Schmerzensgeldklage nach Verkehrsunfall: Restzahlung und Attestkosten zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert restliches Schmerzensgeld und Attestkosten nach einem unstreitigen Verkehrsunfall. Streitpunkt war die Höhe des Schmerzensgeldes nach bereits erfolgter Teilzahlung durch eine Beklagte. Das AG verurteilt die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 550 DM Schmerzensgeld sowie 30 DM Attestkosten nebst Zinsen. Zur Bemessung berücksichtigte das Gericht Verletzungsumfang, Behandlung und Arbeitsunfähigkeit.
Ausgang: Klage auf restliches Schmerzensgeld (550 DM) und Erstattung von Attestkosten (30 DM) gegen die Beklagten als Gesamtschuldner stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftung aus einem Verkehrsunfall begründet nach den Vorschriften des StVG in Verbindung mit § 823 BGB und dem Pflichtversicherungsgesetz einen Anspruch des Geschädigten auf Schmerzensgeld gegen den Fahrzeughalter bzw. die Versicherer; mehrere Haftpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Eine bereits von einem Anspruchsgegner geleistete Entschädigungszahlung ist auf den Schmerzensgeldanspruch anzurechnen; der verbleibende Restbetrag kann gesondert geltend gemacht werden.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere und Art der Verletzung, erforderliche Heilbehandlungen, Dauer und Grad der Arbeitsunfähigkeit sowie berufsbedingte Belastungen zu berücksichtigen.
Aufwendungen für ärztliche Atteste stellen erstattungsfähigen Schaden dar und können neben dem Schmerzensgeld geltend gemacht werden, soweit sie nicht bereits ersetzt wurden.
Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattungsforderungen sind mit den gesetzlichen Zinsen zu verzinsen; die Zinsberechnung richtet sich nach § 291 BGB.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 550,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.1.1990 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 30,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.01.1990 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht restliche Schmerzensgeldansprüche anläßlich eines Verkehrsunfalles vom 7.10.1989 geltend.
Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Beklagte zu 3) zahlte einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 650,00 DM
Die Klägerin beantragt,
wie im Tenor erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, daß die Attestkosten des Herrn Dr. med. R. am 09.11.1989 beglichen worden seien.
Ein weitergehendes Schmerzensgeld als die bereits erfolgte Zahlung von 650,00 DM stehe der Klägerin nicht zu.
Auf das weitere Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern gem. § 7, 17, 18 StVG, 823, 847 BGB, 3 Pflichtversicherungsgesetz Zahlung eines restlichen Schmerzensgeldes in Höhe von 550,00 DM verlangen.
Nachdem seitens der Beklagten zu 3) ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 650,00 DM gezahlt worden ist, steht der Klägerin noch ein restliches Schmerzensgeld in Höhe von 550,00 DM zu.
Bzgl. der Höhe des Schmerzensgeldes war zu berücksichtigen, daß die Klägerin bei dem Unfallgeschehen nicht unerheblich verletzt worden ist.
Die Klägerin erlitt ein HWS-Schleudertrauma. Die Verletzung mußte mit Einreibungen, Bestrahlungen sowie dem Tragen einer Schanzen Krawatte behandelt werden.
Aufgrund der Verletzungen war die Klägerin in der Zeit vom 07.10.89 bis 13.10.1989 zu 100% arbeitsunfähig, in der Zeit vom 14.10.1989 bis 16.10.1989 zu 80 % und in der Zeit vom 17.10.-20.10.1989 zu 50% arbeitsunfähig.
Die Klägerin ist in der Datenverarbeitung beschäftigt und arbeitet täglich 8 Stunden an einem Bildschirmgerät.
Aufgrund ihrer Bildschirmtätigkeit hat die Klägerin auch über den 20.10.1989 hinaus insbesondere auf ihrer Arbeitsstelle noch erhebliche Schmerzen im Nackenbereich verspürt, so daß die Heilung am 20.10.1989 keineswegs abgeschlossen war.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. § 7,17,18 StVG, 823 BGB, 3 Pflichtversicherungsgesetz ein Anspruch auf Zahlung der Attestkosten für das Attest des Herrn Dr. med. Reimer vom 23.10.1989 in Höhe von 30,00 DM zu.
Aus dem Schreiben der Beklagten zu 3) vom 9.11.1989 ergibt sich, daß der gezahlte Betrag von 650,00 DM auf die Schmerzensgeldforderung der Klägerin gezahlt worden ist.
Der Betrag in Höhe von 30,00 DM Attestkosten für das Attest des Herrn Dr. med. R. vom 23.10.1989 ist daher noch nicht gezahlt worden.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO