Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls an entsorgten Lebensmitteln
KI-Zusammenfassung
Das AG Düren verurteilte zwei Angeklagte wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Diebstahl, nachdem sie von einem umzäunten Marktgelände verpackte Lebensmittel entwendet hatten. Zeugenaussagen und Lichtbilder stützten die Überzeugung des Gerichts. Eine Dereliktion lag nicht vor, da die Sachen noch auf dem Grundstück lagerten und nicht zur Entnahme durch jedermann bestimmt waren. Der geringe Wert milderte, Vorstrafen erhöhten die Strafe.
Ausgang: Angeklagte wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Diebstahl verurteilt; Geldstrafen verhängt
Abstrakte Rechtssätze
Diebstahl (§ 242 StGB) ist auch bei geringem wirtschaftlichem Wert der Sache gegeben; auf den Wert kommt es für die Tatbestandsmäßigkeit nicht an.
Eine Dereliktion entfällt, wenn Gegenstände noch auf dem umzäunten Grundstück lagern und nicht zur Entnahme durch jedermann bestimmt oder bereits der Abholung entzogen sind.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und Diebstahl können in Tateinheit verhängt werden, wenn beide Taten aus einem einheitlichen Handlungsentschluss begangen werden.
Bei der Strafzumessung sind der geringe Wert der entwendeten Sachen strafmildernd zu berücksichtigen; Vorbelastungen und die Vielzahl der entwendeten Gegenstände können hingegen strafverschärfend wirken.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 94 Ns-203 Js 1126/12-15/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Angeklagte F wird wegen Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro kostenpflichtig verurteilt.
§§ 123, 242, 25 Abs. 2, 52 StGB
Der Angeklagte M wird wegen Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Geldstrafe von
70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro kostenpflichtig verurteilt.
§§ 123, 242, 25 Abs. 2, 52 StGB
Rubrum
In der Hauptverhandlung hat das Gericht zu der den Angeklagten zur Last gelegten Tat folgende Feststellungen getroffen:
Am 25.06.2012 begaben sich die Angeklagten in der Zeit zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr auf das vollständig umzäunte Gelände des R-Marktes in der N-straße in Düren, um dort zum Abtransport (Entsorgung) bereitgestellte Lebensmittel zu entwenden. Dafür verschoben sie ein Baugitter im rückwärtigen Bereich des Grundstücks und verbrachten eine Vielzahl von Lebensmitteln, bei denen das Mindesthaltbarkeitsdatum entweder kurz darauf ablief oder bereits abgelaufen war, in die von ihnen mitgeführten Satteltaschen bzw. verbrachten die Lebensmittel in Kartons vom Gelände des R-Marktes zu ihren Fahrrädern. Die Lebensmittel wollten sie für sich verwenden.
Der Marktleiter des R-Marktes hat am Tattag für den Geschädigten formgerecht Strafantrag gestellt.
III.
Die vorgenannten Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten und der ihnen zur Last gelegten Taten und ihrer Begleitumstände beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit das Gericht ihnen zu folgen vermochte, so wie auf den Aussagen der Zeugen und den weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismitteln.
Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Angeklagten sich auf das Grundstück des R-Marktes begaben und dort Lebensmittel, die zur Entsorgung bestimmt und bereitgestellt waren, an sich nahmen und diese auf ihre Fahrräder luden, um diese Gegenstände für sich zu verwenden.
Dies stützt das Gericht zunächst auf die Aussage der Zeugin T. Diese hat ausgesagt, dass sie auf der K-straße gegenüber dem R-Markt wohnhaft sei. Von dort habe sie beobachtet, wie der Angeklagte M mit einem Karton voller Lebensmittel von ihr aus gesehen links hinter dem R-Markt hervorkam. Zwischen dem „um-die-Ecke-laufen“ und dem „wieder-auf-der- K-straße-auftauchen“, seien einige Minuten vergangen. Anschließend sei er nochmal hinter dem R-Markt verschwunden und nach einigen Minuten erneut mit einem Karton voller Lebensmittel hervorgekommen. Die Lebensmittel seien von den beiden Angeklagten auf den Fahrrädern verladen worden. Desweiten stützt das Gericht seine Überzeugung auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder. Diese zeigen unter anderem auch den Lagerort der Lebensmittel, den die Polizei wie der Zeuge B angegeben hat ermitteln konnte. Lebensmittel lagerten danach auf dem Grundstück des R-Marktes ohne Überdachung in hohen und nach oben hin offenen Gitterwagen. Desweiteren zeigen die Lichtbilder den Baugitterzaun, der nach den Ermittlungen der Polizei verschoben wurden, um auf das Grundstück zu gelangen. Die Lichtbilder zeigen zudem die entwendeten Lebensmittel, die zum Teil in Kartons, wie auch von der Zeugin T beobachtet, verpackt waren und zum Teil in die von den Angeklagten mitgebrachten Satteltaschen geladen wurden. Schließlich stützt das Gericht sich auch auf die Aussage des Zeugen B, der die beiden mit den Lebensmitteln angetroffen hat.
IV.
Die Angeklagten haben sich danach wie erkannt des Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Diebstahl strafbar gemacht. Insbesondere kommt es für eine Strafbarkeit nach § 242 StGB nicht auf den wirtschaftlichen Wert der Sache an. Im Übrigen liegt auch keine Dereliktion vor, da die Lebensmittel zum einen noch nicht in einen Müllcontainer verbracht wurden und zum anderen auch nicht an der Straße standen, sondern weiter auf dem Grundstück des R-Marktes lagerten. Die Lebensmittel sollten der Entsorgung überführt werden und waren nicht für den Abtransport durch Jedermann bereit gestellt. Die Angeklagten handelten auch rechtswidrig und schuldhaft.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Bei der Angeklagten F. war Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, da weder die Jugendgerichtshilfe noch das Gericht Anhaltspunkte für eine Reifverzögerung nach § 105 JGG feststellen konnten.
Strafmildernd war bei beiden Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Lebensmittel keinen Wert mehr für den R-Markt hatten. Ein Geständnis oder Einsicht und Reue hinsichtlich ihres Fehlverhaltens konnte bei den Angeklagten jedoch nicht strafmildernd berücksichtigt werden.
Hinsichtlich des Angeklagten M waren zudem seine Vorbelastungen strafverschärfend zu berücksichtigen.
Angesichts dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hält das Gericht für die Angeklagte F eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 € für tat- und schuldangemessen.
Angesichts der genannten Umstände und unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hält das Gericht für den Angeklagten M eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 € für tat- und schuldangemessen.
Dies gilt angesichts der Vielzahl von Lebensmitteln auch trotz des geringen Wertes der gestohlenen Sachen und des im Übrigen anzunehmenden Bagatellcharakters der Tat.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Dr. F