit dem Sach-
verhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Versicherungsrecht 1998, 179)
zugrunde lag, vergleichbar. Dort war ein Lastkraftwagen umgekippt und der Schaden
war durch das Aufschlagen auf dem Boden entstanden. Vorliegend fehlt es aber an
einem von außen wirkenden Ereignis, weil die Schäden ausschließlich durch den geplatzten Reifen entstanden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 11, 711 Satz 1, 108 Absatz 1 ZPO.
S t r e i t w e r t : 2.130,74 EURO
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