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Amtsgericht Düren·32 M 903/16·17.05.2016

Erinnerung gegen Kostenrechnung: Wegegeld für Eintragungsanordnung nicht vom Gläubiger zu tragen

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin legte Erinnerung gegen eine Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin ein und verlangte Rückerstattung des als Wegegeld berechneten Betrags für die Zustellung einer Eintragungsanordnung. Das Gericht prüfte, ob die Zustellung im Interesse des Gläubigers erfolgte. Es folgte der neueren BGH-Rechtsprechung und entschied, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis von Amts wegen erfolgt und nicht Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers ist. Deshalb ist das Wegegeld nicht vom Gläubiger zu tragen; die Kostenrechnung ist entsprechend zu berichtigen.

Ausgang: Die Erinnerung der Gläubigerin wird teilweise stattgegeben: Die Gerichtsvollzieherin wird zur Neuausstellung der Kostenrechnung und Rückerstattung des Wegegeldes verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zustellung der Eintragungsanordnung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt von Amts wegen und stellt keine Vollstreckungsmaßnahme im Interesse des Gläubigers dar.

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Der Vollstreckungsgläubiger ist nach § 13 Abs.1 GvKostG nur für solche Amtshandlungen kostenschuldnerisch verantwortlich, die zur Durchführung seines Auftrags erforderlich sind; hiervon sind Amtshandlungen ausgeschlossen, die dem öffentlichen Interesse eines amtlich betriebenen Eintragungsverfahrens dienen.

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Wegegeldpauschalen (KV 711) dürfen nicht berechnet werden, wenn die angefallenen Wege nicht im Interesse des Gläubigers, sondern im öffentlichen Interesse der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt sind.

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Die Erinnerung nach § 5 Abs.2 GvKostG ist begründet, wenn eine Kostenrechnung unzutreffende Gebührenpositionen enthält; das Gericht kann die Neuausstellung der Kostenrechnung und die Erstattung zu Unrecht erhobener Beträge anordnen.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 882d Abs. 3 ZPO§ 13 GvKostG§ 5 Abs. 2 GvKostG§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG§ 793 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 5 T 67/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, ihre Kostenrechnung vom 20.1.2016 (Geschäfts-Nr.: DR II 1724/15) unter Beachtung der Rechtsansicht des erkennenden Gerichts neu zu erstellen und die Gebühr für die Zustellung der Eintragungsanordnung in Form des Wegegeldes an die Gläubigerin zurückzuerstatten.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

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Die Gläubigerin beauftragte die Obergerichtsvollzieherin S mit der Abnahme der Vermögensauskunft bei der Schuldnerin. Da diese die Vermögensauskunft bereits innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hatte, übersandte die OGVin S der Gläubigerin eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses. Die Eintragungsanordnung mitsamt der entsprechenden Belehrungen gemäß § 882 d Abs.3 ZPO wurde der Schuldnerin zugestellt.

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Mit Kostenrechnung vom 20.1.2016 (Bl.3 d.A.) stellte die OGVin S der Gläubigerin gemäß § 13 GvKostG insgesamt 42,85 € in Rechnung. Darin war der Betrag von 3,25 € als Wegegeld gemäß KV 711 enthalten.

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Hiergegen hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 5.4.2016 Erinnerung eingelegt und beantragt, die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, eine berichtigte Kostenrechnung nachzureichen und die ungerechtfertigt erhobenen Kosten von 3,25 € an die Gläubigerin zu erstatten. Die Zustellung der Eintragungsanordnung sei eine solche von Amts wegen, für die keine Kosten erhoben werden könnten, da sie nicht der Zwangsvollstreckung diene, sondern dem besonderen Schutzbedürfnis des Rechtsverkehrs.

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Die Gerichtsvollzieherin wurde angehört. Sie hat der Erinnerung nicht abgeholfen

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Dem Bezirksrevisor des Landgerichts Aachen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er tritt der Erinnerung der Gläubigerin entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten seiner Stellungnahme vom „1.3.2016“ wird auf Bl 25 ff .d.A. Bezug genommen.

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Die Erinnerung der Gläubigerin ist gemäß § 5 Abs.2 GvKostG zulässig und begründet.

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Die von den Beteiligten aufgeworfene Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beantwortet.

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Zwischenzeitlich ist aber vom Bundesgerichtshof (NJW 2016, 876) entschieden worden, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht im Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers erfolgt. Vielmehr ist das Schuldnerverzeichnis ein reines Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person (vgl. BGH a.a.O.; Begründung des Gesetzesentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S.56). Dem mit dem Schuldnerverzeichnis verfolgten Allgemeininteresse trägt die Neuregelung dadurch Rechnung, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht auf Grund eines Antrages des Gläubigers, sondern von Amts wegen erfolgt. Es handelt sich mithin nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern es liegt ein amtliches Folgeverfahren auf Grund einer begomnnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme vor (vgl. BGH a.a.O.; OLG Dresden, Beschluss vom 3.3.2016 - 3 W 22/16 - juris). Damit wäre nicht vereinbar, den Vollstreckungsgläubiger für die Kosten der "Schuldneranhörung" aufkommen zu lassen. Die Kosten, die für die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers entstehen, schuldet er nach § 13 Abs.1 S.1 Nr.1 GvKostG nur als dessen Auftraggeber. Dabei muss er nach § 3 Abs.1 S.1 Nr.1 GvKostG kostenmäßig für all die Amtshandlungen einstehen, die zur Durchführung seines Auftrages erforderlich sind. Um eine solche Maßnahme handelt es sich aber bei der Zustellung der Eintragungsanordnung gerade nicht. Sie ist nicht Vollstreckungsmaßnahme, sondern Bestandteil des amtlich betriebenen Eintragungsverfahrens (vgl. OLG Dresden a.a.O.; OLG Koblenz MDR 2016, 423 ff.). Folglich ist auch vom BGH (a.a.O.) entschieden worden, dass allenfalls der Vollstreckungssschuldner, nie aber der Vollstreckungsgläubiger als Schuldner der Kosten eines Eintragungsverfahrens in Betracht kommt (unter Bezugnahme auf die OLG Dresden a.a.O.)

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Da die Zustellung der Eintragungsanordnung von Amts wegen erfolgt, fällt auch die Wegegeldpauschale (KV 711) nicht an. Auch insoweit gilt, dass das Wegegeld nicht im Interesse des Gläubigers angefallen ist, sondern im öffentlichen Interesse an der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (vgl. OLG Karlsruhe DGVZ 2015, 208).

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Den Ausführungen in der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 13.4.2015 (Beschluss vom 13.4.2015 - 39 T 243/14 - juris) vermag das erkennende Gericht im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zu folgen.

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Die weiteren von der Gerichtsvollzieherin abgerechneten Kostenpositionen wurden seitens der Gläubigerin nicht angegriffen und sind auch nicht zu beanstanden.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 5 Abs.2 S.2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs.8 GKG.

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Die Beschwerde war gemäß § 5 Abs.2 S.2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs.2 S.2 GKG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zuzulassen.

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Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.

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Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).

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Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Düren (August-Klotz-Str. 14, 52349 Düren), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Aachen (Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen) als Beschwerdegericht einzulegen.

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Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Düren, 18.05.2016

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Amtsgericht, Abt. 32

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