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Amtsgericht Düren·25 F 387/15·02.05.2016

Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstitel wegen Verwirkung für unzulässig erklärt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Schluss-Versäumnisurteil von 2008 wegen jahrelanger Untätigkeit der Gläubigerin. Das Amtsgericht Düren erklärte die Vollstreckung für unzulässig und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung. Grundlage der Entscheidung war die Verwirkung nach §§ 767 ZPO, 120 FamFG i.V.m. § 242 BGB; entscheidend waren Zeitablauf und fehlende Nachforschungen der Gläubigerin.

Ausgang: Anträge auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung und auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung vom Amtsgericht stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Feststellung der Unzulässigkeit der Rechtsausübung ist nach §§ 767 ZPO, 120 FamFG i.V.m. § 242 BGB möglich, wenn Verwirkung vorliegt und der Verpflichtete darauf vertrauen durfte, das Recht werde nicht mehr ausgeübt.

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Die Verwirkung setzt neben einem erheblichen Zeitablauf das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die beim Verpflichteten ein schutzwürdiges Vertrauen begründen, dass der Berechtigte sein Recht künftig nicht mehr geltend macht.

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Bei rückständigem Unterhalt ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers zu erwarten, dass dieser zeitnah seine Ansprüche durchsetzt; langes Untätigbleiben kann daher die Annahme der Verwirkung befördern.

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Die bloße Tatsache, dass der Schuldner umgezogen ist, verhindert die Annahme der Verwirkung nicht, wenn der Gläubiger nicht substanziiert darlegt, welche zumutbaren Nachforschungen oder Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen wurden.

Relevante Normen
§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB§ 767 ZPO, § 120 FamFG i.V.m. § 242 BGB§ 197 Abs. 2 BGB§ 195 BGB§ 81 FamFG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Köln, II-26 UF 107/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Vollstreckung aus dem Schluss-Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düren, Familiengericht, vom 07.01.2008, zu Az. 22 F 294 / 17, wird für unzulässig erklärt.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Schluss-Versäumnisurteils des Amtsgerichts Düren, Familiengericht, vom 07.01.2008, zu Az. 22 F 224 /0 7 an den Antragsteller herauszugeben

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

4. Die sofortige Vollziehbarkeit wird angeordnet.

Gründe

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Der Antragsteller wurde mit Beschluss vom 07.01.2008 des Amtsgerichts Düren zu Az. 22 F2 124 / 07 verpflichtet, Trennungsunterhalt an die Antragsgegnerin ab 01.04.2007 zu zahlen. Letztmalig fällig war der Trennungsunterhalt zum 01.04.2008.

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Bezüglich des Unterhaltsgesamtbetrages i.H.v. 3122,00 € betrieb die Antragsgegnerin die Zwangsvollstreckung letztmalig im Jahr 2008 über den Gerichtsvollzieher A unter Az. DR 1343 / 08 und Gerichtsvollzieher Ö unter Aktenzeichen DER 1248 / 08 und erneut in 2015.

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Der Antragsteller gab am 26.11.2008 die eidesstattliche Versicherung vor dem Obergerichtsvollzieher Ö ab .

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Unstreitig ist darüber hinaus, dass der Antragsteller innerhalb von acht Jahren von Ü nach E, dann wieder nach Ü und schließlich nach A1 verzog.

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Bis 2015 unternahm die Antragsgegnerin keine weiteren Vollstreckungsversuche. Am 07.07.2015 erfolgte die Abgabe der Vermögensauskunft bei Gerichtsvollzieher I/O.

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Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die nunmehr eingeleitete Zwangsvollstreckung aus dem Titel eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Da die Antragsgegnerin über einen Zeitraum von fast sieben Jahren keinerlei Vollstreckungsversuch unternommen habe, habe der Antragsteller davon ausgehen können, dass sie die titulierten Unterhaltsansprüche nicht mehr geltend machen würde.

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Der Antragsteller beantragt,

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1. die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Schluss-Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düren, Familiengericht, vom 07.01.2008, Az. 22 F 294 / 07für unzulässig zu  erklären,

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2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des genannten Urteils an den Antragsteller herauszugeben.

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Die Antragsgegnerin beantragt, diese Anträge zurückzuweisen.

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Keineswegs sei von einer Verwirkung auszugehen. Der Antragsteller habe sich bewusst durch mehrfachen Umzug einer Zwangsvollstreckung entzogen. Darüber hinaus habe er am  26.11.2008 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die Antragsgegnerin habe sich zunächst an die Frist von drei Jahren vor Beantragung einer neuen Vermögensauskunft gehalten. Im Übrigen könne der Verwirkungsgesichtspunkt schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil rechtskräftig festgestellte Ansprüche gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB einer Verjährungsfrist von 30 Jahren unterlägen.

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Die Anträge sind zulässig und begründet.

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Dem Antragsteller steht gegenüber der Antragstellerin ein Anspruch auf Feststellung der Unzulässigkeit der Rechtsausübung nach §§ 767 ZPO, 120 FamFG i.V.m. § 242 BGB zu.

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Nach der Rechtsprechung ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend macht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf, das Vorliegen besonderer, ein solches Vertrauen des Verpflichtenden begründende Umstände voraus (vergleiche OLG Köln, I - 13 U 10 / 13).

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Unstreitig hat die Antragsgegnerin vor 2015 ihre titulierten Ansprüche letztmalig in 2008 geltend gemacht. Hier hatte der Antragsgegner am  26.11.2008 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Danach hat die Antragsgegnerin in keinster Weise etwaig deutlich gemacht, dass sie auf die Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche nicht verzichten wolle. Der Umstand, dass der Antragsteller mehrfach verzogen sei, kann ihr nicht zum Vorteil gereichen, da sie nicht vorgetragen hat, in welcher Art und Weise, sie in dieser Zeit überhaupt versucht hat, den Antragsgegner im Hinblick auf etwaige Vollstreckungsversuche, ausfindig zu machen.

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Besondere Berücksichtigung hat bei der Frage der Verwirkung der Umstand zu haben, dass Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich nur ausnahmsweise gefordert werden kann. Von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, ist eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen zu erwarten, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht und für den Fall, dass er dies nicht tut, sein Verhalten in der Regel den Eindruck erwecken wird, er sei in dem fraglichen Zeitraum nicht bedürftig. Dieser Gesichtspunkt hat unter anderem auch in den entsprechenden Verjährungsvorschriften seinen Niederschlag gefunden.

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Gemäß § 197 Abs. 2 BGB verjähren Ansprüche nach Absatz I, Nr. 3-5 künftig fällig werdender regelmäßig wiederkehrender Leistungen innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist. Diese beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre.

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Nachdem die Antragsgegnerin erstmalig wieder in 2015 die Vollstreckung der Unterhaltsansprüche aus dem Titel vom Juli 2008 in Angriff genommen hat, hat das Gericht keinen Zweifel an den zeitlichen Voraussetzungen der Verwirkung.

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Darüber hinaus ist dem Umstandsmoment Beachtung zu schenken. Dabei ist das Verhalten des Berechtigten nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung, der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche.

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Auch dies sieht das Gericht vorliegend als gegeben an. Selbst unter Berücksichtigung des Vortrages, dass die Antragsgegnerin in den drei Jahren nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Hinblick auf die damals gültige Frist von der Einholung einer weiteren Vermögensauskunft Abstand genommen habe, sind danach bis zur abermaligen Geltendmachung abermals 4 Jahre verstrichen, in denen sie untätig geblieben ist. Der Vortrag, dass der Antragsteller sich etwaiger Vollstreckungsversuche durch wiederholten Umzug entzogen haben soll, kann ihr hier nicht zum Vorteil gereichen, da sie nicht vorgetragen, etwaige , wenn auch erfolglose ,Versuche in dieser Zeit überhaupt unternommen zu haben. Selbst an einer konkreten Angabe, wann sie erstmalig danach wieder tätig geworden ist, fehlt es. Diesbezüglich ist lediglich vorgetragen worden, dass am 07.07.2015 die Abgabe zur Vermögensauskunft bei Gerichtsvollzieher I / O erfolgt sei.

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Nach alledem war wie tenoriert zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 FamFG.

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Der Verfahrenswert wird auf 3122,00 € festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düren, August-Klotz-Str. 14, 52349 Düren schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düren eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

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Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.

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Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.