Freispruch wegen Nichtfeststellung der Tat aus tatsächlichen Gründen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Düren freigesprochen. Dem Strafbefehl lag der Schuldvorwurf zugrunde; in der Hauptverhandlung konnte die zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden. Das Gericht sprach frei und legte die Verfahrenskosten sowie notwendigen Auslagen der Staatskasse auf (§§ 464, 467 StPO). Die Entscheidungsgründe sind gemäß § 267 Abs. 5 StPO abgekürzt.
Ausgang: Angeklagter freigesprochen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten; Kosten trägt die Staatskasse.
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich die zur Last gelegte Tat in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen Gründen als nicht festgestellt, ist der Angeklagte freizusprechen.
Ein Strafbefehl kann Gegenstand der gerichtlichen Prüfung in der Hauptverhandlung sein; das Gericht hat den zugrundeliegenden Schuldvorwurf zu überprüfen.
Bei Freispruch sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen (§§ 464, 467 StPO).
Das Gericht kann die Entscheidungsgründe nach § 267 Abs. 5 StPO abkürzen; die Abkürzung ersetzt jedoch nicht die erforderliche Feststellung der für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen.
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 29.02.2024.
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.