Rückforderung von 300,00 DM wegen ungerechtfertigter Anzahlung (§ 812 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen Rückzahlung von 300,00 DM, die sie im Büro des Beklagten als Anzahlung/Quittung zahlten, da das Mietverhältnis nicht zustande kam. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung zuzüglich 4 % Zinsen seit 11.12.1995. Begründend führt das Gericht an, dass ohne Vertretungshinweis die Zahlung dem Beklagten zufloss. Weitere Ansprüche wie Mahnkosten wurden mangels substantiiertem Vortrag abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Rückzahlung von 300,00 DM zuzüglich Zinsen zugesprochen, übrige Ansprüche (z. B. Mahnkosten) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer eine Leistung ohne rechtlichen Grund empfängt, ist zum Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet.
Erfolgt eine Zahlung an einen Empfangsberechtigten und ist aus der Quittung kein Vertretungshinweis ersichtlich, gilt die Leistung als an den Empfänger erbracht; eine spätere Weiterleitung an einen Dritten beseitigt den Rückforderungsanspruch gegenüber dem Empfänger nicht.
Der Anspruch auf Verzugszinsen bei Nichtleistung richtet sich nach §§ 284, 286, 288, 291 BGB; weitergehende Zinsschäden bedürfen eines entsprechenden Vortrags.
Ansprüche auf weitere Kostenpositionen (z. B. Mahnkosten) sind nur bei substantiiertem Vortrag und entsprechender Geltendmachung zu berücksichtigen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 300,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.12.1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
(Von der Absetzung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum größten Teil begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch gegen den Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückzahlung von 300,00 DM.
Unstreitig haben die Kläger am 08.11.1995 im Büro des Beklagten 300,00 DM gezahlt, wobei diese Zahlung von einem Mitarbeiter des Beklagten auf einer Quittung (Bl. 23) quittiert wurde. Nach dem Text der Quittung erfolgte die Zahlung der 300,00 DM als Anzahlung auf Miete, Kaution, Gebühr für das Objekt Beginn: 01.01.1996. Unstreitig ist das Mietverhältnis nicht zustandegekommen, so dass die Kläger grundsätzlich einen Anspruch haben gegen den Beklagten auf Rückzahlung der bereits geleisteten 300,00 DM. Da aus dem vorliegenden Quittungstext nicht ersichtlich ist, welcher Anteil als Gebühr für das Objekt gedacht war, weiterhin die Quittung keinen Vertretungshinweis auf den Hauseigentümer hat, muss davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die 300,00 DM für sich in Empfang genommen hat. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Beklagte in der Folgezeit die 300,00 DM an den Hauseigentümer weitergeleitet hat oder nicht, da die Kläger an den Beklagten leisteten.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284, 286, 288, 291 BGB. Einen weitergehenden Zinsschaden haben die Kläger nicht vorgetragen.
Die Kläger haben weiterhin keinen Anspruch auf Zahlung von 10,00 DM als Mahnkosten, da auch diesbezüglich kein Vortrag erfolgt ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 300,00 DM
M