Zahlungsklage auf zahnärztliches Honorar (§ 630a BGB) stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten 68,01 € aus zahnärztlicher Behandlung nach § 630a Abs. 1 BGB. Das Gericht nahm die Zeugenaussage des behandelnden Zahnarztes als überzeugenden Beweis für Zustandekommen des Behandlungsvertrags und die Erbringung der abgerechneten Leistungen an. Dementsprechend wurde die Zahlung nebst Verzugszinsen sowie Mahn- und Inkassokosten zugesprochen; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Ausgang: Zahlungsklage der Kläger auf zahnärztliches Honorar in Höhe von 68,01 € nebst Zinsen, Mahn- und Inkassokosten stattgegeben; Kosten trägt der Beklagte; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Geltendmachung eines zahnärztlichen Honoraranspruchs nach § 630a Abs. 1 BGB obliegt dem Behandelnden die Darlegung und der Beweis, dass ein Behandlungsvertrag zustande gekommen ist, welche konkrete Behandlung vereinbart und tatsächlich erbracht wurde.
Die tatsächliche Erbringung abgerechneter Behandlungsleistungen kann durch die überzeugende Zeugenaussage des behandelnden Zahnarztes nach § 286 Abs. 1 ZPO festgestellt werden; abgerechnete Positionen sind so zu prüfen, dass sich aus der Beweisaufnahme die Leistungserbringung ergibt.
Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB stehen dem Gläubiger bei Zahlungsverzug zu; hieraus folgen auch Verzugsschäden einschließlich erstattungsfähiger Inkassokosten nach §§ 286, 280 BGB.
Nebenentscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit stützen sich auf §§ 91, 708 ZPO und sind bei Obsiegen des Klägers entsprechend zu treffen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, 68,01 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2022 sowie 9,00 Euro Mahnauslagen und 41,77 Euro Inkassokosten an die Kläger zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I.
Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 68,01 € gemäß § 630a Abs. 1 BGB.
Nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast hat der Behandelnde, der seinen Honoraranspruch geltend machen will zu beweisen, dass ein Vertrag mit dem Patienten zustande gekommen ist, welche Behandlung er versprochen hat und dass er die Behandlung erbracht hat (Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 630a BGB (Stand: 22.12.2023), Rn. 597).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge 1, der behandelnde Zahnarzt, die in der Rechnung vom 17.11.2022 zahnärztliche Behandlung, insbesondere die streitigen Positionen, erbracht hat.
Der Zeuge bekundete glaubhaft, dass es sich bei der abgerechneten Position 5110, Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion, um die Hauptbehandlungsposition handelte. Die bezahlte Position 2197, Adhäsive Befestigung, sei eine sogenannte Mehraufwandposition, die er niemals als alleinige Position in Rechnung stellen könne. Die Leistung 5110 wurde auch erbracht, da dem Beklagten die Brücke wiedereingesetzt wurde. Dass sie, wie der Zeuge eingestand, zuvor runtergefallen war, spielt für die Erbringung der Leistung keine Rolle. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob dem Zeugen die Brücke selbst runtergefallen ist, oder der Zahnarzthelferin. Für den Anspruch der Kläger kommt es auch nicht darauf an, dass der Behandlungsablauf ein anderer gewesen sein soll.
Der Beklagte schuldet auch das Honorar für die weiteren Positionen Ä5 und Ä1, Untersuchung bzw. Beratung. Soweit er einwendet weder untersucht noch beraten worden zu sein, hat die Beweisaufnahme gegenteiliges ergeben. Der Zeuge bekundete insoweit, die Eingliederung einer Brücke könne er niemals ohne sich die Zähne anzuschauen angehen. Hierbei handele es sich um die Position Ä5, die sogenannte symptombezogene Untersuchung. Der Patient sei ihm vor der Behandlung nicht bekannt und er sei das erste Mal seit 2018 wieder bei ihnen in der Praxis gewesen. Er müsse sich den Patienten zunächst angucken und anhören, weshalb er in die Praxis gekommen sei. Dies sei die Position Ä1 Beratung.
Die Beweisaufnahme und die abgerechnete Behandlung stehen im Übrigen auch im Einklang mit dem vom Kläger vorgetragenen Behandlungsablauf, den dieser in seiner E-Mail an die Kläger vom 17.11.2022 schilderte. Danach habe sich die Zahnkrone erstmalig gelöst am 11.11.2022. Am 14.11.2022 sei er vorstellig in der Praxis geworden und habe einen Termin für den nächsten Tag erhalten. Da der Zeuge 1 seine Aufzeichnungen nicht erhalten habe, habe er sein Anliegen vorgetragen und ergänzt, dass er seit geraumer Zeit ernsthaft erkrankt sei und heute nur die Zahnbrücke einzusetzen bitte, bis er etwas mehr Klarheit über seinen weiteren Krankheitsverlauf habe.
Durch die Bitte der Einsetzung der Zahnbrücke, welche sodann erfolgt ist, ist aber der Behandlungsvertrag hierüber abgeschlossen worden und die abgerechneten Positionen 2197 und 5110 entstanden und fällig geworden. Dadurch, dass der Beklagte dem Zeugen sein Anliegen schilderte erfolgten auch eine Beratung und Untersuchung, die Positionen Ä1 und Ä5.
Die Zinsforderung folgt aus Verzug, §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.
Die Inkassokosten sind als Verzugskosten zu erstatten, §§ 286, 280 BGB.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 ZPO.
III.
Der Streitwert wird auf 68,01 EUR festgesetzt.