Baumhaus-Fixierung im Hambacher Forst als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)
KI-Zusammenfassung
Das AG Düren verurteilte zwei Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, nachdem sie sich in einem Baumhaus mittels Stahlröhre und einbetonierter Konstruktion fixiert hatten, um eine Räumung zu verhindern oder erheblich zu erschweren. Das Gericht sah darin Gewalt i.S.d. § 113 StGB, weil die Fixierung bestimmungsgemäß als erhebliches Hindernis gegen die Vollstreckung wirkte. Die Diensthandlung (Vollzugshilfe zur bauordnungsrechtlichen Räumung; erneuter Platzverweis) sei rechtmäßig gewesen. Es wurden je 40 Tagessätze zu 10 € verhängt; Kosten tragen die Angeklagten.
Ausgang: Verurteilung beider Angeklagten wegen § 113 Abs. 1 StGB zu je 40 Tagessätzen Geldstrafe.
Abstrakte Rechtssätze
Gewalt im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB kann auch in einer passiven, aber körperlich wirkenden Verhinderungshandlung liegen, wenn der Täter durch Selbstfixierung ein erhebliches Vollstreckungshindernis schafft.
Ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte liegt vor, wenn die Widerstandshandlung bestimmungsgemäß auf die Verhinderung oder Erschwerung einer konkret bevorstehenden Vollstreckungshandlung gerichtet ist.
Die Strafbarkeit nach § 113 StGB setzt die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung voraus; polizeiliche Maßnahmen können im Wege der Vollzugshilfe zur Durchsetzung einer behördlichen Räumungsverfügung rechtmäßig sein.
Eine Strafrahmenmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 113 Abs. 4 StGB kommt nur in Betracht, wenn feststellbar ist, dass der Täter die Diensthandlung für nicht rechtmäßig hielt.
Bei der Strafzumessung können eine lediglich passive Gewaltanwendung und eine nicht-aggressive Kommunikation mit Vollstreckungsbeamten mildernd, die Schaffung erhöhter Gefahrenlagen und erheblicher Befreiungsaufwand hingegen erschwerend zu berücksichtigen sein.
Tenor
für Recht erkannt:
Die Angeklagte A 1 wird wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10€ verurteilt.
Die Angeklagte A 2 wird wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätze zu je 10€ verurteilt.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen.
-§ 113 I StGB-
Gründe
I.
Über die Angeklagte A 1 ist nichts Näheres bekannt geworden. Sie erscheint weiblichen Geschlechts, möchte selbst in geschlechtlich neutraler Weise angesprochen werden. Die A 1 dürfte zwischen 20 und 30 Jahren alt sein. Mangels festgestellter Personalien konnten auch keine Feststellungen zu früheren strafrechtlichen Verurteilungen getroffen werden.
Über die Angeklagte A 2 ist nichts Näheres bekannt geworden. Sie erscheint weiblichen Geschlechts, möchte selbst in geschlechtlich neutraler Weise angesprochen werden. Die A 2 dürfte ebenfalls zwischen 20 und 30 Jahren alt sein. Mangels festgestellter Personalien konnten auch keine Feststellungen zu früheren strafrechtlichen Verurteilungen getroffen werden.
II.
In der Hauptverhandlung hat das Gericht zu der den Angeklagten zur Last gelegten Tat – nach Beschränkung gemäß § 154 StPO hinsichtlich des Falles 2 aus der Anklageschrift vom 19.09.2018- die folgende Feststellungen getroffen:
Am Morgen des 15.09.2018 und in der Zeit davor befanden sich die beiden Angeklagten A 1 und A 2 in einem sogenannten Baumhaus im Bereich des Hambacher Forstes, Gemarkung M auf dem Gebiet des Kreises D. Das Baumhaus war Teil einer Gruppe mehrerer Baumhäuser, die den Namen „der Norden“ trug. Im Bereich des Forstes gab es zahlreiche Gruppen solcher Baumhäuser. Das hier in Rede stehende Baumhaus befand sich in einiger Höhe, die jedenfalls mit 8 Metern festgestellt wurde und bestand aus einem Boden aus Holzlatten, seitlichen Wänden und einer Abdeckung. In Erwartung einer bevorstehenden Räumung dieses Baumhauses und um diese zu verhindern oder jedenfalls ganz wesentlich zu erschweren, fixierten sich die Angeklagten A 1 und A 2 in einem Baumhaus der Gruppe Norden. Sie ketteten jeweils einen Arm aneinander, umgaben die Arme mit einer langen, massiven Stahlröhre, welche wiederum in einen massiven Block Beton am Boden des Baumhauses eingefügt wurde. Der Betonklotz wurde innen in fachmännischer Weise mit Stahlarmierungen versehen, um ein Aufbrechen noch weiter zu erschweren. Dieser armierte Betonblock wurde mit einer Holzverschalung versehen, welche am unteren Ende an den Boden des Baumhauses genagelt war.
Die Angeklagten beabsichtigten, sich möglichst fest mit dem Baumhaus zu verbinden, da sie wussten, dass man sie in Sorge um ihr körperliches Wohl allenfalls ganz behutsam herauslösen könnte.
Unter Federführung des sachlich und örtlich zuständigen Landrates des Kreises D begann am 13.09.2018 die Räumung und Demontage der Baumhäuser im Bereich des Hambacher Forstes. Die Räumung wurde mit den polizeilichen Einsatzkräften und mit der R AG koordiniert. Am Morgen des 15.09.2018 begab sich der zuständige Beamte des Kreises D mit einem Megafon in die Nähe der Baumhausgruppe Norden und des Baumhauses, in dem sich die Angeklagten befanden und gab laut hörbar bekannt, dass bestimmte Flurstücke zu räumen seien, die Baumhäuser beseitigt würden und die weitere Nutzung wegen Verstößen gegen das Bauordnungsrecht untersagt sei. Die Anordnung wurde begründet. Zur Räumung der Baumhäuser wurde eine Frist von 30 Minuten gesetzt, anderenfalls werde unmittelbarer Zwang vorgenommen. Nachdem die Angeklagten der Aufforderung nicht nachkamen, was ihnen auch faktisch durch ihre Fixierung unmöglich war, wurde gegen 11.00 Uhr ein Hubwagen zu Ihnen heraufgefahren. Auf ihm befand sich ein Teil des SEK der hessischen Polizei, die nach Absprache mit der örtlich zuständigen Polizei als erste Einheit die zu räumenden Personen ansprachen. Der Beamte SEK 56 eröffnete den Angeklagten, dass nunmehr ihr Baumhaus geräumt werde und forderte sie zum Verlassen auf. Beide entgegneten, das sei ihnen aufgrund ihrer Lage unmöglich. Der Beamte SEK 56 kündigte an, in diesem Fall sei der Betonblock technisch zu öffnen und sie würden auf diese Weise entfernt. Die Angeklagten entgegneten, dann sei das so. Daraufhin erschienen von einer technischen Einheit der Polizei die Zeugen K und V und brachen mit technischem Gerät den Betonklotz auf. Danach wurden die Angeklagten mittels eines Hubwagens auf den Boden verbracht. Dort wurde unter umfangreichen Schutzvorkehrungen die Stahlröhre zeitaufwändig aufgesägt und die Verbindung der beiden Angeklagten schließlich gelöst. Die Angeklagten mussten mit Gehörschutz und Schutzbrillen versehen werden, außerdem kamen Plastikschilde zum Schutz vor den glühenden Funken, die beim Aufsägen der Stahlröhre entstanden, zum Einsatz.
Es dauerte mehrere Stunden, bis die Angeklagten schließlich gelöst werden konnten. Dies hatten die Angeklagten vorausgesehen und beabsichtigt.
III.
Die Angeklagten haben sich nicht zur Sache eingelassen.
Die vorstehenden Feststellungen konnten jedoch aufgrund der Aussagen der Zeugen Beamter SEK 56, K, V, S und St sowie der in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 182- 185, 190- 193, 211- 213 d.A. und der in Augenschein genommenen Filmaufnahmen (Umschlag Bl. 356 und 357 d.A.) getroffen werden.
Zunächst ist die Täterschaft der beiden Angeklagten belegt worden durch die Lichtbilder und Videoaufnahmen. Auf die Lichtbilder Blatt 126, 127, 182 unten184 oben 211 und 212 der Akten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.
Die Zeugen S und sein Vorgesetzter, der Zeuge St, schilderten auch überzeugend, wie sie die Räumungsverfügung getroffen und vor Ort bekannt gemacht haben. Die Zeugen bezogen sich auf einen Ordner, der nach Zeitpunkten und Orten die jeweiligen Räumungsgebiete auflistete. Die Zeugen konnten sich zwar nicht mehr an jede einzelne Verkündung erinnern, beschrieben aber ihre grundsätzliche, rationalen Prinzipien folgende geordnete Vorgehensweise. Man habe ein Megafon verwendet und darauf geachtet, in der jeweiligen Baumhausgruppe verstanden werden zu können. An jedem Tag habe man den Standort nach diesen Kriterien neu ausgewählt. Auch der Zeuge SEK 56 bestätigte, am Tattag die Räumungsverfügung gehört zu haben. Es ist davon auszugehen, dass die Verfügung für die Angeklagten vernehmbar war. Die Zeugen wiesen keine Belastungstendenzen auf, auch waren sie nicht um jeden Preis bemüht, ihr Vorgehen zu rechtfertigen. So räumte der Zeuge Steins unumwunden ein, dass der Kreis D einen Räumung der Baumhäuser nach Bauordnungsrecht zunächst nicht beabsichtigt hatte und auf Weisung des zuständigen Ministeriums handelte, die man nicht unbedingt begrüßt habe.
Auch der Zeuge SEK 56 sagte in ruhigem, freundlichem, fast wohlwollenden Ton aus; er bekundete nichts Negatives über die Angeklagten und beklagte sich mit keinem Wort über den Aufwand, der an diesem Tag entstanden ist. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Zeuge die Räumungsverfügung im Kern wiederholte und die Angeklagten ausdrücklich zum Verlassen des Baumhauses aufforderte und in Aussicht stellte, dass dies anderenfalls mit technischem Gerät umgesetzt wird. Es ist auch völlig überzeugend, dass die Angeklagten schlicht entgegneten, sie könnten der Aufforderung- offensichtlich- keine Folge leisten.
Der ganz erhebliche Aufwand der Loslösung der Angeklagten ergibt sich aus den Aussagen der weiteren Zeugen und den eingesehenen Lichtbildern sowie den Videosequenzen. Aus dieser äußeren Tatseite kann ohne weiteres auf die Vorstellung der Angeklagten geschlossen werden, die dahin ging, eine Räumung des Baumhauses zu verhindern oder wesentlich zu erschweren. Eine andere Motivation für ein ganz besonders verstärktes Einbetonieren in einem hoch gelegenen Baumhaus ist nicht denkbar. Zeitlich passt dies auch ohne weiteres mit den begonnen Räumungen im gesamten Gebiet des Hambacher Forstes zusammen. Die Angeklagten wollten mit ihren Körpern ein lebendes Hindernis schaffen, um die Räumung des von Umweltaktivisten erbauten Baumhauses zu verhindern und die Rodung des Hambacher Forstes zu verhindern oder zu verzögern.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten jeweils des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gemacht, strafbar gemäß § 113 StGB.
Die Angeklagten haben im Sinne der Vorschrift mit Gewalt Widerstand geleistet, indem sie sich in Erwartung der bevorstehenden Räumung ihres Baumhauses mit einem verstärkten und verschalten, zudem an den Seiten am Boden vernagelten massiven Betonblock am Boden des Baumhauses verankerten. Sie wollten damit eine Vollstreckungshandlung- Durchsetzung eines Platzverweises- unmöglich machen oder jedenfalls erschweren. Der hier erforderliche Aufwand mit mehreren schweren technischen Geräten zeigt, dass die Angeklagten ein erhebliches Hindernis schufen. Diese Handlung der Angeklagten wirkte bestimmungsgemäß auf die Vollstreckungshandlung, der ganze Sinn war die Entfaltung einer solchen Wirkung.
Die Diensthandlung war vorliegend auch im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB rechtmäßig. Die Polizei handelte hier rechtmäßig im Wege der Vollzugshilfe für die Bauaufsichtsbehörde, eine solche Vollzugshilfe konnte auch der der hessischen Polizei angehörige Beamte SEK 56 leisten. Auch die Vollstreckung im weiteren war rechtmäßig. Der Beamte SEK 56 erteilte erneut einen Platzverweis, § 34 PolG NW, indem er die Angeklagten im Baumhaus zum Verlassen desselben aufforderte. Die Angeklagten wurden nicht nur angehört, sie haben sich tatsächlich auch geäußert. Auch der unmittelbare Zwang in Form des Einsatzes technischer Geräte wurde in Aussicht gestellt. Die Angeklagten bekundeten, dass sie sich nicht lösen könnten. Weitere Förmlichkeiten waren vor diesem eindeutigen Hintergrund nicht einzuhalten.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Es war für beide Angeklagte der Strafrahmen des § 113 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, zugrunde zu legen.
Eine Verschiebung des Strafrahmens nach § 113 Abs. 4 StGB oder ein Absehen von Strafe nach dieser Vorschrift kam nicht in Betracht, da nicht festgestellt werden konnte, dass die Angeklagten annahmen, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig. Die Gewaltanwendung fand zudem im Vorfeld der Diensthandlung zu einem Zeitpunkt statt, zu dem dies noch völlig offen war. Die Angeklagten haben sich nicht eingelassen und auch aus den sonst festgestellten Umständen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten irrig von einer nicht rechtmäßigen Diensthandlung ausgingen.
Zugunsten der beiden Angeklagten A 1 und A 2 war zunächst davon auszugehen, dass sie noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Für beide Angeklagten spricht auch eine an sich begrüßenswerte Motivation, nämlich der Natur- und Umweltschutz. Zudem wandten beide Angeklagte nur eine passive Form der Gewalt an und gingen während der Herauslösung aus dem Betonblock zivilisiert und neutral mit den Beamtinnen und Beamten um.
Erschwerend war zu berücksichtigen, dass sie durch die sehr massive Verschalung und Verkettung ihrer Arme in recht großer Höhe jedenfalls eine abstrakte Gefahr für ihre Befreier auslösten. Die Angeklagten konnten nur mit sehr großem Aufwand befreit werden, dies hat zudem erhebliche Kosten verursacht.
Angesichts dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hält das Gericht für diese Tat eine Geldstrafe von
40 Tagessätzen zu je 10,- €
für jede der beiden Angeklagten A 1 und A 2 für tat- und schuldangemessen. Das Gericht ist der Meinung, dass die Verhängung einer derartigen Geldstrafe erforderlich ist, um den Unrechtsgehalt der strafbaren Verfehlung der Angeklagten und ihre Schuld genügend zu ahnden, andererseits aber auch ausreicht, um hinreichend auf sie einzuwirken. Da beide Angeklagten die gleiche Tathandlung ausführten und sich auch sonst sehr ähnlich verhielten, kam die Abwägung bei beiden Angeklagten zu dem gleichen Ergebnis. Zugunsten der Angeklagten nahm das Gericht, wie auch die Staatsanwaltschaft, nur ein niedriges Einkommen der Angeklagten an. Es erscheint nicht fernliegend, dass sich beide noch in Ausbildung befinden.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.