Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort: Geldstrafe und Fahrverbot
KI-Zusammenfassung
Der 82-jährige Angeklagte touchierte beim Zurücksetzen einen geparkten Pkw und entfernte sich, ohne Feststellungen zu ermöglichen. Später räumte er seine Fahrereigenschaft ein und unterstützte die Ermittlungen. Das Amtsgericht verurteilte ihn nach §142 Abs.1 Nr.1 StGB zu 40 Tagessätzen à 35 € und verhängte ein dreimonatiges Fahrverbot (§44 StGB). Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht das Geständnis mildernd und die Schadenshöhe strafschärfend.
Ausgang: Angeklagter wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt; Geldstrafe und dreimonatiges Fahrverbot
Abstrakte Rechtssätze
Wer sich nach einem Verkehrsunfall entfernt, ohne Feststellungen zur eigenen Person zu ermöglichen, macht sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach §142 Abs.1 Nr.1 StGB strafbar.
Ein späteres Eingeständnis und die Mitwirkung an Ermittlungen schließen eine Verurteilung wegen Fahrerflucht nicht aus, wirken jedoch bei der Strafzumessung strafmildernd.
Die Höhe des verursachten Schadens kann als strafschärfender Umstand in die Bemessung der Strafe einfließen.
Ein Fahrverbot nach §44 StGB kann auch ohne Feststellung charakterlicher Ungeeignetheit als geeignete Sanktion verhängt werden.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kostenpflichtig zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 35,00 Euro verurteilt.
Ihm wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge aller Art zu führen.
§§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 44 StGB,
Rubrum
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kostenpflichtig zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 35,00 Euro verurteilt.
Ihm wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge aller Art zu führen.
§§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 44 StGB,
Gründe: (abgekürzt gem. § 267 Abs. IV StPO)
I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 82jährige Angeklagte ist verheiratet und hat 4 erwachsene Kinder. Seine Ehefrau ist Hausfrau. Der Angeklagte erhält eine Rente in Höhe von 1600 Euro. Strafrechtich ist er bisher nicht in Erscheinung getreten.
II. Am 01.09.2016 fuhr der Angeklagte mit seinem PKW der Marke Opel mit dem amtlichen Kennzeichen N rückwärts aus seiner Ausfahrt auf die B-Straße in Düren. Er fuhr dabei zu weit zurück und touchierte deshalb den auf der anderen Straßenseite der sehr schmalen B-Straße abgeparkten PKW des Geschädigten Ü, an dessen hinterer Fahrerseite im unteren Bereich Kratzer und leichte Beulen entstanden. Während die Polizeibeamten den Schaden auf 500 Euro schätzten, ergab das vom Geschädigten in Auftrag gegebene Gutachten einen Betrag in Höhe 2445,66 Euro. Obwohl der Angeklagte diesen Unfall bemerkte, hielt er nicht an, sondern fuhr vom Unfallort fort, ohne irgendwelche Feststellungen zu seiner Person zu ermöglichen. Als er dann jedoch einige Zeit später vom Geschädigten Ü angesprochen wurde, leugnete er seine Fahrereigenschaft und die Tatsache des Ausparkvorganges nicht und unterstütze alle Ermittlungshandlungen.
III. Der Angeklagte hat sich damit des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
IV. Bei der Strafzumessung ist zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er seine Fahrereigenschaft zu keinen Zeitpunkt abgestritten hat und auch die objektiven Umstände des Falles nicht in Frage stellte.
Strafschärfend kann die Höhe des Schadens nicht unberücksichtigt bleiben.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungserwägungen ist das Gericht der Auffassung, dass vorliegend die Verhängung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 35,00 Euro tat- und schuldangemessen ist.
Das Gericht ist der Auffassung, dass eine charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten nicht festzustellen ist und es daher ausreicht, ihm gemäß § 44 StGB für die Dauer von 3 Monaten zu verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge aller Art zu führen
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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