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Amtsgericht Düren·44 C 117/11·28.06.2011

Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten: Rückgriff des Kfz-Versicherers nach Alkoholunfall

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Kfz-Haftpflichtversicherer) verlangt die Aufrechterhaltung eines Vollstreckungsbescheids gegen die Fahrerin, die beim alkoholbedingten Rangieren das Brückengelände beschädigte. Zentrale Frage ist der Rückgriffsanspruch des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung. Das Gericht hält den Bescheid aufrecht, da bei absoluter Fahruntüchtigkeit die Ursächlichkeit vermutet wird und die Beklagte diese Vermutung nicht entkräftet hat. Die vorgelegten Kostenvoranschläge genügen der Darlegung des Schadensumfangs.

Ausgang: Klage der Versichererin auf Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids wegen Rückgriffsanspruchs der Versicherung als begründet stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Zahlt der Versicherer im Außenverhältnis für einen durch eine mitversicherte Person verursachten Schaden, besteht ein Rückgriffsanspruch gegen diese nach § 426 BGB i.V.m. §§ 116 Abs.1, 28 Abs.2 VVG.

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Bei absoluter Fahruntüchtigkeit wird die ursächliche Wirkung der Obliegenheitsverletzung auf den Unfall vermutet; der Versicherte muss diese Vermutung substantiiert widerlegen.

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Ein pauschales Bestreiten detailliert vorgelegter Reparaturkosten ist unbeachtlich; der Beklagte muss konkret darlegen, welche Positionen und in welchem Umfang unzutreffend sind.

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Ansprüche auf Verzugszinsen sowie vorgerichtliche Mahnkosten stehen dem Versicherer nach §§ 291, 288 Abs.1, 286 Abs.1, 280 Abs.2 BGB zu.

Relevante Normen
§ BGB § 426§ VVG § 28 Abs.2§ 426 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 116 Abs. 1, 28 Abs. 2 VVG§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG§ 116 Abs. 1 VVG§ 426 BGB

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Uelzen vom 15.03.2011               – Aktenzeichen: 11-8323178-0-5 – wird aufrecht erhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen E 1. Am 31.10.2009 ereignete sich ein Unfall, bei dem die Beklagte das bei der Klägerin versicherte Fahrzeug steuerte. Die Beklagte beschädigte bei unkontrollierten Rangiermanövern im Zustand der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit das Brückengelände der Familie L. Die Beklagte genießt als mitversicherte Person Versicherungsschutz. Zum Ausgleich des durch den Unfall verursachten Fremdschadens tätigte die Klägerin als einstandspflichtiger Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer  folgende Aufwendungen:

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-         Reparaturschaden des Brückengeländers                            2.173,05 €

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-         Kostenpauschale                                                                                         25,00 €

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-         Rechtsanwaltskosten                                                                         284,87 €

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Insgesamt                                                                                                  2.482,92 €.

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Zudem wendete die Klägerin einen Betrag in Höhe von 35,06 € für die Einsicht in die Ermittlungsakte auf. Mit Schreiben vom 21.04.2010 forderte die Klägerin die Beklagte ergebnislos unter Fristsetzung bis zum 20.05.2010 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.517,98 € auf.

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Auf Antrag der Klägerin ist am 15.03.2011 durch das Amtsgericht Uelzen ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden, nach dem die Beklagte 2.482,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 22.02.2011 sowie 8,00 € Mahnkosten zu zahlen hat. Dieser Vollstreckungsbescheid ist der Beklagten am 17.03.2011 zugestellt worden. Am 15.03.2011 hat die Beklagte Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 15.03.2011 aufrecht zu erhalten.

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Die Beklagte beantragt,

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                                          den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen aufzu-

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                                          heben und die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, der von der Versicherung ausgeglichene Betrag sei in Anbetracht des Schadensbildes zu hoch angesetzt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Auf Grund des als Einspruch auszulegenden Widerspruchs der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid vom 15.03.2011 ist der  Prozess in die Lage vor dessen Erlass zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß eingelegt worden.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.482,92 € aus § 426 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 116 Abs. 1, 28 Abs. 2 VVG.

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Die Klägerin hat für den Unfallschaden im Außenverhältnis gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG einzustehen. Sie hat an den Unfallgegner der Beklagten Schadenersatz in Höhe von insgesamt 2.482,92 € geleistet. Damit hat sie auf eine Forderung gezahlt, für die Parteien gemäß § 116 Abs. 1 VVG im Außenverhältnis als Gesamtschuldner im Sinne des § 426 BGB haften.

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Im Innenverhältnis besteht auf Grund der von der Beklagten begangenen Obliegenheitsverletzung eine Ausgleichspflicht der Beklagten in voller Höhe. Nach    § 28 Abs. 2 VVG muss der Versicherer dann nicht leisten, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person vorsätzliche gegen eine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag verstoßen hat. Ein solcher Verstoß liegt hier vor. Entgegen Ziffer D 2.1. der vereinbarten Versicherungsbedingungen steuerte die Beklagte im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand und zwar mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,55 Promille den bei der Klägerin versicherten Pkw. In diesem Zustand verursachte die Beklagte einen Unfall. Die Obliegenheitsverletzung war ursächlich für den Unfall. Bei der vorliegenden absoluten Fahruntüchtigkeit wird die Ursächlichkeit vermutet. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, was diese Vermutung entkräften könnte. Auch hat die Beklagte die Obliegenheit vorsätzlich verletzt. Dem Vortrag der Klägerin, sie habe die Fahruntüchtigkeit zumindest billigend in Kauf genommen, ist die Beklagte nicht entgegen getreten.

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Die Beklagte haftet im Innenverhältnis für den gesamten entstandenen Schaden. Es besteht ein erstattungspflichtiger Schaden in Höhe von 2.482,92 €. Die Reparaturkosten des Brückengeländers betragen nach den vorgelegten Kostenvoranschlägen 2.173,05 €. Die Klägerin hat detaillierte Kostenvoranschläge über die Reparaturkosten vorgelegt. Soweit die Beklagte pauschal behauptet, der Schadensbetrag sei in Anbetracht des Schadensbildes zu hoch angesetzt, ist dieser Vortrag mangels hinreichender Konkretisierung unerheblich. Die Beklagte hat weder im Einzelnen vorgetragen, welche Positionen aus den Kostenvoranschlägen in welchem Umfang übersetzt sind, noch hat sie dargelegt, welche Schäden konkret entstanden sind und welche Arbeiten aus ihrer Sicht überflüssig seien. Das pauschale Bestreiten der detailliert dargelegten Reparaturkosten ist daher unbeachtlich.

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Zu den Reparaturkosten kommen eine Kostenpauschale von 25,00 € sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 284,87 €, so dass sich ein Gesamtschadensbetrag von 2.482,92 € ergibt.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Mahnkosten aus §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: 2.482,92 €