Themis
Anmelden
Amtsgericht Düren·42 C 151/13·10.07.2013

Haftung nach Verkehrsunfall: Mitverschulden durch Betriebsgefahr des Wohnmobils

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Zusammenstoß seines Wohnmobils mit einer in die Fahrbahn ragenden Traktorladeschaufel. Das Gericht hält dem Kläger ein Mitverschulden wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs (mind. 25 %) entgegen und verneint damit weiteren Ersatzanspruch. Die Klage wird abgewiesen; die Kostenpauschale beträgt 25,00 EUR und vorgerichtliche Anwaltskosten sind bereits ausgeglichen.

Ausgang: Klage wegen Unfallhaftung abgewiesen; Kläger trägt die Kosten, da Betriebsgefahr/ Mitverschulden festgestellt wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Haftungsansprüchen aus Verkehrsunfällen ist die dem geschädigten Fahrzeug eigene Betriebsgefahr dem Anspruch anzurechnen und kann den Ersetzungsumfang mindern.

2

Ein Ereignis ist nach § 17 Abs. 3 StVG nur dann unabwendbar, wenn es auch bei äußerster zumutbarer Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können; das Unterlassen vorgeschriebener Beleuchtung oder die Missachtung des Sichtfahrgebots begründet regelmäßig Vermeidbarkeit.

3

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie nicht bereits vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung reguliert worden sind.

4

Bei der Frage des Verzugs der Haftpflichtregulierung ist dem Versicherer eine angemessene Regulierungsfrist zu gewähren; besondere Umstände (z. B. Weihnachts-/Neujahrszeit) können eine Verlängerung dieser Frist rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 17 Abs. 3 StVG§ 91 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Folgen eines Unfalles vom 04.12.2012 ca. 16:50 Uhr in N.

3

Zum fraglichen Zeitpunkt war der Traktor des Beklagten zu 1) im Bereich der T2 –selbst ohne eingeschaltete Beleuchtung- so abgestellt, dass die Ladeschaufel in die Fahrbahn hineinragte. Die Zeugin E, die Ehefrau des Klägers, befuhr die o.g. T4 mit dem Wohnmobil des Klägers und fuhr gegen die Frontladeschaufel des Traktors so, dass die Außenhaut des Wohnmobils aufriss. Die Höhe der unfallbedingten Schäden steht –mit Ausnahme der Höhe der Kostenpauschale, die er Kläger mit 30,00 EUR beziffert und die Beklagte mit    25,00 EUR, nicht im Streit.

4

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2012 bezifferte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 3) seine unfallbedingten Ansprüche. Unter dem 31.01.2013 ging die Klage beim Landgericht Aachen ein. Mit Schriftsatz vom 13.02.2013 erklärte der Kläger die Klage in Höhe von 6678,22 EUR für erledigt, nachdem die Beklagte zu 3) die Schäden des Klägers -mit Ausnahme der Kostenpauschale-, die nur mit 25,00 EUR berücksichtigt wurde, der Höhe nach bei einer Quote von 75% zugunsten des Klägers reguliert und den sich daraus ergebenden Betrag gezahlt hatte.

5

Der Kläger ist der Ansicht, er habe sich die Betriebsgefahr seines Wohnmobils nicht anrechnen zu lassen. Der Unfall sei für seine Ehefrau unvermeidbar gewesen. Er ist ferner der Ansicht, die Kostenpauschale betrage 30,00 EUR.

6

Der Kläger beantragt nach teilweiser Rücknahme der Klage und teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien,

7

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger      2231,07 EUR sowie weitere 114,47 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten jeweils nebst 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Die Beklagten beantragen,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie sind der Ansicht, der Kläger habe sich jedenfalls die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anrechnen zu lassen. Die Kostenpauschale betrage 25,00 EUR

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist unbegründet.

14

Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfall kein weiterer Anspruch auf Schadenersatz zu, denn der Kläger hat sich zumindest die Betriebsgefahr seines Wohnmobiles, die mit mindestens 25 % zu bewerten ist, anrechnen zu lassen. Das Unfallgeschehen war für den Kläger kein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG. Unabwendbar ist nur ein Ereignis, das auch durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37.Aufl. § 17 StVG RN 22 m.w.N.). Die Ehefrau des Klägers hätte aber bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den Zusammenstoß mit dem in die Fahrbahn ragenden Traktor des Beklagten zu 1) ohne weiteres vermeiden können, selbst wenn dieser nicht selbst beleuchtet war und nicht mehr unmittelbar in dem Lichtkegel der T2 stand. Nach eigenem Vorbringen des Klägers war es draußen dunkel und es herrschte Nieselregen. Bei diesen Licht- und Wetterverhältnissen hätte die Ehefrau des Klägers nur mit eingeschaltetem Abblendlicht fahren dürfen. Dann aber hätte das Licht des Fahrzeugs des Klägers auch den Traktor als Hindernis auf der Fahrbahn erfasst. Zudem gilt grundsätzlich das Sichtfahrgebot: Es darf nur der Bereich befahren werden, den der Fahrer auch übersehen kann. Der Unfall ist letztlich nur dadurch zu erklären, dass die Ehefrau des Klägers entweder ohne die vorgeschriebene Beleuchtung am Klägerfahrzeug, mit überhöhter Geschwindigkeit oder ohne die ausreichende Aufmerksamkeit fuhr.

15

Die Kostenpauschale beträgt 25,00 EUR.

16

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Die Beklagte zu 3) hat vorgerichtliche Anwaltskosten des Klägers bei einem zutreffenden Gegenstandwert von bis zum 7000,00 EUR mit 603,93 EUR in voller dem Kläger zustehender Höhe reguliert.

17

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Soweit der Kläger die Klage vor Rechtshängigkeit in Höhe von 6678,22 EUR zurück genommen hat, waren die Kosten des Rechtsstreits nicht gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nach billigem Ermessen den Beklagten aufzuerlegen. Verzug trat hier erst mit Ablauf des 14.02.2013 ein. Zu diesem Zeitpunkt aber hatte die Beklagte zu 3) bereits die dem Kläger zustehenden Ansprüche reguliert. Das Aufforderungsschreiben der Klägerbevollmächtigten datiert vom 17.12.2012. Unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten ist davon auszugehen, dass das Aufforderungsschreiben die Beklagte jedenfalls am Donnerstag, den 20.12.2012, erreicht hat. Ab diesem Zeitpunkt stand der Beklagten hier eine angemessene Regulierungsfrist von 8 Wochen zu, die am Donnerstag, den 14.02.2013 endete.

18

In Rechtsprechung und Literatur ist zwar umstritten, welche Regulierungsfrist dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer einzuräumen ist. Die Fristen schwanken zwischen 3 Wochen und 6 Wochen; die Mehrzahl der veröffentlichten Entscheidungen geht von einer Frist von etwa 4-6 Wochen aus (OLG Rostock in OLG-Report 2001, 232 ff.; LG Aachen in Schaden-Praxis 1999, 199; LG Landau in Schaden-Praxis 1993, 29 f.; AG Landstuhl in ZfSch 2003, 145; AG Butzbach in Schaden-Praxis 2003, 213).

19

Hier sind nach Ansicht des Gerichts jedoch acht Wochen angemessen und erforderlich, und zwar weil die Frist über die Weihnachtsfeiertage und Neujahr läuft. In dieser Zeit ist erfahrungsgemäß nur eine geringe Personalausstattung bei den Versicherern vorhanden.

20

Soweit die Parteien wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war hier, da es sich um eine unselbständige Nebenforderung handelt, die nicht streitwerterhöhend wirkt, nicht gesondert über die Kosten zu befinden.

21

Streitwert: gem. Beschluss des LG Aachen vom 21.02.2013 (Bl. 18 d. A.)