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Amtsgericht Düren·44 C 76/12·14.08.2012

Regress wegen Alkoholunfalls: Haftpflichtleistung um 75% gekürzt, Kappungsgrenze greift

ZivilrechtVersicherungsrechtVerkehrszivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Haftpflichtversicherer) verlangt von ihrem Versicherungsnehmer 5.000 € Regress nach einer Kollision, die dieser mit mindestens 0,54 ‰ Alkohol verursacht und wegen §315c StGB verurteilt wurde. Das Gericht erkennt grobe Fahrlässigkeit an und setzt die Leistungskürzung auf 75 % fest. Die Quote wird vom Gesamtbetrag berechnet; die gesetzliche Kappungsgrenze (§5 KfzPflVV) begrenzt den Regress auf 5.000 €. Zinsen werden nach BGB zugesprochen.

Ausgang: Klage der Klägerin auf Erstattung von 5.000 € nebst Zinsen stattgegeben; Regressquote 75 % festgesetzt, durch § 5 KfzPflVV auf 5.000 € begrenzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ist der Versicherer nach §§ 28 Abs. 2 Satz 2, 81 Abs. 2 VVG zur Kürzung der Leistung in dem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang berechtigt.

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Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wird; bei Alkohol über 1,1 ‰ wird regelmäßig grobe Fahrlässigkeit vermutet, bei niedrigeren Werten sind zusätzliche alkoholtypische Ausfallerscheinungen nachzuweisen.

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Bei relativer Fahruntüchtigkeit in Verbindung mit einer strafbaren Handlung nach §§ 315c bzw. 316 StGB ist in der Regel eine Leistungskürzung von mindestens 50 % vorzunehmen; die genaue Quote richtet sich nach den Einzelfallumständen (flexibles Quotenmodell).

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Die Quotierung der Leistungskürzung ist vom geschuldeten Gesamtbetrag vorzunehmen; erst danach ist eine Regressbeschränkung durch gesetzliche Kappungsgrenzen (z. B. § 5 KfzPflVV) anzuwenden.

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Ansprüche auf Verzugszinsen richten sich nach §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Relevante Normen
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB§ 28 Abs. 2 Satz 2 VVG§ 81 Abs. 2 VVG§ 316 StGB§ 315c StGB§ 81 VVG

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen den Beklagten Regressansprüche aus einem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag geltend. Der Beklagte hatte sein Kraftfahrzeug Ford Focus C-Max mit dem amtlichen Kennzeichen XXX bei der Beklagten haftpflichtversichert. Dem Vertrag lagen die AKB 95 zugrunde.

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Unter dem 15.08.2009 führte der Beklagte das bei der Klägerin haftpflichtversicherte Fahrzeug, wobei er eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,54 Promille aufwies. Der Beklagte befuhr die A Straße in Fahrtrichtung F Straße. Der Beklagte führte ein Wendemanöver durch. Das hinter dem Beklagten fahrende Fahrzeug des Herrn C musste dem auf der A Straße quer zur Fahrbahn stehenden Beklagtenfahrzeug ausweichen und kollidierte mit dem am Straßenrand geparkten Fahrzeug des Herrn N. In dem vor dem Amtsgericht Düren geführten Strafverfahren wurde der Beklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Fahrerlaubnis des Beklagten wurde entzogen und eine Sperrfrist von drei Monaten verhängt.Das Urteil ist rechtskräftig.

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Im Rahmen der Haftpflichtversicherung leistete die Klägerin für die Schäden an den Fahrzeugen der Unfallgeschädigten N und C insgesamt 10.695,49 €. Mit Schreiben vom 06.10.2011 forderte die Klägerin den Beklagten bis zum 20.10.2011 zur Zahlung von 5.000 € auf.

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Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei berechtigt, ihre Leistungspflicht um 100 % zu kürzen, weil der Beklagte das streitgegenständliche Unfallgeschehen grob fahrlässig verursacht habe. Eine Quotierung komme nicht in Betracht.

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Die Klägerin beantragt,den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2011 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, entsprechend der Schwere des Verschuldens des Beklagten sei die Leistungsfreiheit der Klägerin zu kürzen. Die Quote sei von dem Höchstbetrag der Leistungsfreiheitsgrenze, also 5.000 € zu bilden und nicht von dem geschuldeten Gesamtbetrag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten       Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.000 € aus § 116, 28 Abs. 2, 81 Abs. 2 VVG, § 2 Abs. 2 AKB 95.

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Der Beklagte hat den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt; wobei hier nach Ansicht des Gerichts der Schwere seines Verschuldens einer Leistungskürzung von 75 % entspricht.

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Grundsätzlich ist der Versicherer nach §§ 28 Abs. 2 Satz 2, 81 Abs. 2 VVG im Falle der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer zu einer der Schwere des Verschuldens entsprechenden Kürzung der Leistung berechtigt. Der Beklagte hat den Versicherungsfall infolge erheblicher Alkoholisierung grob fahrlässig herbei geführt. Versicherungsfall ist hier die Beschädigung der Fahrzeuge der Unfallbeteiligten N und C durch den Unfall vom 15.08.2009.

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Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dabei muss es sich auch in subjektiver Hinsicht um ein unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt.

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Bei absoluter Fahruntüchtigkeit unter Überschreitung des Grenzwertes von 1,1 Promille ist grundsätzlich von grober Fahrlässigkeit auszugehen. In diesem Fall   wird im Wege des Beweises des ersten Anscheins auch die Kausalität zwischen Alkoholbeeinflussung und Herbeiführung des Versicherungsfalles vermutet. Zur Entkräftung muss der hierfür beweispflichtige Versicherungsnehmer Umstände nachweisen, aus denen sich die ernsthafte und nicht nur theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt. Das Führen eines Kfz in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand stellt einen groben Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dar, so dass daraus in der Regel auch das gesteigerte Verschulden folgt. Hierbei rechtfertigt sich dann auch regelmäßig eine Leistungskürzung um 100 %.

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Bei einer unter 1,1 Promille liegenden Alkoholisierung folgt die Fahruntüchtigkeit nicht allein aus dem Grad der Alkoholisierung. Hier müssen zur Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit, die etwa bei 0,3 Promille beginnt, zusätzliche Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hinzukommen, insbesondere alkoholtypische Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen.

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Der Beklagte hat sein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt in alkoholisiertem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,54 Promille geführt. Hierbei handelt es sich schon um einen erheblichen Grad der Alkoholisierung. Der Unfall vom 15.08.2009 beruht auch auf einem alkoholtypischen Fahrfehler. Der Beklagte hat ein Wendemanöver durchgeführt und beim Einfahren in die A Straße nicht hinreichend auf den dortigen Verkehr geachtet. Der Alkohol wirkt enthemmend und führt dazu, dass Fahrer zu Fahrmanövern verleitet werden, die mit einer besonderen Gefährlichkeit verbunden sind, z.B. Wendemanöver. Darüber hinaus wird auch noch die Reaktionsgeschwindigkeit herabgesetzt und das Wahrnehmungsvermögen eingeschränkt. Alle diese Wirkungen der Alkoholisierung haben auch den vorliegenden Unfall zumindest begünstigt. Der Beklagte hat sein Fahrzeug gewendet und dabei das auf der A Straße herannahende Fahrzeug des Herrn C nicht wahrgenommen, obwohl er uneingeschränkte Sicht hatte.

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Eine Kürzung des Leistungsanspruchs des Beklagten um 75 % entspricht der Schwere seines Verschuldens.

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Die Kürzung im Verhältnis der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers hat unter wertender Betrachtung der maßgeblichen Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen (sog. flexibles Quotenmodell, vgl. OLG Hamm. BeckRS 2010, Nr. 22886 m.w.N.).

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Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die hier gegebene relative Fahruntüchtigkeit keine mildere Form der Fahruntüchtigkeit gegenüber der absoluten Fahruntüchtigkeit darstellt, weil es bei dieser Unterscheidung allein um die Frage des Nachweises geht (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG; 28 Aufl., A.2.16. AKB 2008 Rz. 44). Die relative Fahruntüchtigkeit führt in gleicher Weise wie die absolute Fahruntüchtigkeit zu dem Vorliegen einer Straftat nach den §§ 315 c bzw. 316 StGB; die relative Fahruntüchtigkeit ist der gesetzliche Grundfall des § 316 StGB (Fischer, 57. Aufl., § 316 StGB Rz. 12). Dementsprechend ist der Beklagte hier durch Urteil wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden. Gleichwohl kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Blutalkoholkonzentration bei dem Beklagten mit einem Wert von 0,54 Promille eher im mittleren Bereich der etwa bei 0,3 Promille einsetzenden Skala liegt.

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Das Gericht schließt sich hier der Auffassung an, dass nicht stets bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Alkoholeinfluss eine vollständige Kürzung vorzunehmen ist (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2010, Nr. 22886). Vielmehr ist im Hinblick darauf, dass beim Konsum von Alkohol im Zusammenhang mit dem Führen eines Pkw im Verkehr ein hohes Unfallrisiko mit beträchtlichem Schadensumfang für die Sache besteht - das Ausmaß der Fremdgefährdung ist für das versicherte Risiko unerheblich und deshalb unbeachtlich, vgl. Looschelders/ Pohlmann/Schmidt-Kessel § 81 VVG Rz. 85 - und dieses Gefährdungspotential auch für jeden pflichtgemäß Handelnden erkennbar ist, und unter Berücksichtigung des Umstands des gleichzeitigen Vorliegens einer Straftat nach den §§ 315 c bzw. 316 StGB dem Vorliegen der relativen Fahruntüchtigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Kürzung von zumindest 50% erfolgt, sofern nicht besondere Einzelfallumstände zu einem geringeren Verschulden führen (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2010, Nr. 22886.

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Ausgehend von einer Kürzung um 50% für den Einstiegsbereich der relativen Fahruntüchtigkeit ab einer Schwelle von 0,3 Promille bei Vorliegen einer Straftat nach den §§ 315 c bzw. 316 StGB hält das Gericht hier bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,54 Promille im Ausgangspunkt eine Kürzung um 75 % für schuldangemessen.

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Die Quotierung ist von dem geschuldeten Gesamtbetrag vorzunehmen, erst anschließend greift die Regressbeschränkung (so Prölss in Prölss/Martin § 28 VVG, 28. Aufl. 2010). Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 10.695,49 € hätte der Beklagte entsprechend der Quote von 75 %, also 8.021,62 € zu ersetzen. Unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze gemäß § 5 KfzPflVV verbleibt ein Regressanspruch in Höhe von 5.000 €.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.

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Streitwert: 5.000,00 €