Aufhebung des Beweisbeschlusses und Prüfung der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB)
KI-Zusammenfassung
Das AG Düren hebt den Beweisbeschluss auf und erklärt, dass nach erneuter Sach- und Rechtsprüfung eine Beweisaufnahme nicht mehr erforderlich sei. Die vor Rechtshängigkeit geleistete Zahlung der Beklagtenversicherung stellt nach dem Vortrag der Klägerin Erfüllung, nicht Erledigung, dar. Für die verbleibende Forderung sieht das Gericht eine Anrechnung der Tiergefahr der Klägerkatze nach § 833 i.V.m. § 254 BGB vor und hält eine Haftungsquote der Klägerin von höchstens 1/3 für möglich. Die Parteien werden zur Stellungnahme bzw. Rücknahme binnen drei Wochen aufgefordert.
Ausgang: Beweisbeschluss aufgehoben; Zahlung vor Rechtshängigkeit als Erfüllung gewertet; Anrechnung der Tiergefahr und mögliche Haftungsquote festgestellt; Parteien zur Stellungnahme/Rücknahme binnen drei Wochen aufgefordert.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vor Rechtshängigkeit geleistete Zahlung des Gegners oder dessen Versicherung erfüllt den geltend gemachten Anspruch; sie bewirkt nicht zwingend die Erledigung des Rechtsstreits.
Der Halter eines Tieres haftet nach § 833 Abs. 1 BGB für den durch sein Tier verursachten Schaden; bei Mitverursachung des Geschädigten ist eine Anrechnung nach § 254 BGB vorzunehmen.
Bei der Bemessung der Haftungsquoten sind die Gefahrenpotenziale der beteiligten Tiere sowie deren konkrete Wirkung im Schadensereignis maßgeblich.
Das Vorliegen des Schadensereignisses auf dem befriedeten Besitztum des Tierhalters kann zugunsten der Haftungsverteilung zu berücksichtigen sein; das Eigentumsrecht des Halters, sein Tier dort frei laufen zu lassen, schränkt die zumutbaren Schutzpflichten Dritter nicht unbegrenzt ein.
Tenor
Der Beweisbeschluss vom 20.12.2017 wird aufgehoben. Die Parteien werden auf folgendes hingewiesen:
Einer Beweisaufnahme bedarf es nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mehr. Die Versicherung des Beklagten hat nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin vom 15.11.2017 die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in voller Höhe sowie auf die Hauptforderung von 833,66 EUR einen Betrag von 375,00 EUR gezahlt. Diese Zahlung erfolgte vor Rechtshängigkeit, denn die Klage wurde dem Beklagten erst am 27.11.2017 zugestellt. Insofern konnte die Zahlung keine Erledigung des Rechtsstreites bewirken, sondern nur eine Erfüllung des Klageanspruches.
Soweit noch auf die Hauptforderung in Höhe von 458,66 EUR offen ist, dürften der Klägerin Zahlungsansprüche nicht zustehen, denn die Klägerin muss sich ihrerseits die von ihrer Katze ausgehende Tiergefahr im Sinne von § 833 Abs. 1 BGB über § 254 BGB im Rahmen des Anspruches aus § 833 Abs. 1 BGB anrechnen lassen (vgl. MüKo zum BGB, 17.Aufl. 2017, § 833 RN 72 m.w.N.). Bei der Bestimmung der Haftungsquoten kommt es auf die Gefahrenpotentiale der beteiligten Tiere sowie darauf an, in welchem Umfang sich diese Potentiale jeweils in dem Schadensereignis ausgewirkt haben (vgl. MüKo zum BGB, 17.Aufl. 2017, § 833 RN 72 m.w.N.). Hier hat der Hund des Beklagten nach dem Vorbringen der Klägerin die streunende Katze der Klägerin gestellt und getötet, wobei sich das geschehen nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten auf dem Grundstück des Beklagten ereignete. Damit hat sich in erheblichem Umfang die von der Katze der Klägerin, die unbeaufsichtigt und damit für die Klägerin ohne jede Einwirkungsmöglichkeit herumlief, verwirklicht. Dabei mag es zwar sein, dass der Beklagte das Betreten seines Besitztums durch streunende Katzen dulden muss, weil dies der Natur der Tiere entspricht. Wenn aber in diesem Rahmen auf dem Grundstück des Beklagten ein streunendes Tier durch den hier im befriedeten Besitztum des Beklagten gehaltenen Hund zu Schaden kommt, so hat sich weit überwiegend die Tiergefahr des streunenden Tieres verwirklicht und nicht die des auf dem befriedeten Besitztum des Beklagten gehaltenen Hundes. Die Klägerin als Halterin der Katze hätte dieses Risiko ausschließen können, indem sie ihre Katze nicht über fremde Grundstücke streunen lässt. Der Beklagte als Halter des Hundes hätte das Risiko nur ausschließen können, indem er seinen Hund nicht auf seinem eigenen, befriedeten Besitztum frei laufen lässt. Letzteres aber ist eine Einschränkung, die dem Beklagten im Hinblick auf sein Eigentumsrecht nicht auferlegt werden kann. Insofern dürfte eine Haftungsquote zugunsten der Klägerin allenfalls zu 1/3 in Betracht kommen.
Wird die Klage im Hinblick auf die Hinweise des Gerichts zurückgenommen? Stellungnahme wird binnen 3 Wochen erbeten.
Rubrum
- ohne Gründe -